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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.10.2021 bis 30.06.2023

RL Heilberufe

Vollzitat: RL Heilberufe vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 305), die zuletzt durch die Richtlinie vom 26. Juli 2023 (SächsABl. S. 1132) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung der Heilberufe
(RL Heilberufe)

Vom 12. März 2020

[geändert durch RL vom 2. September 2021 (SächsABl. S. 1202)
mit Wirkung ab 1. Oktober 2021]

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.
Zweck der staatlichen Förderung ist es, die Angehörigen einschließlich der Studierenden, Weiterzubildenden und Auszubildenden der Heilberufe zu unterstützen, um damit die Qualität des Gesundheitswesens zu erhöhen sowie die medizinische und pflegerische Versorgung im Freistaat Sachsen zu befördern. Gefördert werden Träger, Vorhaben, Maßnahmen, Untersuchungen, Projekte und Studien insbesondere in folgenden Förderbereichen:
A
Fachärztliche Weiterbildung,
B
Verbünde zur Koordinierung der fachärztlichen Weiterbildung (Weiterbildungsverbünde),
C
Hebammen,
D
Altenpflegeausbildung und
E
Modellvorhaben.
2.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage
a)
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Gefördert werden regelmäßig Vorhaben auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen.
2.
Soweit der Antragsteller für das gleiche Fördervorhaben andere öffentliche Mittel beispielsweise des Bundes oder der Krankenkassen in Anspruch nimmt, sind diese ebenso wie Leistungsbeiträge und finanzielle Beteiligungen Dritter auszuweisen und vorrangig gegenüber Landesmitteln in Anspruch zu nehmen. Eine Doppelförderung aus öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen.
3.
Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100 000 Euro betragen, ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 000 000 Euro.
Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1 000 000 Euro. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind ausschließlich vorhabenbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Dies gilt auch für Ausgaben für Investitionen, wenn sie als zuwendungsfähige Ausgaben in Teil 2 benannt sind.

IV.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Zuwendung und die Auszahlung sind bei der Bewilligungsstelle auf den von dieser zur Verfügung gestellten Formularen zu beantragen. Entsprechendes gilt für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendung. Das Internetportal der Bewilligungsstelle verweist auf Beratungsmöglichkeiten, Details der Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben sowie die einzureichenden Unterlagen.
2.
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 4 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
3.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen ­werden.
5.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Teil 2 geregelt.

Teil 2
Besondere Regelungen

A
Fachärztliche Weiterbildung

I.
Zuwendungszweck

Im Freistaat Sachsen obliegt die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Bevölkerung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (§ 75 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – [Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 [BGBl. I S. 148] geändert worden ist). Um diese Pflicht auch zukünftig unter Berücksichtigung der alternden Gesellschaft dauerhaft und flächendeckend vor allem im ländlichen Raum erfüllen zu können, hat die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen bereits verschiedene Fördermaßnahmen ergriffen. Mit einem zusätzlichen Impuls sollen sowohl die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen als auch die Kommunen bei der Wiederbesetzung von freien und durch Altersabgänge frei werdender Facharztstellen der vertragsärztlichen Versorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen unterstützt werden. Die Zuwendung dient der Nachwuchsgewinnung. Dafür wird die fachärztliche Weiterbildung von Ärzten und Ärztinnen (Weiterzubildende) nach der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 26. November 2005, in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. November 2016, in der jeweils geltenden Fassung, unterstützt.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Bereitstellung und Besetzung von

