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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schlüsselmassenverordnung 2020

Vollzitat: Schlüsselmassenverordnung 2020 vom 9. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 727)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2020
(Schlüsselmassenverordnung 2020)

Vom 9. Oktober 2019

Auf Grund des § 31 Absatz 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), der durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich:

§ 1
Grundsatz

Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum erfolgt auf der Grundlage von § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.

§ 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

1Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 2 789 000 500 Euro. 2Sie wird wie folgt aufgeteilt:

1.
allgemeine Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (§§ 6 bis 9 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 926 612 300 Euro,
2.
allgemeine Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 173 922 400 Euro,
3.
allgemeine Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 688 465 800 Euro.

§ 3
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

1Die für zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 359 653 400 Euro. 2Sie wird nach § 4 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes wie folgt aufgeteilt:

1.
investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden 120 525 600 Euro,
2.
investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte 186 989 300 Euro,
3.
investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise 52 138 500 Euro.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 9. Oktober 2019

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 18, S. 727
    Fsn-Nr.: 50-3.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020