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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2019

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung regionaler und landesweiter Projekte zur Digitalisierung des Schulwesens

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung regionaler und landesweiter Projekte zur Digitalisierung des Schulwesens vom 27. August 2019 (SächsABl. S. 1309), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2020 (SächsABl. S. 61) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Finanzierung regionaler und landesweiter Projekte
zur Digitalisierung des Schulwesens
(VwV RegioDigiS)

Vom 27. August 2019

A.
Zweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1209) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 16. Mai 2019 auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
2.
Zweck der Zuwendungen ist die Schaffung und Verbesserung digitaler Lehr-Lern-Angebote und Infrastrukturen sowie die Unterstützung digitaler Innovationen an sächsischen Schulen und Lehrerbildungseinrichtungen.
3.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Darüber hinaus werden besonders bestimmte Haushaltsmittel des Freistaates Sachsen nach Maßgabe der Großbuchstaben C bis D dieser Verwaltungsvorschrift für Zwecke gemäß Nummer 2 verausgabt.

B.
Zuwendungen

I.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden regionale und landesweite Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt in den Bereichen
a)
Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispiel Lernplattformen, Apps, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Landesserver und Cloudangebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten;
b)
die Ausstattung von Einrichtungen der zweiten und dritten Phase der Lehrerbildung sowie von Schulen mit landesweiter Bedeutung mit den erforderlichen Dateninfrastrukturen, drahtlosen Netzzugängen sowie Anzeige- und Interaktionsgeräten, einschließlich entsprechender Steuerungsgeräte;
c)
Entwicklung von Systemen, Werkzeugen und Diensten, die dem Ziel dienen, bei bestehenden Angeboten Leistungsverbesserungen herbei zu führen, die Service-Qualität bestehender Angebote zu steigern oder die Interoperabilität bestehender oder neu zu entwickelnder digitaler Infrastrukturen herzustellen oder zu sichern;
d)
Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich von Schulträgern;
jeweils einschließlich Planung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation.
2.
Nicht finanziert werden insbesondere
a)
die Beschaffung von mobilen Endgeräten wie Smartphones, Laptops, Notebooks und Tablets;
b)
nicht projektbezogene, laufende Personal- und Sachausgaben;
c)
Ausgaben für Betrieb, Wartung und IT-Support;
d)
Lehr-Lern-Infrastrukturen, Systeme, Werkzeuge oder Dienste zur Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen, die durch den Zuwendungsempfänger kommerziell beziehungsweise mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.
3.
Investive Begleitmaßnahmen werden dann gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Nummer 1 besteht. Dazu zählen neben dem Erwerb von Lizenzen für zum Betrieb, zur Nutzung und zur Wartung der Geräte und Netze erforderliche Software auch projektvorbereitende und
-begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Projektumsetzung dienen, etwa Kurzeinweisungen zu installierten Geräten.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

a)
freie Träger genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft abgelaufen ist;
b)
freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen;
c)
Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse als Träger von Schulen gemäß § 3 Abs. 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
d)
Landkreise und kreisfreie Städte als Träger von Schulen.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen worden ist und bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2024 gesichert erscheint. Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung oder gemäß Nummer 1.3 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) wird entsprechend zugelassen.
2.
Zuwendungen unter 10 000 Euro werden nicht gewährt.
3.
Landesweite Projekte müssen schulischen Zwecken gemäß landesweiter Schulentwicklungsziele dienen.
4.
Regionale Projekte unter ausschließlicher Beteiligung von Zuwendungsempfängern gemäß Ziffer II Buchstaben a) bis c) sollen jeweils von mindestens drei Projektpartnern gemeinsam umgesetzt werden.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss von in der Regel 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die, auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben.

C.
Bestimmungen für die Verausgabung von besonders bestimmten Haushaltsmitteln innerhalb der Staatsverwaltung

Um die Refinanzierbarkeit von Projekten gemäß Verwaltungsvereinbarung sicherzustellen, bewirtschaften Behörden und sonstige Einrichtungen des Freistaates Sachsen durch das Staatsministerium für Kultus besonders bestimmte Haushaltsmittel innerhalb des Einzelplanes 05 des Haushaltsplanes für den Freistaat Sachsen nach folgenden Maßgaben:

I.
Projektinhalte

Großbuchstabe B Ziffer I findet entsprechende Anwendung.

II.
Finanzierungsvoraussetzungen

1.
Großbuchstabe B Ziffer III Nummer 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
2.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der besonders bestimmten Haushaltsmittel ist eine projektbezogene Finanzierungsbewilligung der Bewilligungsstelle.

III.
Finanzierbare Kosten

Aus den besonders bestimmten Haushaltsmitteln dürfen nur projektbezogene Ausgaben für Kosten entsprechend Großbuchstabe B Ziffer IV Nummer 4 geleistet werden.

