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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 30.06.2023

FRL Präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen

Vollzitat: FRL Präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 39), die durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 850) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung des Präventiven Kinderschutzes
und Früher Hilfen im Freistaat Sachsen
(FRL Präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen – FRL PKFH)

Vom 17. Dezember 2019

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots und des gleichmäßigen Ausbaus sowie Verstetigung der Angebote im Bereich des Präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen im Freistaat Sachsen gemäß Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen, in Kraft getreten am 1. Oktober 2017. Damit wird die Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots gefördert und ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geleistet. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Angebote des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen nach § 16 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Aus Mitteln des Fonds Frühe Hilfen werden gefördert:
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen,
b)
Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen,
c)
Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle im Bereich der Frühen Hilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen.
3.
Aus Mitteln des Freistaates Sachsen werden gefördert:
a)
Angebote Früher Hilfen, die nicht aus dem Fonds Frühe Hilfen gefördert werden, insbesondere Angebote Aufsuchender Präventiver Arbeit,
b)
Angebote Früher Hilfen, die auch aus dem Fonds Frühe Hilfen gefördert werden, wenn der sich nach Ziffer V Nummer 5 aus Mitteln des Fonds Frühe Hilfen zu bestimmende Betrag vollständig beantragt und bewilligt wurde,
c)
Aus- und Aufbau sowie Weiterentwicklung von Netzwerken in Bezug auf präventiven Kinderschutz,
d)
Vorhaben mit landesweiter Bedeutung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes,
e)
Modellvorhaben mit regionalem Bezug oder landesweiter Bedeutung:
fachübergreifende, sozialraumorientierte Kooperations- und Vernetzungsvorhaben,
Projekte zur Unterstützung notwendiger Anpassungen insbesondere im Rahmen demografischer und struktureller Veränderungen,
Expertisen und Evaluationen zur Wirkung und Effizienz von Leistungen des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen,
Projekte zur Implementierung von erfolgreich erprobten Handlungsansätzen im Bereich präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen sowie an Schnittstellen zu anderen Fachbereichen,
praxisbezogene Forschungsvorhaben.
4.
Angebote der Familienbildung und -beratung nach § 16 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind von einer Förderung ausgeschlossen.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger von Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c und Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a, b und c sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
2.
Zuwendungsempfänger von Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Nummer 3 Buchstabe d und e sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. In begründeten Einzelfällen können auch nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zuwendungen erhalten, sofern sie die Voraussetzungen nach § 74 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
3.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Erstempfänger) können die Zuwendung auf Grundlage von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Nummer 12 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) – in öffentlich-rechtlicher Form auf Antrag an die Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Sofern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung selbst erbringt, sind Erstempfänger und Letztempfänger gleichgestellt; Satz 2 gilt nicht.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100 000 Euro betragen, ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 000 000 Euro.
Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1 000 000 Euro. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
2.
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt.
3.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung an einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist Folgendes:
a)
Vorlage eines regionalen Gesamtkonzeptes zur Umsetzung des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen in der kommunalen Gebietskörperschaft durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das regionale Gesamtkonzept soll die unter Ziffer II Nummer 1 benannten Grundlagen berücksichtigen.
b)
Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Verwaltung des Landesjugendamts, in der auf Grundlage einer Ist-Analyse und einer Soll-Beschreibung die Ableitung von Zielstellungen und Maßnahmen zur Zielerreichung erfolgt sowie Festlegungen zur Qualitätskontrolle und -entwicklung sowie zur Messung der Zielerreichung getroffen werden. Die Kooperationsvereinbarung enthält Festlegungen zum zeitlichen Umfang des Projekts, zu den am Projekt beteiligten Partnern und zur prozesshaften Begleitung des Vorhabens durch das Landesjugendamt sowie zur Auswertung, Präsentation und Nutzung der Ergebnisse.
4.
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung an einen Träger der freien Jugendhilfe ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Träger der freien Jugendhilfe und der Verwaltung des Landesjugendamts, in der auf Grundlage einer Ist-Analyse und einer Soll-Beschreibung die Ableitung von Zielstellungen und Maßnahmen zur Zielerreichung erfolgt sowie Festlegungen zur Qualitätskontrolle und -entwicklung sowie zur Messung der Zielerreichung getroffen werden. Die Kooperationsvereinbarung enthält Festlegungen zum zeitlichen Umfang des Projekts, zu den am Projekt beteiligten Partnern und zur prozesshaften Begleitung des Vorhabens durch das Landesjugendamt sowie zur Auswertung, Präsentation und Nutzung der Ergebnisse.
5.
Für Modellvorhaben nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe e veröffentlicht das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Förderbekanntmachungen, in denen Einzelheiten der Förderung und insbesondere Zuwendungsvoraussetzungen festgelegt werden.
6.
Personalausgaben sind grundsätzlich nur für Fachkräfte zuwendungsfähig, die den Kompetenzprofilen des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen entsprechen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben oder dementsprechend qualifiziert werden. Die Kompetenzprofile, derzeit veröffentlicht für Familienhebammen, für Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger in den Frühen Hilfen und für Netzwerkkoordinatorinnen und Netzwerkkoordinatoren sind abrufbar im Portal des Nationalen Zentrums für Frühe Hilfen unter www.fruehehilfen.de. In begründeten Einzelfällen sind auch Ausgaben für Personen zuwendungsfähig, die aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Die Feststellung der persönlichen Eignung auch für diese Personen obliegt dem Träger der Angebote (Letztempfänger).
