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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Justizorganisation

Vollzitat: Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Justizorganisation vom 25. Juni 2019 (SächsJMBl. S. 311)

Vierte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Justizorganisation

Vom 25. Juni 2019

Die VwV Justizorganisation vom 14. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 123), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2018 (SächsJMBl. S. 135) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Großbuchstabe C Ziffer III folgende Angabe eingefügt:
 
IV. Umgang mit Schusswaffen“.
2.
Großbuchstabe A Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtspfleger sind zum Tragen einer Amtstracht berechtigt.“
b)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „Staatsanwälten und Amtsanwälten“ durch die Wörter „Staatsanwälten, Amtsanwälten und Rechtspflegern“ ersetzt.
c)
Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für das Tragen der Amtstracht durch Rechtspfleger sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.“
d)
In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Staatsanwälte und Amtsanwälte“ durch die Wörter „Staatsanwälte, Amtsanwälte und Rechtspfleger“ ersetzt.
3.
Großbuchstabe C wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer III Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b Satz 2 wird aufgehoben.
bb)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
 
„c)
Der Inhalt und der zeitliche Umfang der Basisschulungen sowie der Fortbildungsveranstaltungen werden durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Basisschulungen und Fortbildungen der Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes in waffenloser Gefahrenabwehr und dem Gebrauch in der Justiz zugelassener Waffen vom 21. Juni 2019 (unveröffentlicht) geregelt.“
b)
Folgende Ziffer IV wird angefügt:
IV.
Umgang mit Schusswaffen
 
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die Entgegennahme, vorübergehende Aufbewahrung und Übergabe von Schusswaffen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. August 2017 (SächsGVBl. S. 502) wird durch eine Ausbildung mit bestandener Kenntnisüberprüfung erbracht. Inhalt und Umfang dieser Ausbildung werden durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes im Umgang mit Schusswaffen vom 21. Juni 2019 (unveröffentlicht) geregelt.“

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2019

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2019 Nr. 6, S. 311
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2019

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2021