1.
zusätzlichen Weiterbildungsstellen für die Durchführung von Abschnitten der fachärztlichen Weiterbildung in nachfolgenden Fachgebieten, für die im vertragsärztlichen Bereich ein Bedarf besteht:
a)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
b)
Augenheilkunde,
c)
Kinder- und Jugendmedizin,
d)
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
e)
Neurologie,
f)
Psychiatrie und Psychotherapie sowie
2.
Weiterbildungsstellen für die Durchführung von Abschnitten der fachärztlichen Weiterbildung in den Fachgebieten öffentliches Gesundheitswesen oder Hygiene und Umweltmedizin.
3.
Neben den unter Nummer 1 Buchstabe a bis f benannten Fachgebieten können weitere Fachgebiete als förderfähig anerkannt werden, wenn dazu im Verfahren der Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Entscheidung durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und den Landesverband der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen getroffen (vergleiche § 3 Absatz 8 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und diese im Internetportal der Bewilligungsstelle veröffentlicht wurde.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger für den Fördergegenstand unter:
a)
Ziffer II Nummer 1 sind private, freigemeinnützige und öffentliche Krankenhäuser sowie
b)
Ziffer II Nummer 2 sind Landkreise und Kreisfreie Städte, die als Weiterbildungsstätte nach der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer mit einem Weiterbildungsbefugten zugelassen sind.
2.
Krankenhäuser, die sich in Trägerschaft des Freistaates Sachsen – mit Ausnahme des Universitätsklinikums Leipzig und des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden – befinden, sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung zum Fördergegenstand

1.
unter Ziffer II Nummer 1 sind, dass:
a)
der Zuwendungsempfänger beabsichtigt, Weiterzubildende auf einer zusätzlichen Weiterbildungsstelle für einen mindestens sechsmonatigen Weiterbildungsabschnitt zu beschäftigen,
b)
alle planmäßigen fachärztlichen Weiterbildungsstellen des Zuwendungsempfängers zum Zeitpunkt der Antragstellung besetzt sind,
c)
sich der oder die Weiterzubildende bereit erklärt, eine Weiterbildung und einen mindestens zwölfmonatigen Weiterbildungsabschnitt im vertragsärztlichen Bereich in einem dieser Fachgebiete zu absolvieren sowie nach Abschluss der Weiterbildung eine fachärztliche Tätigkeit im Freistaat Sachsen im vertragsärztlichen Bereich bevorzugt im ländlichen Raum aufzunehmen,
d)
sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, den oder die Weiterzubildende zur weiterbildungsbegleitenden Vermittlung von fachspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten unter Fortzahlung der Vergütung an fünf Arbeitstagen pro Jahr von der Arbeit freizustellen und
e)
sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Zuwendungen und seinen Eigenanteil in voller Höhe für die Entgeltzahlung der oder des Weiterzubildenden zu verwenden.
2.
unter Ziffer II Nummer 2 sind, dass:
a)
der Zuwendungsempfänger Weiterzubildende beschäftigt, die bislang nicht über eine fachärztliche Qualifikation für die Fachgebiete öffentliches Gesundheitswesen oder Hygiene und Umweltmedizin verfügen,
b)
sich der oder die Weiterzubildende verpflichtet, eine Weiterbildung in einem der genannten Fachgebiete zu absolvieren und
c)
sich der Zuwendungsempfänger oder eine andere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Freistaat Sachsen verpflichtet, die Fachärztin oder den Facharzt mindestens 60 Monate, nachdem er oder sie zum Führen der Facharztbezeichnung in den Gebieten öffentliches Gesundheitswesen oder Hygiene und Umweltmedizin befugt ist, weiter zu beschäftigen (Nachbeschäftigungszeitraum); für den Facharzt Hygiene und Umweltmedizin gilt diese Voraussetzung auch bei einer Weiterbeschäftigung in einem sächsischen Krankenhaus als erfüllt.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird auf der Grundlage einer Pauschale für die Personalausgaben der Weiterzubildenden im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn diese im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt.
2.
Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mit Eigenmitteln oder Mitteln Dritter in Höhe von mindestens 30 Prozent beim Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 und in Höhe von mindestens 50 Prozent beim Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 beteiligen.
3.
Für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 wird für die ärztliche Tätigkeit der oder des Weiterzubildenden in Vollzeit (40 Wochenarbeitsstunden) eine Pauschale in Höhe von bis zu 4 000 Euro pro Monat gewährt.
4.
Für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 wird für die ärztliche Tätigkeit der oder des Weiterzubildenden in Vollzeit (40 Wochenarbeitsstunden) eine Pauschale in Höhe von bis zu 2 700 Euro pro Monat gewährt.
5.
Bei einer ärztlichen Tätigkeit, die keinen ganzen Kalendermonat (30 Tage) umfasst oder in Teilzeit absolviert wird, reduziert sich die Pauschale anteilig. Wird die Weiterbildungszeit in Teilzeit absolviert, verlängern sich die einzelnen Weiterbildungsabschnitte entsprechend.
6.
Die Zuwendung für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 wird ausschließlich für notwendige Weiterbildungsabschnitte gewährt, die der oder die Weiterzubildende nicht im Gesundheitsamt oder anderen Behörden des Zuwendungsempfängers absolviert.
7.
Soweit es sich bei den Zuwendungen unter Ziffer II Nummer 1 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) oder des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

