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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung vom 8. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 152)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Vom 8. Februar 2019

Auf Grund

des § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie des § 6 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 9 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), von denen § 4 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl S. 515, 516) neu gefasst und § 6 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, nach Anhörung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung und
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)

verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Die Weiterbildungsförderungsverordnung vom 15. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4.
durch den Investitionszuschuss investive Maßnahmen insbesondere zur Verbesserung digitaler oder inklusiver Strukturen in den Weiterbildungseinrichtungen,
5.
durch den Sonderzuschuss Weiterbildungsprojekte zu vordringlichen gesellschaftspolitischen Themen,“.
b)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
3.
In § 5 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Haushaltsmitteln“ die Wörter „werden die Mittel für den Investitionszuschuss und den Sonderzuschuss abgezogen. Von dem danach verbleibenden Betrag“ eingefügt.
4.
In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „bis zu“ gestrichen.
5.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt:
 
„§ 7a
Investitionszuschuss
(1) Für investive Maßnahmen von mehr als 5 000 Euro bis 25 000 Euro kann ein Investitionszuschuss bewilligt werden. Die Höhe des Investitionszuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der Investitionskosten.
(2) In Ausnahmefällen kann der Investitionszuschuss abweichend von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrag auch für investive Maßnahmen bis 50 000 Euro bewilligt werden.
(3) Die genannten Höchstbeträge gelten je Zuschussempfänger und Jahr. In diesem Rahmen sind auch mehrere Anträge zulässig.
 
§ 7b
Sonderzuschuss
(1) Für Weiterbildungsprojekte zu vordringlichen gesellschaftspolitischen Themen kann ein Sonderzuschuss bewilligt werden. Themenbereiche im Sinne von Satz 1 sind
1.
die politische Bildung,
2.
die ökonomische, ökologische und digitale Grundbildung,
3.
die Alphabetisierung,
4.
die Qualifizierung zur Ausübung von Ehrenämtern,
5.
die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen,
6.
die gesellschaftliche Integration von Migranten.
Das Staatsministerium für Kultus legt für das jeweilige Haushaltsjahr einzelne zu fördernde Themenbereiche fest. Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung gibt hierzu eine Empfehlung ab.
(2) Das Staatsministerium für Kultus legt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Fördersumme je festgelegten Themenbereich fest.
(3) Den als förderwürdig anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung sind die festgelegten Themenbereiche mit ihrer Fördersumme und den Förderbestimmungen frühzeitig vor Antragsfrist bekannt zu geben.“
6.
In § 11 wird die Angabe „§§ 7, 8 und 10“ durch die Angabe „§§ 7 bis 8 und 10“ ersetzt.
7.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „Gesetz vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“, die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515)“ durch die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249)“ und die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)“ durch die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ ersetzt.
8.
In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsinstitut“ durch die Wörter „Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt.
9.
Der § 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „31. Oktober“ durch die Angabe „30. September“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für den Investitionszuschuss und den Sonderzuschuss im folgenden Haushaltsjahr endet die Antragsfrist am 30. September des laufenden Kalenderjahres.“
10.
Der § 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 7“ und die Wörter „Sächsische Bildungsinstitut“ werden durch die Wörter „Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 6“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Im Fall“ durch die Wörter „In den Fällen“ und die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 5 und 7“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsinstitut“ durch die Wörter „Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Sächsische Bildungsinstitut“ durch die Wörter „Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt.
11.
Der § 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Übergangsregelung
Die Antragsfrist für den Investitionszuschuss und den Sonderzuschuss für das Haushaltsjahr 2019 endet am 30. April 2019.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Februar 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 3, S. 152
    Fsn-Nr.: 713

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. März 2019