7.
Für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 gelten zudem die Leistungsleitlinien der Bundesstiftung Frühe Hilfen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen in der jeweils gültigen Fassung. Gefördert werden Angebote des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen, soweit nicht bereits nach einer anderen Richtlinie des Freistaates eine Förderung erfolgt. Eine Negativerklärung für alle entsprechenden Projekte der Letztempfänger ist durch den Erstempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Eine Förderung nach der FRL Weiterentwicklung vom 6. April 2010 (SächsABl. S. 594), die durch die Richtlinie vom 14. Februar 2017 (SächsABl. S. 283) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. 422), in der jeweils geltenden Fassung, ist ausgeschlossen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Auch die Weiterleitung der Mittel an die Letztempfänger soll als Anteilfinanzierung in Form von Projektförderung erfolgen.
2.
Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 kann bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, maximal jedoch in Höhe des unter Ziffer V Nummer 5 ermittelten Betrages.
3.
Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a, b und c kann bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, maximal jedoch in Höhe des unter Ziffer V Nummer 6 ermittelten Betrages. Mindestens 35 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen durch den Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) erbracht werden. Dabei können Finanzierungsanteile kreisangehöriger Städte und Gemeinden sowie Eigenleistungen anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, wenn diese Letztempfänger sind, angerechnet werden.
4.
Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d und e kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen durch den Zuwendungsempfänger erbracht werden.
5.
Die maximale Höhe der Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 pro Zuwendungsempfänger und Kalenderjahr aus Mitteln des Fonds Frühe Hilfen errechnet sich aus der Höhe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel multipliziert mit dem Anteil der am 31. Dezember im Vorjahr der Antragstellung in der kommunalen Gebietskörperschaft lebenden Null- bis Dreijährigen an der Gesamtzahl der im Freistaat Sachsen lebenden Null- bis Dreijährigen. Als Grundlage für diese Berechnung werden die Erhebungen der amtlichen Statistik herangezogen. Die maximal mögliche Höhe der Zuwendung im Sinne eines maximalen Antragsbudgets wird dem Zuwendungsempfänger durch die Bewilligungsbehörde bekanntgegeben. Die nicht in Anspruch genommenen oder im Laufe des Bewilligungszeitraumes nicht verbrauchten Mittel einzelner Zuwendungsempfänger aus dem Fonds Frühe Hilfen können nach Abfrage der Mehr- oder Minderbedarfe gemäß Ziffer VI Nummer 8 durch die Bewilligungsbehörde anderen Zuwendungsempfängern zusätzlich bewilligt werden.
6.
Die maximale Höhe der Zuwendung nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a, b und c pro Zuwendungsempfänger und Kalenderjahr aus Mitteln des Freistaates Sachsen errechnet sich aus der Höhe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel multipliziert mit dem Anteil der am 31. Dezember im Vorjahr der Antragstellung in der kommunalen Gebietskörperschaft lebenden Null- bis unter 18-Jährigen an der Gesamtzahl der im Freistaat Sachsen lebenden Null- bis unter 18-Jährigen. Als Grundlage für diese Berechnung werden die Erhebungen der amtlichen Statistik herangezogen. Die maximal mögliche Höhe der Zuwendung im Sinne eines maximalen Antragsbudgets wird dem Zuwendungsempfänger durch die Bewilligungsbehörde bekanntgegeben.
7.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
3.
Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Über- oder mehrjährige Bewilligungen sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen möglich.
4.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 und Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d sind bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein Finanzierungsplan,
b)
das regionale Gesamtkonzept nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe a,
c)
die abgeschlossene Kooperationsvereinbarung mit der Verwaltung des Landesjugendamts nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe b,
d)
die Erklärungen nach Ziffer IV Nummer 6 sowie, wenn notwendig, nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b sowie
eine Projektliste nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde.
5.
Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe e können nur nach der Förderbekanntmachung nach Ziffer IV Nummer 5 und den dort näher bestimmten Voraussetzungen gestellt werden.
6.
Dem Antrag eines Trägers der freien Jugendhilfe sind beizufügen:
a)
ein Finanzierungsplan,
b)
die abgeschlossene Kooperationsvereinbarung mit der Verwaltung des Landesjugendamts nach Ziffer IV Nummer 4 sowie
c)
die Erklärung nach Ziffer IV Nummer 6.
7.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 ist der Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 ist der Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, wenn die Bewilligungssumme für den Zuwendungsempfänger einen Betrag von 100 000 Euro nicht überschreitet.
Bei einer Weiterleitung der Zuwendung gemäß Ziffer III Nummer 3 hat der Letztempfänger dem Erstempfänger den Verwendungsnachweis zur Prüfung vorzulegen. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, wenn die Bewilligungssumme für den Letztempfänger einen Betrag von 100 000 Euro nicht überschreitet. Der Erstempfänger erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde den einfachen Verwendungsnachweis.
Der nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde gegliederte Sachbericht hat Aussagen zur Zielerreichung und Umsetzung gemäß der in der Kooperationsvereinbarung nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b (bei Landkreisen und Kreisfreien Städten) oder nach Ziffer IV Nummer 2 (bei Trägern der freien Jugendhilfe) getroffenen Regelungen zu enthalten.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe e ist das Modellvorhaben vom Zuwendungsempfänger zu evaluieren und das Ergebnis in Berichtsform mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
Bei mehrjährigen Bewilligungen ist ein Zwischenverwendungsnachweis drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Bewilligung erfolgte, vorzulegen, soweit die Bewilligung vor dem 30. April erfolgte.
8.
Der Zuwendungsempfänger hat die voraussichtlichen Mehrausgaben – mit entsprechend darzulegenden Bedarfen – beziehungsweise Minderausgaben für das laufende Haushaltsjahr mit der entsprechenden Begründung jeweils bis zum 15. Juni und 15. September der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen oder eine Fehlmeldung zu erteilen.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL Präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen vom 25. Juni 2019 (SächsABl. S. 1038) außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2019

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2020 Nr. 1, S. 39
    Fsn-Nr.: 5581-V20.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023