1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Veröffentlichungsblätter

Vollzitat: VwV Veröffentlichungsblätter vom 17. Juli 1997 (SächsABl. S. 844)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über Veröffentlichungen im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, im Sächsischen Amtsblatt sowie in Ministerialblätter
(VwV Veröffentlichungsblätter)

Vom 17. Juli 1997

1
Regelungsgegenstand
 
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Veröffentlichung in dem von der Staatskanzlei herausgegebenen amtlichen Verkündungsorgan, dem Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, und dem von der Staatskanzlei herausgegebenen amtlichen Veröffentlichungsorgan, dem Sächsischen Amtsblatt, sowie in den von einzelnen Ministerien herausgegebenen Ministerialblättern.
2
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
2.1
Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt sind zu veröffentlichen:
2.1.1
Vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossene, vom Präsidenten des Landtages ausgefertigte sowie vom Ministerpräsidenten gegengezeichnete Gesetze (Artikel 76 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen – SächsVerf -) sowie von der Staatsregierung, den Staatsministerien und sonstigen Stellen erlassene Rechtsverordnungen (Artikel 76 Abs. 2 SächsVerf), soweit nicht eine andere Form der Verkündung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist;
2.1.2
Bekanntmachungen der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen. Die Bekanntmachung der Neufassung eines Gesetzes ist nur dann im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentliche, wenn ein Gesetz dazu ermächtigt;
2.1.3
das In-Kraft-Treten von Staatsverträgen sowie anderer Vereinbarungen, Entscheidungen und Regelungen, soweit dies durch Gesetz oder Staatsvertrag ausdrücklich bestimmt ist.
2.2
Für das Zuleitungsverfahren gilt folgendes:
2.2.1
Gesetze sind innerhalb eines Monats, auf entsprechenden Beschluss des Landtages unverzüglich nach Zuleitung durch den Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden (Artikel 76 Abs. 1 SächsVerf).
2.2.2
Rechtsverordnungen der Staatsregierung werden der Staatskanzlei von dem federführenden Staatsministerium nach Ausfertigung durch die zuständigen Staatsminister zugeleitet und nach Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
2.2.3
Rechtsverordnungen der Staatsministerien werden der Staatskanzlei nach Ausfertigung durch den zuständigen Staatsminister, sonstige Rechtsverordnungen von der zuständigen Behörde unverzüglich nach Abschluss des Ausfertigungsverfahrens gemäß Artikel 76 Abs. 2 SächsVerf in beglaubigter Abschrift der Ausfertigung zugeleitet.
2.2.4
Die Bekanntmachung der Entscheidungsformel eines Urteils oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen, mit dem ein Gesetz als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Sächsisches Verfassungsgerichtshofgesetz – SächsVerfGHG – vom 18. Februar 1993 – SächsGVBl. S. 177, ber. S. 495), wird vom Staatsminister der Justiz unterzeichnet und der Staatskanzlei im Original oder in beglaubigter Abschrift zugeleitet.
2.2.5
Zu veröffentlichende Texte, die keine Rechtssetzung und keine Verwaltungsvorschrift enthalten (Bekanntmachungen), sind original unterschrieben oder in beglaubigter Abschrift einzureichen.
2.2.6
Die Staatskanzlei hat das Verkündungsverfahren auszusetzen, wenn ein Gesetz fehlerhaft ausgefertigt wurde. Der Landtagspräsident ist unverzüglich unter Angabe von Gründen von der Aussetzung in Kenntnis zu setzen. Teilt er der Staatskanzlei mit, dass er einen Ausfertigungsmangel nicht erkennen kann, hat die Verkündung unverzüglich zu erfolgen.
2.2.7
Sollen Rechtsverordnungen der Staatsregierung oder der Staatsministerien veröffentlicht werden, ist im Zuleitungsschreiben darauf hinzuweisen, dass sie unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Normprüfungsberichts erlassen wurden. Weichen die von Staatsministerien erlassenen Rechtsverordnungen von zwingenden Vorgaben im Normprüfungsbericht ab, ist dies zu begründen. Die Staatskanzlei kann in diesen Fällen das Veröffentlichungsverfahren aussetzen, bis die Rechtsverordnung überarbeitet oder die Abweichung vom Normprüfungsbericht nachträglich begründet worden ist.
2.2.8
Die Staatskanzlei kann ein Veröffentlichungsverfahren in sonstigen Fällen aussetzen, wenn der zu veröffentlichende Text erhebliche rechtliche Mängel aufweist. Sie setzt die einreichende Stelle unter Nennung der Gründe von der Aussetzung in Kenntnis. Handelt es sich um die Verordnung oder Bekanntmachung einer nachgeordneten Stelle, ist gleichzeitig die zuständige Fachaufsichtsbehörde zu unterrichten. Die Veröffentlichung hat zu erfolgen, nachdem die einreichende Stelle begründet hat, weshalb trotz der von der Staatskanzlei geäußerten Bedenken auf einer Veröffentlichung bestanden wird.