D.
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

1.
Bewilligungsstelle ist das Staatsministerium für Kultus [Referat 21]. Die Beantragung erfolgt auf Vordrucken der Bewilligungsstelle. Der Antrag enthält stets
a)
eine detaillierte Projektbeschreibung mit Angaben zu den Projektpartnern, der Projektleitung, einer IST-Analyse und einer Zieldarstellung
b)
geplante Projektergebnisse im Hinblick auf regionale beziehungsweise landesweite Wirkungen;
c)
Angaben zu Beginn und Ende der Maßnahme;
d)
die geschätzten Gesamtausgaben der Maßnahme;
e)
den Kosten- und Finanzierungsplan;
f)
eine Bestätigung über ein auf die Ziele der Investitionsmaßnahme abgestimmtes Konzept des Antragstellers über die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support;
g)
eine Erklärung des Antragstellers, dass die zu erstellenden digitalen Netze und die zu beschaffenden digitalen Geräte technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite und länderübergreifende Systeme sind.
2.
Anträge für regionale Vorhaben enthalten darüber hinaus folgende, jeweils spezifisch-projektbezogene, Angaben:
a)
eine Bestandsaufnahme der bestehenden Ausstattungsniveaus;
b)
ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte;
c)
eine bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte.
3.
Anträge für landesweite Vorhaben enthalten neben den Angaben und Unterlagen nach Nummer 1, soweit nach Art des Projektes erforderlich,
a)
Angaben zu technologischen oder pädagogischen oder funktionalen Vorteilen;
b)
Angaben zu strukturbildenden Wirkungen der Investitionsmaßnahmen (zum Beispiel Förderung von Technologieoffenheit, Interoperabilität, Effizienzsteigerung, Qualitätssicherung anderer Investitionsmaßnahmen).
4.
Als Antragsstichtage gelten jeweils der 31. März sowie der 30. September eines Jahres, letztmalig zum 30. September 2021. Die bis zum jeweiligen Stichtag eingereichten Anträge werden gemeinsam bewertet. Das Staatsministerium für Kultus entscheidet für jeden Antragsstichtag über Kriterien zur Priorisierung von Anträgen im Rahmen der jeweils verfügbaren Mittel.
5.
Anträge werden im Wege des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Bewilligungsstelle und den Projektpartnern bewilligt. Gemeinsame Anträge mehrerer Projektpartner sind zulässig. In diesem Fall tritt einer der Beteiligten als federführender Projektpartner auf, der die Vereinbarung nach Satz 1 abschließt. Die Bevollmächtigung hierfür ist im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen. Die Zuwendung wird grundsätzlich an den federführenden Projektpartner ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt.
6.
Die Bewilligungsstelle prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit sowie Vorliegen der formalen Voraussetzungen für eine zuwendungsrechtliche Bewilligung beziehungsweise Finanzierungsbewilligung. Zur fachlichen Beurteilung der Projekte bezieht die Bewilligungsstelle eine Fachstelle [SMK, Referat 32] ein. Die Fachstelle prüft in diesem Zusammenhang insbesondere die Antragsunterlagen gemäß Nummer 1 Buchstaben a) bis d) sowie bei Anträgen für regionale Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstaben b) und c) sowie bei Anträgen für landesweite Vorhaben gemäß Nummer 3 Buchstaben a) und b).
7.
Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift mit anderen landes-, bundes-, oder EU-finanzierten Zuwendungen ist ausgeschlossen. Unbenommen hiervon ist die Bildung von selbständigen Projektabschnitten (Bauabschnitte).
8.
Die Projektträger haben auf die Unterstützung aus dem DigitalPakt auf Bauschildern und nach Fertigstellung der Maßnahme gemäß § 44a Sächsische Haushaltsordnung und der Verwaltungsvereinbarung hinzuweisen. Das Nähere regelt ein Erlass des Staatsministeriums für Kultus.
9.
Das Staatsministerium für Kultus kann im begründeten Einzelfall Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen.
10.
Werden Zuwendungen nach Großbuchstabe B ausgereicht, gilt:
a)
Eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme nach Großbuchstabe B der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179) in der jeweils geltenden Fassung, ist entbehrlich.
b)
Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung sowie Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften finden keine Anwendung.
c)
Mit dem Verwendungsnachweis ist die Einhaltung aller für das Vorhaben einschlägigen Vergabebestimmungen durch den Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsstelle zu erklären.
d)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der zuwendungsrechtlichen Vereinbarung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.
11.
Für Projektträger nach Großbuchstabe C gilt:
a)
Die Projektträger führen je Projekt eine Projektakte, in der neben Unterlagen zu den Projektinhalten und der Projektumsetzung insbesondere alle Zahlungen nebst zahlungsbegründenden Unterlagen erfasst werden.
b)
Die Projektträger leisten die Ausgaben für die Projekte unmittelbar aus den besonders bestimmten Haushaltsmitteln. Die Projektträger übermitteln der Bewilligungsstelle monatlich den aktuellen projektbezogenen Auszahlungsstand zur Erfassung in FÖMISAX.
c)
Projektträger nach Großbuchstabe C legen spätestens 6 Monate nach Abschluss des Projektes der Bewilligungsstelle einen Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, vor. Mit dem Verwendungsnachweis wird die zweckentsprechende Verwendung der besonders bestimmten Haushaltsmittel dokumentiert.
d)
Wird festgestellt, dass die besonders bestimmten Haushaltsmittel nach Großbuchstabe C ganz oder in Teilen nicht für aus dem DigitalPakt refinanzierbare Kosten eingesetzt wurden, sind die besonders bestimmten Haushaltsmittel, einschließlich etwaiger Zinsen gemäß § 13 Nummer 1 der Verwaltungsvereinbarung, im Wege der Umbuchung zu erstatten.

E.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 27. August 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 38, S. 1309
    Fsn-Nr.: 5572-V19.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019