1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 3)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen

Vom 9. Dezember 2019

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen vom 12. Januar 2016 (SächsABl. S. 114), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 1 werden die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist“ und die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden sind“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind“ ersetzt.
2.
Ziffer V Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
Personalausgaben und Personalnebenkosten aufgrund gesetzlicher und tariflicher Bestimmungen für festangestellte und freiberufliche Mitarbeiter der Bildungsvereinigung,“.
b)
Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
„b)
Ausgaben für Reisekosten für Inlandsdienstreisen für festangestellte und freiberufliche Mitarbeiter der Bildungsvereinigung,“.
c)
Die Buchstaben b bis k werden die Buchstaben c bis l.
3.
Ziffer V Nummer 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „a bis e“ wird durch die Angabe „a bis f“ ersetzt.
b)
Nach dem Wort „Prozent“ werden folgende Wörter eingefügt:
„, die Ausgaben nach Buchstabe a bis zu 55 Prozent,“.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 9. Dezember 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2020 Nr. 1, S. 3
    Fsn-Nr.: 551

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021