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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht vom 28. Mai 2019 (SächsABl. S. 881)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht

Vom 28. Mai 2019

I.
Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht

Die Förderrichtlinie Tierzucht vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 331), die durch die Richtlinie vom 17. Mai 2018 (SächsABl. S. 724) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132, 453)“ durch die Angabe „27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451)“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe d wird die Angabe „11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ durch die Angabe „7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)“ ersetzt.
b)
Nummer 1.3 Unterabsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis d erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Artikel 24 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) sowie unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), in den jeweils geltenden Fassungen.“
2.
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „sind“ werden die Wörter „beziehungsweise die von einer Kontrollvereinigung unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde betreut werden“ eingefügt.
3.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „29,25 Euro“ durch die Angabe „37,73 Euro“ und die Angabe „14,02 Euro“ durch die Angabe „14,57 Euro“ ersetzt.
b)
Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „16,89 Euro“ durch die Angabe „29,16 Euro“ und die Angabe „8,86 Euro“ durch die Angabe „9,25 Euro“ ersetzt.
c)
Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschuss beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 50 000 Euro“.
bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „fallen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
4.
Nummer 6.4 Unterabsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend davon ist bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a, b und d, sofern eine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung gewährt wird, die Anzahl der geförderten Zuchttiere auf Basis autorisierter Listen der Vereinigten Informationssysteme Tierhaltung w. V. (VIT) oder vergleichbarer Listen nachzuweisen.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. Mai 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 24, S. 881
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Juli 2019

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023