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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulinfrastrukturverordnung

Vollzitat: Schulinfrastrukturverordnung vom 22. Januar 2020 (SächsGVBl. S. 23)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zuweisungen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur
(Schulinfrastrukturverordnung – SchulInfraVO)

Vom 22. Januar 2020

Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zweck der Zuweisung

(1) 1Zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur werden nach Maßgabe dieser Verordnung zweckgebundene Zuweisungen gewährt. 2Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.

(2) Zuweisungen werden auch für den Neubau und die Verbesserung des baulichen Zustandes von Wohnheimen, soweit diese für die Unterbringung von Schülern berufsbildender Schulen, allgemeinbildender Schulen mit vertiefter Ausbildung oder aus Förderschulen notwendig sind, gewährt.

§ 2
Gegenstand der Zuweisung

Mittel werden zugewiesen für

1.
den Neubau, die Erweiterung und die Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Schulhorten, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen sowie bei Baumaßnahmen für die mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung einschließlich digitaler Infrastruktur,
2.
den Neubau, die Erweiterung und die Sanierung von Wohnheimen einschließlich Außenanlagen sowie bei Baumaßnahmen für die mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung.

§ 3
Zuweisungsempfänger

(1) Zuweisungen können gewährt werden an:

1.
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes,
2.
Träger genehmigter Ersatzschulen, die gemäß den §§ 13 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist,
3.
Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.

(2) Zuweisungen können an Träger einer genehmigten Ersatzschule auch ohne Einhaltung der Wartefrist nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erfolgen, wenn ohne diese Schule eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft eingerichtet werden müsste.

(3) Zuweisungen können an Grundstückseigentümer oder an am Grundstück dinglich Berechtigte erfolgen, die nicht Schulträger sind, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Schulbetriebes an einen Schulträger vermietet oder verpachtet ist.

(4) 1Die Zuweisungsempfänger werden im Zuweisungsbescheid ermächtigt, die Zuweisungen an Träger von Wohnheimen weiterzugeben. 2Großbuchstabe A Nummer 12 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.

§ 4
Zuweisungsvoraussetzungen

(1) Die Dauer der Zweckbindung beträgt für eine Zuweisung:

1.
bis 150 000 Euro fünf Jahre und
2.
für mehr als 150 000 Euro zwölf Jahre.

(2) Zuweisungen können nur für solche Sporthallen und Sportaußenanlagen gewährt werden, in denen überwiegend Schulsportunterricht erteilt wird.

(3) 1Zuweisungen für Schulhorte als Bestandteil der Gesamtbaumaßnahme können nur dann gewährt werden, wenn sich die Schulhorte im Gebäude der Grund- oder Förderschule befinden. 2Schulhorte an Grundschulen müssen in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sein. 3Schulhorte an Förderschulen als Einrichtungen gemäß der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, müssen im Schulnetzplan enthalten sein.

(4) 1Zuweisungen für Wohnheime können nur dann gewährt werden, wenn sich die Gebäude in räumlicher Nähe zu den Schulen oder Beruflichen Schulzentren befinden. 2Die Beruflichen Schulzentren müssen Bestandteil des Teilschulnetzplanes für die berufsbildenden Schulen sein. 3Die Weitervermietung an einen privaten Betreiber und die Bewirtschaftung mit Gewinnerzielungsabsicht eines nach dieser Verordnung finanzierten Wohnheimes sind jeweils nicht zulässig.

(5) 1Eine Zuweisung ist ausgeschlossen, soweit eine Förderung der Baumaßnahme nach Förderrichtlinien oder sonstigen Regelungen des Staatsministeriums für Kultus oder eines anderen Staatsministeriums erfolgt. 2Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn zusätzliche Förderprogramme des Bundes zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur aufgelegt werden.

(6) Zuweisungen werden nur für Vorhaben mit Gesamtausgaben von mindestens 100 000 Euro gewährt.

(7) 1Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, können nicht gefördert werden. 2Eine Zuweisung kann abweichend von Satz 1 erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird.

