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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Regionales Wachstum

Vollzitat: Richtlinie Regionales Wachstum vom 23. Januar 2019 (SächsABl. S. 270), die zuletzt durch die Richtlinie vom 7. Dezember 2020 (SächsABl. S. 1462) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen
(Richtlinie Regionales Wachstum)

Vom 23. Januar 2019

[zuletzt geändert durch RL vom 7. Dezember 2020 (SächsABl. S. 1451)
mit Wirkung ab 25. Dezember 2020]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe
a)
dieser Richtlinie
b)
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach §§ 23, 44 und 44a der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
c)
der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nummer 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1)
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe.
2.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der Förderung1.
3.
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize gegeben werden, um die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit bestehender kleiner Unternehmen in den Landkreisen des Freistaats Sachsen (zum Beispiel durch Vorhaben zur Anpassung an die Anforderungen der zunehmenden Digitalisierung) zu verbessern und Dauerarbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen.
4.
Über die Gewährung eines Zuschusses entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

II.
Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Investitionsvorhaben

zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
zur Erweiterung2 einer Betriebsstätte,
zur Modernisierung3 einer Betriebsstätte.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind kleine Unternehmen4:
a)
des produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Einzelhandels, der Beherbergung und Gastronomie sowie des Dienstleistungsbereiches sowie
b)
der freien Berufe, insbesondere technische und naturwissenschaftliche Berufe, Informations- und Kommunikationsberufe sowie der Kultur- und Kreativwirtschaft,
die ihre Produkte oder Leistungen überwiegend innerhalb eines Radius von 50 Kilometer um die zu fördernde Betriebsstätte absetzen und nicht nach Ziffer III Nummer 4 ausgeschlossen sind.
Unternehmen des Einzelhandels können auch dann gefördert werden, wenn sie neben einem Ladengeschäft auch einen Online-Handel betreiben.
Das Vorhaben muss auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen durchgeführt werden. Investitionsvorhaben, die in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014.
3.
Von der Förderung ebenfalls ausgeschlossen sind:
a)
Unternehmen, an denen Banken, Versicherungen, die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Sachsen oder Kommunen Anteile halten5
b)
Franchise-Nehmer,
c)
Ladengeschäfte mit einer Nettoverkaufsfläche von mehr als 1 200 Quadratmetern,
d)
Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Folgende Wirtschaftsbereiche sind ausgeschlossen:
a)
Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei6,
b)
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden7,
c)
Stahlindustrie8,
d)
Schiffbau9,
e)
Kunstfaserindustrie10,
f)
Verkehrssektor und die damit verbundenen Infrastrukturen11,
g)
Erzeugung und Verteilung von Energie und Energieinfrastrukturen12,
h)
Gesundheits- und Sozialwesen13,
i)
Unternehmen sowie Angehörige der freien Berufe, die in der Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, der Wirtschafts- und Buchprüfung, der Steuerberatung oder als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, als Notarin oder Notar, als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend tätig sind14,
j)
unterrichtende und erziehende Berufe15.
5.
Unzulässig sind ferner
a)
Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Zusammenhang stehen,
b)
Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn mit ihm eine Steigerung der betrieblichen Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn mit dem Vorhaben mindestens eines der folgenden Ziele erreicht werden soll:
a)
Erweiterung des Angebotes16 oder
b)
Umsatzausweitung oder
c)
Prozessoptimierung oder
d)
Verbesserung der Angebotsqualität (zum Beispiel höhere Wertigkeit des Leistungs- beziehungsweise Warenangebots, Spezialisierung17, Verbesserung des Kundennutzens18/-erlebniswertes),
2.
Gleichzeitig muss das Investitionsvorhaben ausgehend vom Investitionsvolumen eine besondere Anstrengung des Betriebes erfordern. Das ist gegeben, wenn entweder
a)
der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt, oder
b)
der Investitionsbetrag mindestens zehn Prozent des jahresdurchschnittlichen Umsatzes (ohne Umsatzsteuer) der letzten drei Jahre beträgt.
Bei Errichtungsinvestitionen gelten die genannten Fördervoraussetzungen als erfüllt.
3.
Bei Vorhaben zur Modernisierung gemäß Ziffer II dieser Richtlinie in Form von Investitionen zur Diversifizierung der Produktion müssen die förderfähigen Kosten mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
4.
Mit den Investitionsvorhaben müssen die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze für drei Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens gesichert werden (Erhalt und Besetzung).
5.
Das Investitionsvolumen muss mindestens 20 000 Euro betragen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Förderung

