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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei

Vollzitat: Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 73)

Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei

Vom 17. Dezember 2019

I.
Änderung der Förderrichtlinie
Aquakultur und Fischerei

Die Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1815), die zuletzt durch die Richtlinie vom 25. Juni 2019 (SächsABl. S. 970) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgende Nummer 5.13 neu eingefügt:
„Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt, im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.“.
2.
Nummer 7.4 wird gestrichen.
3.
Aus Nummer 7.5 wird die Nummer 7.4.
4.
Aus den Nummern 7.5.1 und 7.5.2 werden die Nummern 7.4.1 und 7.4.2.
5.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 7 wird die Angabe „27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451)“ durch die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ ersetzt.
b)
In Nummer 8 wird die Angabe „7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)“ durch die Angabe „5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ ersetzt.
6.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter, zum Beispiel Sponsoring) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden. Soweit sie diesen überschreiten, reduzieren sie die Zuwendung.“
b)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 6.4 wird wie folgt gefasst:
„Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans sowie einer Belegliste. In der Belegliste sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt auszuweisen. Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung sind anzugeben. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Ausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Skonti sind bei der Abrechnung von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden.“
bb)
Nummer 6.5 wird gestrichen.
cc)
Die Nummern 6.6 und 6.7 alt werden zu den Nummern 6.5 und 6.6 neu.
dd)
Die neue Nummer 6.5 wird wie folgt gefasst:
„Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben über Einnahmen und Ausgaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen und die Publizitätspflicht nach § 44 a Sächsische Haushaltsordnung eingehalten wurde. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zuwendungsempfänger, Rechnungsgegenstand und -datum und den Zahlungsbeweis. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.“
c)
In Nummer 7.1 wird folgender neuer Buchstabe d angefügt:
„d)
dass mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2020 Nr. 1, S. 73
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 19. Juni 2023