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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 08.05.2019 bis 12.05.2021

Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung

Vollzitat: Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung vom 9. April 2019 (SächsGVBl. S. 291), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer
der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden
(Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung – FlurbEntVO)

Vom 9. April 2019

Auf Grund des § 27a des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Ansprüche der ehrenamtlichen Beisitzer

Die ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Reisekostenvergütung und Entschädigung für Zeitversäumnis.

§ 2
Reisekostenvergütung

Art und Umfang der Reisekostenvergütung richten sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Entschädigung für Zeitversäumnis

1Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 12 Euro für jede angefangene Stunde der einschließlich der An- und Rückfahrt aufgewendeten Zeit. 2Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 9. April 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 7, S. 291
    Fsn-Nr.: 211-2.11/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Mai 2019

    Fassung gültig bis: 12. Mai 2021