2.2.9
Die Verkündung von Gesetzen hat vorrangig vor allen anderen Veröffentlichungen zu erfolgen. Sonstige Veröffentlichungen erfolgen im Gesetz- und Verordnungsblatt, wenn die Voraussetzungen der Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 und 2.2.7 oder 2.2.8 erfüllt sind, zum nächstmöglichen Termin. Können nicht alle der eingereichten Texte im zeitlich nächsten Gesetz- oder Verordnungsblatt veröffentlicht werden, nimmt die Staatskanzlei in Absprache mit den jeweiligen Einsendern die Auswahl nach dem Eingangsdatum und der Bedeutung des Veröffentlichungsgegenstandes vor. Müssen Gesetze regelungsbedingt noch vor Ablauf des Kalenderjahres verkündet werden, sind sie jedenfalls textlich unter Hinweis auf die besondere Eilbedürftigkeit bis spätestens zum 1. Dezember des jeweiligen Jahres der Staatskanzlei zuzuleiten. Die Staatskanzlei ist darüber hinaus zum frühestmöglichen Termin darauf hinzuweisen, wenn eine solche eilbedürftige Verkündung zu erwarten ist.
3
Sächsisches Amtsblatt
3.1
Im Sächsischen Amtsblatt sind zu veröffentlichen:
3.1.1
Verwaltungsvorschriften der Staatskanzlei und der Staatsministerien von grundsätzlicher Bedeutung;
3.1.2
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Verwaltungsvorschrift angeordnet ist;
3.1.3
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in einem amtlichen Veröffentlichungsorgan des Freistaates Sachsen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Verwaltungsvorschrift angeordnet ist und die nicht in einem Ministerialblatt erfolgt.
3.2
Für Veröffentlichungen folgenden Inhalts können sich Behörden und sonstige Stellen des Freistaates Sachsen des Sächsischen Amtsblattes bedienen;
3.2.1
Verwaltungsvorschriften, die nicht unter 3.1.1 fallen, wenn die Veröffentlichung nicht bereits in einem Ministerialblatt erfolgt ist;
3.2.2
Bekanntmachungen von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die bereits an anderer Stelle verbindlich veröffentlicht wurden, wenn sie von allgemeinem Interesse sind;
3.2.3
sonstige Bekanntmachungen, wenn die Veröffentlichung, nicht jedoch deren Form durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist.
3.3
Die Staatskanzlei kann darüber hinaus im Einzelfall Bekanntmachungen staatlicher Behörden und des Landtages im Sächsischen Amtsblatt zulassen, wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sind oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
3.4
Für das Zuleitungsverfahren gilt folgendes:
3.4.1
Von der Veröffentlichung von Anlagen zu Verwaltungsvorschriften soll abgesehen werden, wenn sie zum Verständnis des Regelgehalts der jeweiligen Verwaltungsvorschrift nicht zwingend geboten ist. Musterformulare können veröffentlicht werden, wenn ihr Gebrauch für einen größeren Personenkreis außerhalb der Staatsverwaltung vorgeschrieben ist. Ob letzteres erforderlich ist, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
3.4.2
Die im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichenden Texte sind der Staatskanzlei in beglaubigter Abschrift des jeweiligen Originals zuzuleiten.
3.4.3
Das Sächsische Amtsblatt erscheint wöchentlich, jeweils donnerstags. Redaktionsschluss ist zwölf Werktage vor dem Ausgabetag am 12 Uhr. Zu veröffentlichende Texte, die der Staatskanzlei nach Redaktionsschluss zugehen, werden baldmöglichst in einer der folgenden Ausgaben des Sächsischen Amtsblattes veröffentlicht. Die Staatskanzlei kann im Einzelfall ein anderes Erscheinungsdatum oder einen abweichenden Redaktionsschluss festlegen. Auf die Änderung ist rechtzeitig durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt hinzuweisen.
3.4.4
Bei Bedarf wird eine Sonderausgabe des Sächsischen Amtsblattes herausgegeben.
3.4.5
Die Staatskanzlei kann ein Veröffentlichungsverfahren aussetzen, wenn der zu veröffentlichende Text nicht den Anforderungen der Nummer 3.4.1 oder Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften ( VwV Normerlass) vom 17. Juli 1997 (SächsABl. S. 846) in der jeweils geltenden Fassung entspricht oder erhebliche rechtliche Mängel aufweist. Sie setzt die einreichende Stelle unter Nennung der Gründe von der Aussetzung in Kenntnis. Handelt es sich um die Veröffentlichung einer nachgeordneten Stelle, soll gleichzeitig die zuständige Fachaufsichtsbehörde unterrichtet werden. Die Veröffentlichung hat zu erfolgen, wenn die einreichende Stelle begründet hat, weshalb trotz der von der Staatskanzlei geäußerten Bedenken auf einer Veröffentlichung bestanden wird.

