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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Revolution und Demokratie

Vollzitat: Förderrichtlinie Revolution und Demokratie vom 15. Januar 2019 (SächsABl. S. 223), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 337)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung von Aktivitäten zur Erinnerung an den 100. Jahrestag der Ausrufung des Freistaates Sachsen im Jahr 1918 und den 30. Jahrestag der Friedlichen Revolution sowie der Wiedererrichtung des Freistaates Sachsen 1989/90
(Förderrichtlinie Revolution und Demokratie)

Vom 15. Januar 2019

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung – im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, welche nachhaltig an die Revolutionen von 1918 und 1989 und den auf sie folgenden Demokratisierungsprozessen erinnern und sich mit ihnen auseinandersetzen. Die Förderung soll dazu beitragen, die Ereignisse im kollektiven Gedächtnis zu verankern und Projekte unterstützen, die politische Beteiligung und bürgerschaftliche Aktivitäten hervorrufen oder verstärken.
2.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der nachfolgenden Grundsätze und der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gewährung einer Zuwendung begründet keinen Rechtsanspruch auf die Förderung von Folgemaßnahmen oder die Förderung der Weiterführung der geförderten Maßnahme.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Förderfähig sind insbesondere Projekte, die
a)
die Bedeutung der Revolutionen von 1918 und 1989 für den Aufbau der Demokratie in Sachsen, des Föderalismus und der Ausrufung beziehungsweise Wiedererrichtung des Freistaates Sachsen verdeutlichen und dieses Erbe für Gegenwart und Zukunft der Demokratie weiterentwickeln;
b)
an die weitreichende politische Beteiligung und Initiativkraft großer Teile der Bevölkerung wie auch die Übernahme politischer Verantwortung zahlreicher Bürger erinnern und diese für heute erfahrbar machen;
c)
die Entwicklung des Freistaates Sachsen nach seiner Ausrufung im Jahr 1918 und seiner Wiedergründung im Jahr 1990 zeigen; insbesondere Projekte, welche
aa)
sich mit den Entwicklungen in den folgenden Bereichen befassen:
Soziales, Bildung, Kultur, Wirtschaft, Umwelt, Kirchen, Parteien und politische Organisationen,
bb)
die Umstrukturierung von Wirtschaft und Landwirtschaft am Beispiel von Unternehmen und Betrieben einschließlich ihrer Produkte darstellen;
d)
Zusammenhänge der sächsischen Entwicklungen zu den angrenzenden Bundesländern und den ostmitteleuropäischen Nachbarstaaten aufzeigen und die länderübergreifende Zusammenarbeit stärken. Dazu gehört auch die ab 1990 geleistete Aufbauhilfe durch Bayern und Baden-Württemberg sowie auf kommunaler Ebene.
2.
Die Projekte sollen auch über den Zeitraum der Projektförderung nach dieser Richtlinie hinaus genutzt werden. Dementsprechend werden Konzepte und Initiativen bevorzugt, die eine Perspektive der Weiterführung bieten oder deren Ergebnisse durch die Übernahme in vorhandene Strukturen, wie Museen und Archive, oder durch elektronische Medien einen bleibenden Wert verkörpern und weiterführende Kommunikation anregen.
3.
Nicht förderfähig sind Projekte, welche
a)
lediglich eine Neuauflage von bereits durch die Förderrichtlinie 25 Jahre Friedliche Revolution vom 14. April 2014 (SächsABl. S. 630) oder die Förderrichtlinie 25 Jahre Deutsche Einheit und Freistaat Sachsen vom 9. Februar 2015 (SächsABl. S. 294) geförderten Projekte darstellen;
b)
überwiegend anderen als dem Zuwendungszweck dienen, insbesondere einen vorrangig kommerziellen Charakter haben;
c)
die den Anschein der Rechtfertigung von Verstößen gegen die grundlegenden Menschenrechte und Prinzipien des Rechtstaates erwecken oder die allein eine Darstellung der Tätigkeit von staatlichen oder staatsnahen Institutionen bezwecken;
d)
die dauerhafte Errichtung eines Gebäudes bezwecken.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:
a)
kommunale Gebietskörperschaften, auch ihre Eigenbetriebe;
b)
juristische Personen des Privatrechts, insbesondere eingetragene Vereine, ausgenommen Parteien und Wählervereinigungen;
c)
natürliche Personen;
d)
Religionsgemeinschaften mit dem staatlich anerkannten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere Kirchengemeinden, unbeschadet Buchstabe b.
2.
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz beziehungsweise Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Kooperationen sächsischer Zuwendungsempfänger mit Initiativen aus anderen Bundesländern und den Nachbarstaaten sind nicht von einer Förderung ausgeschlossen. Kooperationsprojekte müssen mindestens hälftig auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen durchgeführt werden.
3.
Die Zuwendungsempfänger müssen die Gewähr für eine der Zielrichtung dieser Richtlinie entsprechende Umsetzung bieten. Projekte, die durch inoffizielle oder hauptamtliche Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführt werden, sind ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Antrag schriftlich zu bestätigen, dass er die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 erfüllt.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes und der Europäischen Union (EU) ergänzen. Sie können als Eigenmittelersatz anerkannt werden. Bestehen für Projekte auch Fördermöglichkeiten durch Bundes- und/oder EU-Programme, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig.
2.
Das Projekt darf noch nicht begonnen sein. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn kann nach schriftlicher Beantragung genehmigt werden.
3.
Förderfähig sind nur Projekte, die über ein klares, erkennbares Konzept, konkrete Handlungsziele und eine Beschreibung adäquater Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele verfügen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Zuwendungen erfolgen als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger aufzubringen. Es können hierfür auch Spenden oder andere zweckgebundene Einnahmen verwendet werden. Im Einzelfall kann der geforderte Eigenanteil durch Eigenleistungen erbracht werden.
4.
Bemessungsgrundlage
a)
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben und Pflichtaufgaben anfallen.
b)
Die Eigenleistungen zur Darstellung des Eigenanteils werden, soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit ihrem tatsächlichen Wert und für Arbeitsleistungen mit einer pauschalen Stundenvergütung in Höhe des Mindestlohns anerkannt. Teilnehmergebühren, welche im Rahmen des geförderten Projektes angesetzt oder eingenommen werden, werden auf die Zuwendung angerechnet.
c)
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
aa)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, sofern sie sich nicht ausschließlich aus dem Projekt selbst ergeben. Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers können nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden;
bb)
Ausgaben für die Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