VI.
Verfahren

1.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 sollen zwei Monate vor der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit des oder der Weiterzubildenden beim Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. Ihre Bewertung erfolgt unter Beachtung des regionalen und fachlichen Bedarfs im ländlichen Raum im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, das hierzu Stellungnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der Krankenhausgesellschaft Sachsen einholen kann.
2.
Die bisher nach dem Sonderprogramm zur Qualitätssicherung im öffentlichen Gesundheitsdienst begonnenen Förderungen der fachärztlichen Weiterbildung auf dem Fachgebiet des öffentlichen Gesundheitswesens werden durch die vorliegende Richtlinie unter Ziffer II Nummer 2 fortgeführt. Für danach bereits laufende, aber noch nicht abgeschlossene fachärztliche Weiterbildungen kann eine Zuwendung für bislang noch nicht geförderte Weiterbildungsabschnitte abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beantragt und bewilligt werden. Diese Anträge sollen bis zum 31. Oktober 2018 gestellt werden. Für neu beginnende fachärztliche Weiterbildungen nach Ziffer II Nummer 2 soll der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zwei Monate vor Beginn der Weiterbildung bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem oder der Weiterzubildenden steht der Förderung nicht entgegen.
3.
Die Bewilligung der Zuwendung für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 erfolgt regelmäßig für Weiterbildungsabschnitte, längstens für zwei Jahre, und für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 für den geplanten Gesamtzeitraum der regelmäßig fünfjährigen fachärztlichen Weiterbildung. Der Bewilligungszeitraum kann auf Antrag verlängert werden, wenn beispielsweise wegen Teil-, Pflege- und Elternzeit oder längerer Erkrankung eine Verlängerung der Weiterbildungszeit erforderlich ist.
4.
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers für bereits getätigte Ausgaben. Der Auszahlungsantrag soll bis zum 31. Oktober eines Jahres bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. Für danach bis Jahresende anfallende Ausgaben ist die Auszahlung im Folgejahr zu beantragen. Für die Auszahlung legt der Zuwendungsempfänger Bestätigungen über die Zahlungen des Arbeitsentgeltes und die Teilnahme des oder der Weiterzubildenden an den Weiterbildungsabschnitten vor.
5.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden sowie wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 5.4. der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.7 der ANBest-P zu erbringen. Der einfache Verwendungsnachweis besteht insbesondere aus den Bestätigungen über das gezahlte Arbeitsentgelt und die Teilnahme der oder des Weiterzubildenden an den Weiterbildungsabschnitten. Die Bewilligungsstelle behält sich bezüglich der einfachen Verwendungsnachweise anlassbezogen eine stichprobenartige vertiefte Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage von Originalbelegen vor.
6.
Die Zuwendung für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 ist insbesondere dann zurückzuzahlen, wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtung zur Nachbeschäftigung der oder des vormals Weiterzubildenden nicht erfüllt. Der Rückforderungsbetrag errechnet sich in diesem Fall anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 60 (Monate des Nachbeschäftigungszeitraums) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende des Nachbeschäftigungszeitraums fehlen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die erfolglose Beendigung der fachärztlichen Weiterbildung oder die Verletzung der Pflicht zur Nachbeschäftigung nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall vorliegt.

