1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2019 bis 29.12.2020

Erzieherausbildungszuweisungsverordnung

Vollzitat: Erzieherausbildungszuweisungsverordnung vom 28. August 2019 (SächsGVBl. S. 699), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über pauschalierte Zuweisungen an freie Träger von Fachschulen zur Förderung der Ausbildung von Fachschülern des Fachbereichs Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik
(Erzieherausbildungszuweisungsverordnung – EAZuwVO)

Vom 28. August 2019

Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zweckbestimmung

Der Freistaat Sachsen gewährt freien Trägern von Fachschulen pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen mit dem Ziel, den Erwerb der Berufsqualifikation des staatlich anerkannten Erziehers durch Ermäßigung oder Erlass des Schulgeldes zu fördern.

§ 2
Zuweisungsempfänger, Voraussetzungen und Umfang der Zuweisung

(1) 1Zuweisungsempfänger sind freie Träger von Fachschulen mit Ausbildungsstandort im Freistaat Sachsen, die Schüler im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, zum staatlich anerkannten Erzieher ausbilden und Schulgeld erheben. 2Maßgeblich für die Zuweisungsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Schuljahr, für das die Zuweisung beantragt wird.

(2) 1Die Zuweisung wird auf Antrag gewährt, wenn der Schulträger allen Schülern im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, das nach dem Schulvertrag geschuldete Schulgeld ermäßigt. 2Die Höhe der Zuweisung errechnet sich aus dem Betrag, um den der Schulträger das Schulgeld je Schüler ermäßigt hat, multipliziert mit der Anzahl der Schüler. 3Berücksichtigt wird dabei ein monatlicher Betrag je Schüler in Höhe von höchstens 50 Euro. 4Auf die Zuweisung besteht kein Anspruch, wenn das vertraglich geschuldete Schulgeld gegenüber dem Schuljahr 2018/2019 erhöht wurde.

(3) 1Grundlage für die Berechnung der Zuweisung ist die Anzahl der zum Stichtag gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu meldenden Schüler nach Absatz 2 Satz 1. 2Nicht zu berücksichtigen sind Schüler, deren berufliche Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten von der Bundesagentur für Arbeit oder durch das ESF-Förderprogramm „JobPerspektive Sachsen“ gefördert wird. 3Die Zuweisung wird als Schuljahrespauschale gezahlt.

§ 3
Antrag, Verfahren

(1) 1Die Zuweisung ist beim Landesamt für Schule und Bildung schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag ist mittels der dafür bereitgestellten Formulare spätestens bis zum 19. Oktober eines Jahres für das laufende Schuljahr einzureichen. 3Dem Antrag sind beizufügen

1.
die Angabe zur Anzahl der Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1,
2.
die Angabe zur Höhe des monatlichen Schulgeldes für die Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gemäß den Schulverträgen jedes Ausbildungsjahrganges im Schuljahr 2018/2019,
3.
die Angabe zur Höhe des monatlichen Schulgeldes für die Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gemäß den Schulverträgen jedes Ausbildungsjahrganges im Schuljahr der Antragstellung,
4.
die schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass allen Schülern nach § 2 Absatz 3 Satz 1 im laufenden Schuljahr das vertraglich vereinbarte Schulgeld im Umfang nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 erlassen wird und
5.
die Kontoverbindung des Zuweisungsempfängers.

(2) 1Das Landesamt für Schule und Bildung setzt die Zuweisung durch Bescheid für den Zeitraum eines Schuljahres fest. 2Die Zuweisung wird jeweils zum 31. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres ausgezahlt.

(3) Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 2 Satz 1 sämtliche Nachweise zur Anzahl der Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 aufzubewahren; dazu zählen insbesondere Anwesenheitsnachweise, Beschulungsverträge und Kündigungsschreiben.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. 2Sie tritt am 31. Juli 2022 außer Kraft.

Dresden, den 28. August 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 16, S. 699
    Fsn-Nr.: 710-1.93

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2019

    Fassung gültig bis: 29. Dezember 2020