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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Trichinenerstattung Schwarzwild

Vollzitat: VwV Trichinenerstattung Schwarzwild vom 8. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1740)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Reduzierung des Ausbreitungsrisikos der Afrikanischen Schweinepest durch Erstattung der Gebühren für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild
(VwV Trichinenerstattung Schwarzwild)

Vom 8. Dezember 2021

Zur Reduzierung der hohen Wildschweinbestände und des damit verbundenen Verbreitungsrisikos in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) erlässt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nachfolgende Verwaltungsvorschrift:

I.
Kostenübernahme der Verwaltungsgebühr „Trichinenuntersuchung Schwarzwild“

Jagdausübungsberechtigte und zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1756 vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2021/1709 vom 23. September 2021 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, Schwarzwild auf Trichinen untersuchen zu lassen. Für Jagdausübungsberechtige außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergibt sich die Verpflichtung zur Trichinenuntersuchung von Schwarzwild aus § 2b Absatz 1 beziehungsweise § 4 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist. Die Untersuchung erfolgt durch die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als Pflichtaufgabe nach Weisung gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2021/519 vom 24. März 2021 (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 36) geändert worden ist.

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erheben für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild eine Gebühr auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in Verbindung mit der laufenden Nummer 65 der Tarifstelle 3.15 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) und der jeweiligen Gebührenverzeichnisse/-regelungen.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übernimmt aus übergeordneten Gründen der Seuchenprophylaxe und Seuchenbekämpfung die bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten anfallenden Verwaltungsgebühren für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild. Der Erstattungsumfang richtet sich nach dem für die Trichinenuntersuchung Schwarzwild geltenden Verwaltungskostenrecht in entsprechender Anwendung.

Die Übernahme der Kosten der Landkreise/Kreisfreien Städte für die Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zeitlich befristet für Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild, die bis einschließlich 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.

Das Verfahren für die Abrechnung der Kosten der durchgeführten Amtshandlungen zur Trichinenuntersuchung Schwarzwild richtet sich nach den Regelungen unter Ziffer II dieser Verwaltungsvorschrift.

II.
Abrechnungsverfahren der Verwaltungskosten Trichinenuntersuchung Schwarzwild

Die Landkreise und Kreisfreien Städte rechnen die Verwaltungsgebühren für die durchgeführten Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt halbjährlich jeweils zum Stichtag 31. März und 30. September eines Jahres ab. Die Abrechnungen sind bis spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag einzureichen, für das Jahr 2023 spätestens bis zum 28. Februar 2024 (Ausschlussfristen).

Die Landkreise und Kreisfreien Städte weisen durch formgebundene dienstliche Erklärung und Belege bei der Abrechnung Kostengrund und -höhe nach. Auch die sachliche und rechnerische Richtigkeit in Bezug auf die durchgeführte Amtshandlung ist zu erklären. Prüfrechte des Sächsischen Rechnungshofes nach Teil V der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, bleiben unberührt.

III.
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer der Verwaltungsvorschrift

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die Verwaltungsvorschrift außer Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 52, S. 1740
    Fsn-Nr.: 634-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2023