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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte

Vollzitat: Verordnung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte vom 22. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 605)

Verordnung
des Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte

Vom 22. Juli 2019

Auf Grund des § 1 Absatz 7 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe g des Gesetzes vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 268) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte

§ 1 der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte vom 3. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 961), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1 Buchst.“ durch die Wörter „Absatz 1 Buchstabe“ ersetzt und die Wörter „durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)“ werden durch die Wörter „zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86)“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
Entgegennahme der Information an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,“
d)
In Buchstabe d wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt und die Angabe „Nr. 717/2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 31)“ wird durch die Angabe „2019/319 (ABl. L 61 vom 28.2.2019, S. 1)“ ersetzt.
e)
Buchstabe e wird aufgehoben.
f)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und wie folgt gefasst:
„e)
Meldungen nach § 26 Absatz 2 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;“
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1 Buchst.“ durch die Wörter „Absatz 1 Buchstabe“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
c)
In Buchstabe c wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt sowie die Angabe „TierNebV“ durch die Wörter „der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung“ ersetzt.
d)
In Buchstabe d wird die Angabe „Buchst.“ durch das Wort „Buchstabe“ ersetzt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
e)
Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:
„e)
Genehmigung der Verwendung zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
f)
Genehmigung der Verwendung zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Juli 2019

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 14, S. 605
    Fsn-Nr.: 634

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. August 2019