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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Zeugnisformulare

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Zeugnisformulare vom 14. Oktober 2019 (MBl. SMK S. 386)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Zeugnisformulare

Vom 14. Oktober 2019

Die VwV Zeugnisformulare vom 6. November 2018 (MBl. SMK S. 594) wird wie folgt geändert:

I.

1.
Ziffer X Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 vor Buchstabe a wird die Angabe „a bis f“ durch die Angabe „a bis g“ ersetzt.
b)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b)
Abschlüsse auf Abgangszeugnissen
Statt in Abgangszeugnissen auf der Seite 2 den jeweils höchsten erworbenen Abschluss anzukreuzen, wird nur das Zutreffende ausgewiesen.“
c)
Die bisherigen Buchstaben b bis f werden Buchstaben c bis g.
d)
Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besteht bei den Fächern ‚Ev./Kath. Religion/Ethik1‘, ‚Ev./Kath./Jüd. Religion/Ethik1‘ und ‚Kunst/Musik1‘ eine Wahlmöglichkeit, wird nur das belegte Fach ausgewiesen.“
e)
In Buchstabe e wird folgender Satz angefügt:
„In der Anlage 2.6 entfällt bei der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen das Fach ‚Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales‘ und an dieser Stelle wird das von den Schülern belegte Fach ‚Hauswirtschaft‘ oder ‚Arbeitslehre‘ ausgewiesen.“
2.
Die Anlagen 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 2.16, 3.15, 3.18, 3.21, 3.22 und 7.3 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. Oktober 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anhang
(zu Ziffer I)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2019 Nr. 11, S. 386
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. November 2019

    Fassung gültig bis: 3. November 2022