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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration, zur Förderung von Projekten für das Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz“ (Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen – FördRL WOS)

Vollzitat: Erste Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration, zur Förderung von Projekten für das Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz“ (Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen – FördRL WOS) vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1218)

Erste Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz,
Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration,
zur Förderung von Projekten für das Landesprogramm
„Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz“
(Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen – FördRL WOS)

Vom 31. Juli 2019

Die Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen vom 7. März 2017 (SächsABl. S. 410), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), wird wie folgt geändert:

I.

Ziffer VI „Beirat“ wird wie folgt geändert:

1.
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ihr obliegt der Vorsitz.“
2.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie beruft weitere Mitglieder aus Wissenschaft, Politik und Zivilgesellschaft.“
3.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Der Beirat setzt sich neben der Vorsitzenden wie folgt zusammen:
a)
3 Mitglieder des Sächsischen Landtags,
b)
2 Vertreter/-innen gesellschaftlicher Gruppierungen,
c)
2 Vertreter/-innen wissenschaftlicher Einrichtungen sowie
d)
einem weiteren zu benennenden Mitglied.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2019

Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 34, S. 1218
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. August 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    19. März 2020