(8) Zuweisungen für Neu- und Erweiterungsbauten sollen nur gewährt werden, wenn eine Mindestgrundfläche pro Klassenraum und Fachkabinett von 70 Quadratmeter nicht unterschritten wird.

(9) 1Zuweisungen können nur für Baumaßnahmen gewährt werden, mit deren Umsetzung noch nicht begonnen worden ist. 2Der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn ist ab dem Tag des Posteingangs der Antragsliste oder des Antrags bei der Bewilligungsstelle bei Vorhaben mit Gesamtausgaben von weniger als 1 Million Euro bei öffentlichen Schulträgern immer zugelassen. 3Für andere Vorhaben kann der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsstelle beantragt werden.

(10) 1Zuweisungen erfolgen nur an Schulträger, die Grundstückseigentümer oder am Grundstück dinglich Berechtigte sind. 2Schulträger können abweichend von Satz 1 eine Zuweisung erhalten, wenn diesen ein Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück in Form eines Miet- oder Pachtvertrages mindestens für die Dauer der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Schulbetriebes eingeräumt ist.

(11) Bei Zuweisungen an Träger einer genehmigten Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Internationalen Schule in Höhe von über 1 Million Euro soll eine Besicherung etwaiger Erstattungsansprüche vorgenommen werden.

§ 5
Budget für die Kreisfreien Städte

Das Staatsministerium für Kultus teilt den Kreisfreien Städten zum Beginn des Jahres mit, über welches Mittelvolumen (Budget) diese verfügen können.

§ 6
Art und Höhe der Zuweisung

(1) 1Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Zuweisung für den Neubau, für die Erweiterung und für die Gesamtsanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen dienen die in der Anlage aufgelisteten Kostenkennwerte. 2Alternativ können als Bemessungsgrundlage die berücksichtigungsfähigen Baukosten herangezogen werden, welche nach DIN 276: 2018-12 Kosten im Bauwesen, Ausgabe 2018-12, zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, ermittelt wurden. 3Nach Erlass des Zuweisungsbescheides ist ein Wechsel zwischen den Bemessungsgrundlagen ausgeschlossen.

(2) Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Zuweisung für den Neubau und die Herrichtung von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen sowie für die Sanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen dienen die nach DIN 276 ermittelten berücksichtigungsfähigen Baukosten.

(3) Keinen Eingang in die Bemessungsgrundlage finden:

1.
Ausgaben für den Grunderwerb und die Kostengruppe 200 der DIN  276,
2.
Personal- und Sachausgaben des Zuweisungsempfängers,
3.
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind,
4.
Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
5.
Ausgaben für Kraftfahrzeugstellplätze mit Ausnahme solcher für Menschen mit Behinderung,
6.
die Kostengruppe 800 der DIN 276,
7.
Ausgaben für nicht fest mit dem Gebäude verbundene Ausstattungsgegenstände,
8.
Ausgaben für Möbel und digitale Geräte,
9.
Ausgaben für Kunstwerke,
10.
Ausgaben für Behelfsbauten und das Herrichten von Ausweichobjekten sowie
11.
Ausgaben für Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden, ausgenommen Schulhorte und Wohnheime.

(4) 1Die Höhe der Zuweisung beträgt bis zu 60 Prozent der Bemessungsgrundlage. 2Die Zuweisung an einen öffentlichen Schulträger kann abweichend von Satz 1 auf bis zu 75 Prozent der Bemessungsgrundlage erhöht werden, wenn dieser nach § 72 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet ist und die Rechtsaufsichtsbehörde hierüber eine entsprechende Bestätigung abgegeben hat. 3Die Zuweisung erfolgt als Festbetrag. 4Eine Nachförderung ist ausgeschlossen.

§ 7
Antragsverfahren

(1) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank.