4
Amtlicher Anzeiger
4.1
Im Amtlichen Anzeiger, der als regelmäßige Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheint, können veröffentlicht werden:
4.1.1
Rechtsverordnungen, Satzungen und Bekanntmachungen von Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen;
4.1.2
Bekanntmachungen privater Gesellschaften, deren Inhaber der Freistaat Sachsen oder Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen;
4.1.3
Bekanntmachungen von Gerichten und gerichtlich eingesetzten Verwaltern;
4.1.4
Bekanntmachungen von Vereinen und Gesellschaften, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt zwingend vorgeschrieben ist;
4.1.5
Bekanntmachungen staatlicher Behörden und sonstiger staatlicher Stellen ohne amtlichen Charakter im engeren Sinne wie Stellenausschreibungen, Verkaufsanzeigen, Hinweise auf Veranstaltungen oder Mitteilungen über Prüfungstermine;
4.1.6
sonstige Bekanntmachungen im Einzelfall, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
4.2
Die im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichenden Texte sind der Staatskanzlei in schriftlicher Form zuzuleiten. Nummer 3.4.3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Redaktionsschluss für Veröffentlichungen gemäß Nummern 4.1.3 und 4.1.4 sechs Werktage vor dem Ausgabetag um 12 Uhr ist.

5
Ministerialblätter
 
In Ministerialblättern können Verwaltungsvorschriften und sonstige Bekanntmachungen des jeweiligen Staatsministeriums und der ihm nachgeordneten Behörden und Stellen veröffentlicht werden. Verwaltungsvorschriften sollen dort veröffentlicht werden, wenn sie nicht im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht sind. Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die bereits im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt oder im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht sind, können in Ministerialblättern nochmals bekanntgemacht werden, wenn in geeigneter Form darauf hingewiesen wird, dass die bereits an anderer Stelle erfolgte Veröffentlichung rechtlich maßgeblich und verbindlich ist.

6
Allgemeine Bestimmungen
6.1
Das Gesetz- und Verordnungsblatt, das Amtsblatt sowie der Amtliche Anzeiger stehen ausschließlich Veröffentlichungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Behörden zur Verfügung, soweit diese Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt.
6.2
Zuleitungsschreiben der Staatsministerien an die Staatskanzlei sind zumindest durch Referatsleiter zu unterzeichnen. Dies gilt nicht im Hinblick auf Veröffentlichungen im Amtlichen Anzeiger.
6.3
Rechtsverordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften sind, insbesondere in ihren Überschriften als solche zu bezeichnen. Als Bekanntmachungen sind ausschließlich solche zu veröffentlichende Texte zu bezeichnen, die keine Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind.
6.4
Der zuleitenden Stelle wird rechtzeitig vor dem Ausgabetag des Gesetz- und Verordnungsblattes oder des Amtsblattes ein Vorabdruck des zu veröffentlichenden Textes zum Korrekturlesen übersandt. Erhebt die zuleitende Stelle nicht rechtzeitig Einwendungen gegen den Text des Vorabdrucks, ist dieser für die Veröffentlichung maßgeblich oder die Bekanntmachung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen nicht mit dem Wortlaut der Originalurkunde veröffentlicht, ist die Veröffentlichung zu berichtigen. Zu diesem Zweck ist durch die zuleitende Stelle eine Berichtigungsbekanntmachung zu erstellen und der Staatskanzlei zur Veröffentlichung zuzuleiten.

7
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 17. Juli 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 32, S. 844

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. August 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002