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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 4)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Vom 10. Dezember 2019

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 11. Juli 2011 (SächsABl. S. 1051), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. Mai 2019 (SächsABl. S. 791) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und § 70 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 11 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378) und dieser Richtlinie Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz.“
2.
In Ziffer II Nummer 2 wird die Angabe „Ziffer V Nr. 2“ durch die Wörter „Ziffer V Nummer 3“ ersetzt.
3.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Dem Wortlaut der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1.
Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1, die kommunale Körperschaften sind, können abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 10 000 Euro und weniger betragen. An die übrigen Zuwendungsempfänger nach Ziffer III können nach Maßgabe der Nummern 2 bis 6 abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Zuwendungen im Einzelfall von 2 500 Euro und weniger bewilligt werden.“
b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.
4.
Ziffer VII Nummer 4 Satz 1 wird aufgehoben.
5.
In Anlage 1 werden in der Überschrift die Wörter „(zu Ziffer II Nummer 1 und Ziffer V Nummer 1)“ durch die Wörter „(zu Ziffer II Nummer 1 und Ziffer V Nummer 2)“ ersetzt.
6.
In Anlage 6 Nummer 2 werden die Wörter „Ziffer V Nummer 5“ durch die Wörter „Ziffer V Nummer 6“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2020 Nr. 1, S. 4
    Fsn-Nr.: 5536

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020