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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Freistaates Sachsen vom 22. Dezember 1999 (SächsJMBl. 2000 S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Freistaates Sachsen
(VwV SGJ)

Vom 22. Dezember 1999

I.
Einrichtung

1.
Für die sächsischen Justizvollzugseinrichtungen (Justizvollzugsanstalten und Justizvollzugskrankenhaus) wird die Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Freistaates Sachsen (SGJ) als unselbständige Stelle bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim eingerichtet.
2.
Die SGJ besteht aus einem Leiter und zwei weiteren hauptamtlichen Mitgliedern. Ein hauptamtliches Mitglied wird zum Stellvertreter des Leiters bestellt. Im Übrigen werden nebenamtliche Mitglieder ernannt. Die Mitglieder der SGJ werden in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt.
3.
Der Leiter der SGJ ist Vorgesetzter der Mitglieder, soweit diese Aufgaben der SGJ wahrnehmen.

II.
Organisation, Befugnisse und Ausstattung

1.
Der Leiter der SGJ und der jeweilige Leiter der Justizvollzugseinrichtung, dem das Mitglied hauptberuflich angehört, legen die zeitliche Inanspruchnahme der nebenberuflichen Mitglieder einvernehmlich fest.
2.
Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, sind die Mitglieder der SGJ berechtigt, alle Räume der Justizvollzugsanstalten zu betreten und in Pläne, Buchwerk, Listen und Gefangenenpersonalakten Einblick zu nehmen. Die Mitglieder der SGJ sind bei einem Einsatz in der Justizvollzugsanstalt zu unterstützen.

 

III.
Aufgaben

1.
Die SGJ hat folgende Aufgaben:
 
a)
Regelmäßige Kontrollen und Durchsuchungen in den Justizvollzugseinrichtungen, insbesondere Beobachtung von Arbeitsabläufen unter sicherheitsrelevanten Aspekten;
 
b)
Beratung der Justizvollzugseinrichtungen in Sicherheitsfragen;
 
c)
Beobachtung des Sicherheitsmarktes sowie Prüfung und Beurteilung angebotener Sicherheitseinrichtungen und -technik;
 
d)
Überprüfung der Einsatzakten für den Geiselnahmefall sowie der Sicherungs-, Alarm- und Brandschutzpläne;
 
e)
Mitwirkung bei der Planung und Abnahme von Baumaßnahmen im Sicherheitsbereich;
 
f)
Mitwirkung bei der Gestaltung von Sicherheitspartnerschaften mit anderen Bundesländern (zum Beispiel Transportaufgaben, gegenseitige Informationsbesuche und Hospitationen);
 
g)
Aus- und Fortbildung der Justizvollzugsbediensteten und der Justizwachtmeister in Sicherheitsfragen in Abstimmung mit der Justizschule des Freistaates Sachsen;
 
h)
Die SGJ unterstützt das Staatsministerium der Justiz in technischen Fragen und bei der Auswertung von außerordentlichen Vorkommnissen;
 
i)
Die SGJ arbeitet mit anderen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und dem Technischen Hilfswerk zusammen und nimmt an geeigneten Ausbildungsmaßnahmen dieser Behörden teil;
 
j)
Die Leiter der Justizvollzugsanstalten, des Justizvollzugskrankenhauses und der Justizschule des Freistaates Sachsen können die Unterstützung der SGJ über das Staatsministerium der Justiz anfordern.
2.
Der Leiter der SGJ legt die Dienst- und Einsatzpläne vorab dem Staatsministerium der Justiz vor.

IV.
Einsätze

1.
Einsätze der SGJ in den Justizvollzugseinrichtungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz geplant und vorbereitet. In der Regel wird der Einsatz dem Leiter der Justizvollzugseinrichtung durch das Staatsministerium der Justiz zeitnah angekündigt. Nach Beendigung des Einsatzes findet eine Abschlussbesprechung mit dem Leiter der Justizvollzugseinrichtung und dem Leiter oder einem weiteren hauptamtlichen Mitglied der SGJ statt.
2.
Der Leiter der SGJ fertigt über den Einsatz einen Bericht für das Staatsministerium der Justiz. Der Bericht wird dem Leiter der Justizvollzugseinrichtung zur Kenntnis gegeben.

V.
In-Kraft-Treten

Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2000 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 311-V99.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 2. Mai 2013