B
Verbünde zur Koordinierung der fachärztlichen Weiterbildung (Weiterbildungsverbünde)

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist es, das ärztliche Personal bei seiner fachärztlichen Weiterbildung vor allem in Fachgebieten, für die im vertragsärztlichen Bereich ein Bedarf besteht, zu unterstützen. Dies soll durch die regionale Organisation der erforderlichen Weiterbildungsabschnitte in stationären Einrichtungen und vertragsärztlich tätigen Praxen vor Ort im Verbund erfolgen, um damit den strukturellen Ablauf der fachärztlichen Weiterbildung zu verbessern und deren Qualität insgesamt zu erhöhen. Durch eine intensive Begleitung und Unterstützung der Weiterzubildenden während ihrer fachärztlichen Weiterbildungszeit sollen diese frühzeitig an den Freistaat Sachsen gebunden werden. Durch eine landesweit tätige Koordinierungsstelle soll die Etablierung eines flächendeckenden Angebots an Weiterbildungsverbünden für mehrere Fachgebiete, deren Vernetzung und Tätigkeit nach vorgegebenen Qualitätsstandards befördert werden. Die Zuwendungen dürfen nicht für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen eingesetzt werden.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

1.
die landesweite Koordinierung und Implementierung von regionalen Weiterbildungsverbünden (Geschäftsstelle),
2.
die Koordinierung der fachärztlichen Weiterbildung in regionalen Weiterbildungsverbünden und
3.
Ausgaben für regionale und überregionale Kampagnen, Veranstaltungen und weitere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Weiterbildungsverbünde einschließlich Vorhaben zur Information und Sensibilisierung aller Akteure, beispielsweise die Beteiligung an Messen, der Aufbau einer Homepage, die Durchführung von regionalen Fortbildungsveranstaltungen für die Weiterzubildenden.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind für die Fördergegenstände

1.
unter Ziffer II Nummer 1 und 3 die Sächsische Landesärztekammer,
2.
unter Ziffer II Nummer 2 und 3 natürliche und juristische Personen, die Träger oder Verwalter von bestehenden oder zu errichtenden regionalen Weiterbildungsverbünden sind sowie
3.
unter Ziffer II Nummer 3 Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 ist die Vorlage eines Konzepts zum Betrieb einer landesweiten Geschäftsstelle, die nachfolgend beispielhaft benannte Aufgaben wahrzunehmen hat:
Beratung und Unterstützung der regionalen Weiterbildungsverbünde beispielsweise bei deren Gründung und Erweiterung – vor allem im ländlichen Raum – und einer effizienten Organisation sowie bei der Durchführung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen,
Aufbau und Pflege verbindlicher kooperativer Strukturen der Weiterbildungsverbünde,
Zusammenarbeit und Vernetzung mit weiteren Akteuren im Bereich der fachärztlichen Weiterbildung sowie deren Unterstützung,
Koordination oder Organisation von öffentlichkeitswirksamen Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen (Öffentlichkeitsarbeit),
Bewertung des Konzepts regionaler Weiterbildungsverbünde nach Ziffer II Nummer 2 und von Förderanträgen nach Ziffer II Nummer 3 für die Bewilligungsstelle anhand der vorgegebenen Mindestvoraussetzungen und
Initiierung der Einbeziehung weiterer Fachgebiete, für die im vertragsärztlichen Bereich ein Bedarf besteht, in regionale Weiterbildungsverbünde.
2.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 ist die Vorlage eines Konzepts zur regionalen Organisation fachärztlicher Weiterbildungen im Verbund nach vorgegebenen Mindestvoraussetzungen, insbesondere sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Bereitstellung von Informationen über den Weiterbildungsverbund,
individuelle Begleitung und Beratung der Weiterzubildenden sowie Interessenten,
Maßnahmen zur Gewinnung von Interessenten für die Weiterbildung,
Koordination der Weiterbildung im regionalen Verbund,
Einbeziehung weiterer Fachgebiete der fachärztlichen Weiterbildung in den Weiterbildungsverbund und
Organisation der weiterbildungsbegleitenden Vermittlung von fachspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
3.
Die Gewährung einer Zuwendung für die Fördergegenstände unter Ziffer II Nummer 1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Zuwendungsempfänger mit dem eingesetzten Personal bereits ein Arbeitsverhältnis begründet hat.
4.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jährlich mindestens einen detaillierten Tätigkeitsbericht, der sich insbesondere an den Aufgaben nach Nummer 1 oder 2 orientiert, vorzulegen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Der Zuwendungsempfänger muss sich regelmäßig an der Finanzierung der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mit Eigenmitteln oder Mitteln Dritter in Höhe von mindestens 10 Prozent beteiligen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Ausnahmen gewähren, wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Förderung besteht und die Aufbringung eines Eigenanteils nicht in der Höhe möglich ist. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
2.
Die Zuwendung zu den Fördergegenständen unter Ziffer II Nummer 1 und 2 wird auf der Grundlage von Pauschalen für Personalausgaben (Personalausgabenpauschale) und für Sachausgaben (Sachausgabenpauschale) einer Fachkraft im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bei Tätigkeiten, die keinen ganzen Kalendermonat umfassen, reduzieren sich die Pauschalen anteilig. Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn diese im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt.
3.
Für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 wird bei einer Tätigkeit in Vollzeit (40 Wochenarbeitsstunden) eine Personalausgabenpauschale in Höhe von 3 900 Euro pro Monat gewährt. Die Zuwendung für Sachausgaben beträgt 15 Prozent der Personalausgabenpauschale.
4.
Für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 wird eine Personalausgabenpauschale in Höhe von 1 500 Euro pro Monat gewährt. Die Zuwendung für Sachausgaben beträgt 15 Prozent der Personalausgabenpauschale.
5.
Die Zuwendungen zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 3 wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt, jedoch nicht mehr als 60 000 Euro je Zuwendungsempfänger innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen höheren Fördersatz gewähren. Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die bereits Gegenstand der Förderung nach Ziffer II Nummer 1 oder 2 sind.
Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn diese im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt.