VI.
Zuwendungsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank.
2.
Antragsverfahren
a)
Anträge für eine Projektförderung können für das Jahr 2019 bis zu den Stichtagen 28. Februar und 31. Mai 2019 und für das Jahr 2020 bis zu den Stichtagen 31. Oktober 2019 und 28. Februar 2020 bei der Bewilligungsstelle formgebunden unter Verwendung des Musters der Bewilligungsstelle in einfacher Ausfertigung eingereicht werden. Über Anträge, die nach dieser Frist eingehen, wird bei besonderem Landesinteresse im Rahmen der für diese Richtlinie verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
b)
Sollte ein Projekt als nicht förderfähig eingestuft werden, so kann es nach der nächsten Antragsfrist erneut in das Auswahlverfahren kommen. Dies muss auf dem Antrag angekreuzt werden.
c)
Die Anträge haben sowohl inhaltlich als auch methodisch das Vorhaben darzustellen. Dabei sind folgende Punkte besonders auszuführen:
aa)
schlüssige Erläuterung des Themas und der Zielrichtung;
bb)
Zielgruppe des Vorhabens;
cc)
Erfolgsindikatoren;
dd)
Finanzierungsplan einschließlich Eigenanteile und Eigenleistungen;
ee)
Sicherung der Nachhaltigkeit des Projektes, Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit und Art und Weise der Umsetzung der Gestaltungsvorgaben für die aus dieser Richtlinie geförderten Projekte.
d)
Bei Vorhaben über 2 000 Euro Gesamtkosten hat der Antragsteller dem Antrag eine Übersicht der mit dem Projekt betrauten Personen und Ansprechpartner beizufügen.
3.
Bewilligungsverfahren
Nach einer formalen zuwendungsrechtlichen und finanziellen Vorprüfung hinsichtlich der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Antrages durch die Bewilligungsstelle wird eine Liste, in der alle Anträge erfasst sind, an die Sächsische Staatskanzlei weitergeleitet. Die inhaltliche Prüfung der eingereichten Anträge und die Auswahl der zu fördernden Projekte obliegen einem Beirat unter dem Vorsitz des Chefs der Staatskanzlei. Dem Beirat gehören Landtagsabgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen, der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung, des Sächsisches Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung und aus Vereinen, Stiftungen und Institutionen, die sich mit der Thematik befassen, an. Die Berufung der Beiratsmitglieder ist Sache des Chefs der Staatskanzlei. Die Sächsische Staatskanzlei gibt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Förderentscheidung in der Sache und der Höhe nach ab und leitet diese an die Bewilligungsstelle weiter. Bei der Auswahl der zu fördernden Projekte wird eine regionale Ausgewogenheit angestrebt. Die Bewilligungsstelle bewilligt abschließend auf der Grundlage der Förderentscheidung der Sächsischen Staatskanzlei die Zuwendungen oder lehnt entsprechend die Anträge ab.
4.
Auszahlung
Die Auszahlung ist unter Verwendung des Musters der Bewilligungsstelle schriftlich bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.
5.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis des Einsatzes der Mittel entsprechend dieser Richtlinie und des Zuwendungsbescheides ist drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes unter Verwendung des Musters der Bewilligungsstelle zu erbringen. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.
6.
zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Gestaltung und Kennzeichnung des Projektes

Entsprechend der Zielsetzung dieser Richtlinie sollen sich die geförderten Projekte in den Rahmen einheitlicher Gestaltungsgrundsätze einreihen. Dazu gehören:

1.
die Verwendung des Logos für die Projektreihe und der Leitmarke Freistaat Sachsen mit Zusatz „Gefördert durch“;
2.
bei Web-Präsenz Link mit zentraler Homepage;
3.
projektbegleitende und zusammenfassende Dokumentation der Projektergebnisse für weitere Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Sächsischen Staatskanzlei.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 15. Januar 2019

Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Oliver Schenk

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 5, S. 223
    Fsn-Nr.: 5500-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2019

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021