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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 16. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 7)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Vom 16. Januar 2006

Der Sächsische Landtag hat am 8. Dezember 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 8 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
2.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, ist vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herzustellen.“
 
 
bb)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind nach § 21 Abs. 3 zu modularisieren. Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, können modularisiert werden.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Regelstudienzeit beträgt bei Fachhochschulstudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens acht, bei anderen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens neun, in Ausnahmefällen zehn Semester. Bei Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester. Bei Studiengängen, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. Bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit höchstens zehn Semester. Längere Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgesetzt werden. In Fachhochschulstudiengängen ist eine integrierte Praxisphase von bis zu einem Jahr Teil des Studiums und wird auf die Regelstudienzeit angerechnet.“
3.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „unterschiedlichen Formen“ durch die Wörter „unterschiedlicher Art“ ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Studienordnung wird vom Rektoratskollegium genehmigt.“
 
b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Studienordnung sieht vor, dass in einem fachlichen oder thematischen Zusammenhang stehende Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammengefasst werden. Diese umfassen fachlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art und schließen mit Modulprüfungen ab, für die bei Bestehen Leistungspunkte vergeben werden. Modulprüfungen führen zum Hochschulabschluss; Näheres regelt die Prüfungsordnung.
(4) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass dem Studenten Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. In geeigneten Fächern kann in den Studienordnungen vorgesehen werden, dass Lehrveranstaltungen auch in anderen Sprachen als Deutsch abgehalten werden können. Bei modularisierten Studiengängen sind Modulbeschreibungen zu erstellen und zu veröffentlichen.“
 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung wird für jeden Studiengang ein Studienablaufplan als Empfehlung an die Studenten für einen sachgerechten Aufbau des Studiums aufgestellt, bei dessen Beachtung der berufsqualifizierende Hochschulabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden kann. Der Studienablaufplan erläutert den empfohlenen Verlauf des Studiums und beschreibt Art und Umfang der Lehrveranstaltungen; er ist Bestandteil der Studienordnung. Die Hochschulen ermöglichen im Rahmen ihrer Ressourcen, dass Studenten nach individuellem Plan Prüfungen vorfristig ablegen können.“
 
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
 
e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, ist die Studienordnung dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. Die Studienordnung tritt in Kraft, wenn eine Änderung nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Eingang der Anzeige beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch dieses oder das für die Durchführung der Prüfung zuständige Staatsministerium verlangt worden ist. Bei Studiengängen in den Fachgebieten der katholischen und evangelischen Theologie wird die Studienordnung vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Rektoratskollegium genehmigt.“
 
f)
Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) In der Studienordnung eines Masterstudienganges ist festzulegen, ob es sich um einen konsekutiven, nicht-konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt.“
4.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen der Hochschule abgelegt.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Hochschulabschlussprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Prüfungsfristen abgelegt werden. Dies gilt auch für Hochschulprüfungen, soweit die Prüfungsordnung dies vorsieht. In diesen Fällen gilt eine nicht bestandene Prüfung als nicht durchgeführt (Freiversuch). Die Prüfungsordnungen regeln, in welchem Umfang bestandene Prüfungsteile in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden können. Auf Antrag des Kandidaten können beim Freiversuch bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile zur Aufbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note.“
 
d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle. Die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, bleiben unberührt.“
 
e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
 
f)
Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) Hochschulprüfungen sollen so anberaumt werden, dass keine Lehrveranstaltungen ausfallen.“
 
g)
Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 9 und 10.
5.
§ 24 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 24
Prüfungsordnungen
 
(1) Prüfungsordnungen der Hochschule werden vom Rektoratskollegium genehmigt.
(2) Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
 
  1.
die Regelstudienzeit,
 
  2.
den in Semesterwochenstunden ausgedrückten Höchstumfang der insgesamt erforderlichen Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studienabschnitten, soweit diese nicht modularisiert sind, sowie den Studien- und Prüfungsaufbau,
 
  3.
die Dauer einer dem Studium dienenden berufspraktischen Tätigkeit sowie die Dauer im Ausland zu erbringender Studienleistungen,
 
  4.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sowie die Fristen für die Ablegung der Zwischen- und Abschlussprüfung und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 23 Abs. 3 und 4,
 
  5.
den Zweck der Zwischen- und Abschlussprüfung,
 
  6.
die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Fach- oder Modulprüfungen und der Zwischen- und Abschlussprüfung (Prüfungsvorleistungen) sowie deren Anzahl, Art, Gegenstand und Ausgestaltung,
 
  7.
die Zahl und den Aufbau der Fach- oder Modulprüfungen sowie Anzahl, Art, Gegenstand und Ausgestaltung ihrer Prüfungsleistungen sowie die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der Abschlussarbeit,
 
  8.
die Fristen, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Meldung und Zulassung zu den Fach- oder Modulprüfungen und deren Wiederholung sowie die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse,
 
  9.
die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an derselben Hochschule oder an anderen Hochschulen erbracht wurden,
 
10.
die Form und das Verfahren der Fach- oder Modulprüfung sowie die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
 
11.
die Grundsätze der Bewertung und Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und das Bestehen von Fach- oder Modulprüfungen,
 
12.
die Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch die Prüfer,
 
13.
die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane,
 
14.
den Freiversuch,
 
15.
den aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung zu verleihenden Hochschulgrad,
 
16.
den Inhalt und die Gestaltung der Zeugnisse und der Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades sowie die Ausstellung des Diploma Supplements,
 
17.
das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen,
 
18.
das Widerspruchsverfahren.
 
