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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der RL Landes-Technologieförderung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der RL Landes-Technologieförderung vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 18)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der RL Landes-Technologieförderung

Vom 12. Dezember 2019

I.

Die RL Landes-Technologieförderung vom 27. Juni 2017 (SächsABl. S. 956), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. Januar 2018 (SächsABl. S. 150) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Abschnitt A Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
Der Buchstabe e wird aufgehoben.
b)
Die Buchstaben f und g werden zu den Buchstaben e und f.
c)
In Buchstabe f wird die Angabe „f“ durch die Angabe „e“ ersetzt.
2.
Ziffer II Abschnitt C Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Buchstaben c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d)
Für zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten, insbesondere für Personal, können Pauschalen zugrunde gelegt werden. Nähere Angaben zu Form und Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. Die Pauschalen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.“
b)
Der Buchstabe d wird zum Buchstaben e.
3.
In Ziffer II Abschnitt E Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „jedoch maximal in Höhe der nicht durch anderweitige Einnahmen des Veranstalters abgedeckten Ausgaben/Kosten“ gestrichen.
4.
Ziffer II Abschnitt G Nummer 6 Buchstabe g wird wie folgt geändert.
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Förderung“ die Wörter „bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro“ eingefügt.
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Bei Vorhaben mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 100 000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragsstellung unter Verwendung des von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Vordrucks (Datum, Posteingang bei der Bewilligungsstelle) zugelassen.

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2019

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2020 Nr. 1, S. 18
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020