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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.10.2020 bis 29.06.2023

Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur

Vollzitat: Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur vom 3. April 2019 (SächsABl. S. 620), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1088) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Sonderprogramm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Maßnahmen zur Erweiterung der öffentlichen Trinkwasserversorgung im ländlichen Raum
(Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur – RL öTIS/2019)

Vom 3. April 2019

[zuletzt geändert durch RL vom 1. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1182)
mit Wirkung ab 1. Oktober 2020]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in ländlichen Gebieten, um infolge des Klimawandels eine nachhaltige und standörtlich sowie demografisch angepasste öffentliche Trinkwasserversorgung gemäß § 43 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Grundstücke zu sichern, die bisher über keinen Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz verfügen. Mit dem Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung soll gleichzeitig die Versorgung mit Trinkwasser, das den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entspricht (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, dauerhaft gesichert werden, um damit den Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß § 37 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, zu gewährleisten. Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.1
Grundsätzlich gelten:
a)
die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist,
b)
die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352),
1.2
Für Maßnahmen, die aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und die Regelungen des Förderbereiches 1 „Integrierte Ländliche Entwicklung“, Fördermaßnahme 5.0 „Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen“ des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan).
1.3
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die erstmalige Errichtung und die Erweiterung von Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, um bisher nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossene Grundstücke gemäß § 43 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, an eine öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen sowie die Versorgung mit Trinkwasser zu gewährleisten, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht und so den Schutz der menschlichen Gesundheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sicherzustellen. Gleichzeitig wird damit ein Beitrag zur Erschließung wirtschaftlicher oder touristischer Entwicklungspotenziale geleistet.

3. Begünstigte

Begünstigte können sein:
Gemeinden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts als Aufgabenträger der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Die Zuwendungen dürfen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte im Sinne des § 43 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) weitergeleitet werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
Die beantragte Maßnahme soll in der Regel als Vorzugsvariante durch eine angemessene Variantenuntersuchung ermittelt werden.
4.2
Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen vorrangig zu beachten. Insofern sind Abweichungen von dieser Richtlinie zugelassen.
4.3
Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1
Die Maßnahmen sollen vorrangig in Orten stattfinden, die einen Anschlussgrad von weniger als 90 Prozent aufweisen.
4.3.2
Die Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10 000 Einwohnern gefördert werden.
4.3.3
Eine Förderung erfolgt nur, sofern durch den Antragstellenden ein Eigenanteil des Grundstückseigentümers als Anschlussbeitrag, Baukostenzuschuss oder sonstiger Zuschuss vorgesehen ist.
4.4
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LEADER-Entwicklungsstrategien (LES) oder Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (SEKo) in den jeweils gültigen Fassungen dienen, sollen vorrangig gefördert werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
5.1.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2
Die Zuwendung wird begrenzt auf 20 000 Euro je neu anzuschließendem Grundstück. Abweichend von Satz 1 kann die Zuwendung in den Grenzen der Nummer 5.2.1 auf bis zu 40 000 Euro je neu anzuschließendem Grundstück erhöht werden, wenn eine Bestätigung der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde oder des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes vorgelegt wird, dass der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung für die beantragten Grundstücke zur Sicherung einer nachhaltigen Wasserversorgung, insbesondere unter Berücksichtigung klimatischer Entwicklungen oder örtlicher Gegebenheiten, aus Gründen der Menge oder der Beschaffenheit der bisherigen Wasserversorgung unumgänglich ist.
5.2.3
Förderungen unter 25 000 Euro Zuwendungsbetrag werden nicht bewilligt.
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen im Sinne des wirtschaftlichsten Angebotes sind, insbesondere:
a)
Ausgaben für Baumaßnahmen, einschließlich Ausgaben für die Beräumung und Baufreimachung von Grundstücken,
b)
Ausgaben für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Vermessung,
c)
Ausgaben für technische Ausstattungen und Ausrüstungen.
5.3.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
a)
sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben erbracht wurden, die aber von Dritten zu finanzieren sind,
b)
Hausanschlüsse sowie Anlagen oder Anlagenteile, die nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung sind,
c)
Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
d)
Grunderwerb,
e)
Planungsleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind (zum Beispiel Ausgaben für Wasserversorgungskonzeptionen),
f)
Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
g)
Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen, sowie Besichtigungsreisen und Einweihungsfeiern,
h)
Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
i)
die Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Errichtung von Lagerräumen und Verwaltungsgebäuden,
j)
laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten,
k)
Eigenleistungen.
5.4
Eigenanteil
Anschlussbeiträge, Baukostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse der Grundstückseigentümer können dem Eigenanteil des Antragstellenden angerechnet werden. Übersteigen die Anschlussbeiträge, Baukostenzuschüsse oder sonstigen Zuschüsse den Eigenanteil des Antragstellenden, wird die Zuwendung um den übersteigenden Betrag entsprechend verringert.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Soweit für die jeweilige Fördermaßnahme zutreffend, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) folgende Nebenbestimmungen:
6.1.1
Bei der Maßnahmedurchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts zu beachten. Der Begünstigte trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse.
6.1.2
Der Begünstigte ist verpflichtet, bei dem geförderten Projekt nach Maßgabe spezieller Vorschriften auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen sowie, falls zutreffend, weitere Zuwendungsgeber hinzuweisen.
6.1.3
Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a)
Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b)
Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.2
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Begünstigten die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

7. Verfahren

7.1
Aufrufverfahren
Das Sonderprogramm ist zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2023. Gefördert werden Maßnahmen nach gesonderten Aufrufen des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. Die Aufrufe werden auf den Internetseiten des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) veröffentlicht. Der Sächsische Städte- und Gemeindetag e. V. und der Sächsische Landkreistag e. V. werden über die Aufrufe informiert. Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.
7.2
Antragsverfahren
Zuständige Behörde (Bewilligungsstelle) für die Antragsannahme und Bewilligung ist die SAB.
Der Antrag ist mit dem von der Bewilligungsstelle vorgeschriebenen Antragsformular schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.
Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen vom Antragstellenden anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen:
a)
Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Projektbeschreibung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung),
b)
technische Angaben zu Art und Dimensionierung der zu fördernden Anlagen,
c)
Bestätigung der zuständigen unteren Wasserbehörde über die wasserwirtschaftliche Erforderlichkeit der Maßnahme und die Anzahl der angeschlossenen Grundstücke,
d)
Nachweis des Anschlussbeitrages, Baukostenzuschusses oder sonstigen Zuschusses nach Nummer 4.3.3 dieser Richtlinie,
e)
Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung.
7.3
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung erfolgt durch die SAB auf der Grundlage der im Aufrufverfahren eingereichten Förderanträge, deren Förderfähigkeit und Bewilligungsreife positiv festgestellt wurde. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft behält sich eine Prioritätensetzung vor. Ist nach dieser Richtlinie die Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vorbehalten oder soll von den Regelungen dieser Richtlinie abgewichen werden, unterbreitet die Bewilligungsstelle dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft einen begründeten Entscheidungsvorschlag. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann insoweit Abweichungen von den Regelungen dieser Richtlinie zulassen.
7.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Auszahlungsantrag ist formgebunden gemäß Formblatt der SAB bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
7.5
Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-K ist der Nachweis der Verwendung spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
7.6
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. April 2019 in Kraft.

Dresden, den 3. April 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 16, S. 620
    Fsn-Nr.: 5564-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2020

    Fassung gültig bis: 29. Juni 2023