(2) 1Kreisfreie Städte übermitteln der Bewilligungsstelle auf der Grundlage des verfügbaren Budgets eine Liste mit den Baumaßnahmen, für welche Zuweisungen beantragt werden. 2Bei der Aufteilung des verfügbaren Budgets sollen Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Schulen in freier Trägerschaft nach dem Verhältnis ihrer Schülerzahl berücksichtigt werden. 3Die Antragsliste muss zu jeder Baumaßnahme folgende Angaben und Anlagen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Schule einschließlich ihrer Adresse oder die Bezeichnung des Wohnheims einschließlich seiner Adresse und derjenigen der dazugehörenden Schule,
2.
eine Kurzbeschreibung,
3.
einen Zeitplan für die Realisierung,
4.
beim Neubau, bei der Erweiterung und bei der Gesamtsanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen das Raumprogramm mit einer Berechnung der Nutzfläche oder alternativ eine Aufstellung der Gesamtbaukosten mit einer Berechnung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Baukosten gemäß DIN 276 sowie eine Erklärung, welche Bemessungsgrundlage gemäß § 6 Absatz 1 zur Anwendung kommen soll,
5.
bei einer Gesamtsanierung eine Erklärung des Bauplaners, dass diese wirtschaftlich einem Neubau entspricht,
6.
für den Neubau und die Herrichtung von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen sowie für die Sanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen eine Aufstellung der Gesamtbaukosten mit einer Berechnung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Baukosten gemäß DIN 276,
7.
eine Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertretungsberechtigten des Trägers der genehmigten Ersatzschule oder des Trägers der staatlich anerkannten Internationalen Schule, dass die Zuweisungsvoraussetzungen vorliegen, die Gesamtbaukosten einer wirtschaftlichen und sparsamen Planung entsprechen und die Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme gesichert ist, sowie eine Erklärung zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs des Zuweisungsempfängers und
8.
eine Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertretungsberechtigten des Trägers der genehmigten Ersatzschule oder des Trägers der staatlich anerkannten Internationalen Schule, dass die Baumaßnahme nicht auch über ein anderes Förderprogramm gefördert wird und dass gegebenenfalls parallel eingereichte Förderanträge spätestens zum Zeitpunkt einer Zuweisung zurückgenommen werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden.

(3) 1Für die Gewährung von Zuweisungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, bedarf es eines schriftlichen Antrages. 2Anträge sind bis zum 1. September eines jeden Jahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 3Der Antrag muss die Angaben und Anlagen gemäß Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 8 enthalten.

§ 8
Auszahlung

Die Zuweisungen werden von der Bewilligungsstelle wie folgt ausgezahlt:

1.
40 Prozent der Zuweisung nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheides,
2.
50 Prozent der Zuweisung nach Vorlage des Verwendungsnachweises und
3.
10 Prozent der Zuweisung nach Prüfung des Verwendungsnachweises, soweit sich daraus keine Beanstandungen ergeben und keine Rückforderungen geltend gemacht werden.

§ 9
Verwendungsnachweis

(1) Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger für die Baumaßnahme innerhalb von sechs Monaten nach deren Fertigstellung gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung nachweist.

(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem Nachweis über das realisierte Raumprogramm mit einer Berechnung der Nutzfläche und aus einem zahlenmäßigen Nachweis der berücksichtigungsfähigen Baukosten ohne Vorlage von Belegen.

(3) Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen anfordern, sofern diese zur Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisung erforderlich sind.

(4) 1Der Zuweisungsempfänger hat Originalbelege und sonstige mit der Realisierung der Baumaßnahme zusammenhängende Unterlagen, einschließlich elektronischer Belege, ab Vorlage des Verwendungsnachweises zehn Jahre aufzubewahren. 2Zur Aufbewahrung sind auch Datenträger zugelassen. 3Andere Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben unberührt.

(5) Sofern die Bewilligungsstelle Formulare für den Verwendungsnachweis vorgibt, sind diese zu verwenden.

§ 10
Weitere Nebenbestimmung

Der Zuweisungsbescheid wird mit einer Nebenbestimmung erlassen, die es ermöglicht, den Zuweisungsbescheid bei einer Kürzung des Raumprogramms oder einer Reduzierung der Nutzfläche aufzuheben.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Januar 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlage
Kostenkennwerte

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 2, S. 23
    Fsn-Nr.: 520-27

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Februar 2020