1.
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
2.
Umfang der Förderung
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die förderfähigen Investitionskosten. Förderfähig sind Kosten19 dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind.
Abweichend von Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) besteht für Zuwendungsempfänger keine Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen.
3.
Zu den förderfähigen Investitionskosten gehören:
a)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (zum Beispiel Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b)
die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Sie sind nur förderfähig, wenn:
aa)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
bb)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, für die die Förderung gewährt wird, genutzt werden.
4.
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
a)
Kosten des Grundstückserwerbs,
b)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
c)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen),
d)
die Anschaffungs-, Herstellungs- oder Nachrüstkosten für Fahrzeuge,
e)
Anschaffungskosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter,
f)
geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Sinne von § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben und damit steuermindernd geltend gemacht werden,
g)
Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-back-Verfahrens oder Sale-and-Lease-back-Verfahrens angeschafft werden (mit Ausnahme der Darstellung als reines Finanzierungsgeschäft),
h)
Erwerb von Geschäftsanteilen oder Beteiligungen,
i)
Planungsleistungen, Bodenuntersuchungen sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen,
j)
Gebühren und Finanzierungskosten aller Art.
5.
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungen (zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 [BGBl. I S. 3634]) von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Die Verlagerung eines Betriebes aus einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ist von der Förderung ausgeschlossen.
6.
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens20 in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sein denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
7.
Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss wird als Anteilsfinanzierung („Fördersatz“) bezogen auf die förderfähigen Kosten21 gewährt. Die Höhe des Fördersatzes für ein Investitionsvorhaben beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten, im Landkreis Görlitz bis zu 40 Prozent. Sonstige öffentliche Finanzierungshilfen werden eingerechnet.
Im Falle einer Unternehmensnachfolge kann der Fördersatz als De-minimis-Beihilfe bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Grundlage ist in diesem Fall die Verordnung (EU) Nummer 1407/2013. Dies gilt für Vorhaben nach Ziffer II innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.
Der Investitionszuschuss kann maximal 200 000 Euro betragen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit dem Investitionsvorhaben begonnen wurde, bevor
a)
der Antrag22 auf Gewährung von Investitionszuschüssen unter Verwendung des von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Vordrucks eingegangen ist und
b)
bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro die Bewilligungsstelle schriftlich eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat.
2.
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder
a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens.
3.
Das Vorhaben soll kurzfristig begonnen und grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten beendet werden.
4.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entspricht. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
5.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen und ab einem beantragten Zuschuss in Höhe von 100 000 Euro von der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers zu bestätigen. Der Beitrag des Zuschussempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der Gesamtfinanzierung betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Darin enthalten sein muss grundsätzlich ein Eigenmittelanteil des Zuschussempfängers von mindestens zehn Prozent der Gesamtfinanzierung.
6.
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 für diese Beihilfe geltende Fördersatz nicht überschritten wird.

VII.
Verfahren

1.
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nur für bereits bezahlte Rechnungen.
3.
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB. Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger die Wirkung der Investition insbesondere hinsichtlich des mit der Investition verbundenen Ziels (vergleiche Ziffer IV Nummer 1) darzustellen.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Dresden, den 23. Januar 2019

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

1
vergleiche Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014
2
Als Erweiterungsinvestitionen im Sinne dieser Richtlinie gelten Investitionen zum Ausbau der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte.
3
Modernisierung im Sinne dieser Richtlinie ist die grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder die Diversifizierung der Produktion durch vorher dort nicht hergestellte Produkte gemäß Artikel 2 Absatz 49 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nummer 651/2014. Die Begriffe „Produktion“ und „Produkte“ schließen Dienstleistungen und deren Erbringung mit ein.
4
Kleine Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 651/2014.
5
Die Beteiligung von Regionalen Beteiligungsgesellschaften, die der Wirtschaftsförderung dienen (zum Beispiel Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen (MBG), Sächsische Beteiligungsgesellschaft (SBG), SIB Innovations- und Beteiligungsgesellschaft mbH), bleibt davon unberührt.
6
Abschnitt A der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)
7
Abschnitt B der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)
8
Artikel 2, Nummer 42 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014
9
Klasse 30.11 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)
10
Gruppe 20.6 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)
11
Abteilungen 49 (ohne Klassen 49.32, 49.42 und 49.5), 50 und 51 der, Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)
12
Abschnitt D der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)
13
Abschnitt Q der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), mit Ausnahme der Unterklassen 86.90.2, 86.90.3 und 86.90.9
14
Abschnitt K und Abteilungen 69 und 70 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)
15
Abschnitt P der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), mit Ausnahme der Gruppen 85.5 und 85.6
16
zum Beispiel Erweiterung des Leistungs-/Warenangebots, Erweiterung des Kundenstamms
17
zum Beispiel spezifischere Adressatengerechtigkeit/individualisierte Angebote
18
zum Beispiel Verbesserung der Kundenbindung und der Kundengewinnung, Verbesserung der zeitlichen Erreichbarkeit für Kunden, Verkürzung der Dauer bis zur Leistungserbringung/Warenbereitstellung
19
Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
20
Als Beendigung des Vorhabens ist die Lieferung beziehungsweise Fertigstellung einschließlich Bezahlung aller Wirtschaftsgüter anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Wirtschaftsgüter bilanzierungsfähig sein.
21
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 werden für die Berechnung des Fördersatzes und der förderfähigen Kosten die Beträge vor Abzug von Steuer und sonstigen Ausgaben herangezogen. Die förderfähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuelle sein müssen.
22
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 muss der Antrag mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 6, S. 270
    Fsn-Nr.: 5501-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Dezember 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. Juni 2021