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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. S. 1840)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger

Vom 10. Dezember 2019

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1777), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Juli 2018 (SächsABl. S. 1026) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu Teil B wird gestrichen.
b)
Die Angabe zu Teil C wird die Angabe zu Teil B.
c)
Die Angabe zu „Anlage 1a“ wird durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
d)
Die Angaben zu den Anlagen 1b und 7 werden gestrichen.
2.
Teil A Ziffer I Nummer 5 wird aufgehoben.
3.
Im Teil A Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a Satz 2 wird die Angabe „Anlage 1a“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
4.
Teil A Ziffer VI Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 2 wird aufgehoben.
5.
Im Teil A Ziffer VI Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „1,5“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
6.
Teil A Ziffer VI Nummer 3 wird aufgehoben.
7.
Teil A Ziffer VI Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 1a“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
b)
In Satz 4 wird das Wort „zurückgenommen“ durch das Wort „widerrufen“ ersetzt.
8.
Im Teil A Ziffer VI Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „Anlage 1a“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
9.
Teil B wird aufgehoben.
10.
Teil C wird Teil B.
11.
Die Anlage 1a wird die Anlage 1.
12.
In der Anlage 1 Nummer 4 werden die Sätze 1 bis 4 aufgehoben.
13.
Anlage 1b wird aufgehoben.
14.
In der Anlage 2 Ziffer I Nummer 5 wird die Angabe „1,5“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
15.
In der Anlage 2 Ziffer I Nummer 6 werden die Buchstaben b und c aufgehoben und die Buchstaben d bis f werden die Buchstaben b bis d.
16.
In der Anlage 2 Ziffer II wird der Buchstabe a aufgehoben und die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
17.
In der Anlage 4 wird die Angabe „Anlage 1a“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
18.
In der Anlage 6 Ziffer I Nummer 7 wird die Angabe „Anlage 1a“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
19.
Anlage 7 wird aufgehoben.

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht abgeschlossenen Förderverfahren nach Teil B der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1777), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Juli 2018 (SächsABl. S. 1026) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), findet weiterhin die Richtlinie in der Fassung vom 31. Dezember 2019 Anwendung.

Dresden, den 10. Dezember 2019

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
In Vertretung
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 52, S. 1840
    Fsn-Nr.: 5535

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 1. Juni 2023