(3) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in geeigneten Fächern Studien- und Prüfungsleistungen auch in anderen Sprachen als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können.
(4) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann.
(5) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen sowie Regelungen für den Nachteilsausgleich für behinderte Studenten und chronisch Kranke enthalten.
(6) Prüfungsordnungen müssen die durch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz der Länder gesetzten Standards geltender Rahmenordnungen und Strukturvorgaben einhalten. Widerspricht eine Prüfungsordnung Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit den Ländern oder dem Bund, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der Hochschule, wie die erforderlichen Regelungen zu treffen oder zu ändern sind.
(7) Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, ist die Prüfungsordnung dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. Bei Studiengängen in den Fachgebieten der katholischen und evangelischen Theologie wird die Prüfungsordnung vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Rektoratskollegium genehmigt.“
6.
§ 26 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 26
Hochschulgrade
 
(1) Aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelorgrad, den Mastergrad, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung und Universitäten auch den Magistergrad. Soweit in Fachhochschulstudiengängen der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz ‚Fachhochschule (FH)‘ zu ergänzen. Die Hochschule kann einen Grad nach Satz 1 auch aufgrund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
(2) Für Bachelor- und Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
 
1.
für Bachelorgrade:
 
 
a)
Bachelor of Arts (B.A.),
 
 
b)
Bachelor of Science (B.Sc.),
 
 
c)
Bachelor of Engineering (B.Eng.),
 
 
d)
Bachelor of Laws (LL.B.), soweit dieser nicht ein staatlich geregelter Studiengang ist,
 
 
e)
Bachelor of Music (B.Mus.) sowie
 
 
f)
Bachelor of Fine Arts (B.F.A.),
 
2.
für Mastergrade, die in konsekutiven Masterstudiengängen verliehen werden:
 
 
a)
Master of Arts (M.A.),
 
 
b)
Master of Science (M.Sc.),
 
 
c)
Master of Engineering (M.Eng.),
 
 
d)
Master of Laws (LL.M.), soweit dieser nicht ein staatlich geregelter Studiengang ist,
 
 
e)
Master of Music (M.Mus.) sowie
 
 
f)
Master of Fine Arts (M.F.A.).
 
Weitere Gradbezeichnungen sind zulässig, soweit sie durch Beschluss der Kultusministerkonferenz empfohlen werden. Für Mastergrade, die in nicht-konsekutiven Masterstudiengängen oder in Weiterbildungsstudiengängen verliehen werden, können von den in Satz 1 genannten abweichende Bezeichnungen verwendet werden.
(3) Der Urkunde über die Verleihung des Grades ist eine englischsprachige Übersetzung der Urkunde beizufügen. Sorben können die Grade zusätzlich in sorbischer Sprache führen und eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses erhalten.
(4) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung die nähere Bezeichnung der Grade nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Zuordnung zu Studiengängen und Fachrichtungen festlegen. Andere Bezeichnungen, insbesondere Titel, Diplome und Berufsbezeichnungen sind so zu fassen, dass eine Verwechslung mit Hochschulgraden ausgeschlossen ist.
(5) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann eine Hochschule andere als in diesem Gesetz genannte Grade für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums verleihen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(6) Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Grad kann entzogen werden, wenn
 
1.
er durch Täuschung erworben wurde,
 
2.
nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.
 
Wurde der Inhaber eines Ehrengrades nach § 27 Abs. 8 wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt, kann der Grad, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens muss der Grad entzogen werden. Über den Entzug entscheidet das Gremium, das den Grad verliehen hat. Besteht dieses Gremium nicht mehr, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, welches Gremium zuständig ist.“
7.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Lehrgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung. Die Universitäten und Kunsthochschulen regeln den Promotionszugang in ihren Promotionsordnungen. Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen erworben hat. Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion, gegebenenfalls im kooperativen Verfahren nach Absatz 2, zugelassen werden. Die Universitäten regeln den Zugang sowie die Ausgestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens und gegebenenfalls das Zusammenwirken mit den Fachhochschulen in ihren Promotionsordnungen. Die Promotionsordnungen in den Kunsthochschulen müssen in den Fällen, in denen das zur Promotion berechtigende Lehrgebiet nicht durch mindestens drei Hochschullehrer vertreten ist, die Beiziehung von Hochschullehrern anderer zur Promotion berechtigter Hochschulen vorsehen.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einer achtsemestrigen Regelstudienzeit“ durch die Wörter „einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss“ ersetzt.
8.
Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Prorektoren gilt Absatz 4 entsprechend.“
9.
§ 95 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
 
 
„6.
die Genehmigung der Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule.“
10.
Dem § 127 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) In Magisterstudiengänge kann nur noch bis zum Wintersemester 2008/2009 immatrikuliert werden.
(4) Bereits bestehende nicht modularisierte Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2009 zu modularisieren.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Januar 2006

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 1, S. 7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008