VI.
Verfahren

1.
Für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 3 sollen Anträge auf Gewährung einer Zuwendung bis zum 30. September (Beginn der Vorhaben in der ersten Jahreshälfte des Folgejahres) und bis zum 30. März (Beginn der Vorhaben in der zweiten Jahreshälfte des laufenden Jahres) bei der Bewilligungsstelle gestellt werden.
2.
Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 und 3 ist eine fundierte Bewertung der Geschäftsstelle beizufügen. Ist der Träger der Geschäftsstelle selbst Antragsteller für eine Zuwendung zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 3, erfolgt die Bewilligung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
3.
Die unter Ziffer IV Nummer 1 und 2 genannten Konzepte sind auch in elektronischer Form bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
4.
Der Bewilligungszeitraum für die Fördergegenstände unter Ziffer II Nummer 1 und 2 beträgt bis zu zwei Jahre.
5.
Die Auszahlung der Zuwendung für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers nur für bereits getätigte Ausgaben höchstens einmal im Quartal. Dem Antrag sind Bestätigungen über das gezahlte Arbeitsentgelt und einmal im Jahr ein detaillierter Tätigkeitsbericht nach Ziffer IV Nummer 4 beizufügen.
6.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden sowie wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung einer Zuwendung der Fördergegenstände unter Ziffer II Nummer 1 und 2 ist nach Nummer 5.4. der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.7 der ANBest-P zu erbringen. Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus den Bestätigungen über das gezahlte Arbeitsentgelt und den detaillierten Tätigkeitsberichten. Die Bewilligungsstelle behält bezüglich der einfachen Verwendungsnachweise sich anlassbezogen eine stichprobenartige vertiefte Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage von Originalbelegen vor

C
Hebammen

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist es, die Versorgung der Versicherten mit Leistungen der Hebammenhilfe ergänzend zu befördern, drohende Lücken von Angeboten der Geburtshilfe im Freistaat Sachsen zu vermeiden und Hebammen zu unterstützen, um damit die Wahlfreiheit hinsichtlich des Geburtsortes gemäß § 24f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewährleisten.

II.
Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden gewährt für:

1.
den Betrieb einer überregionalen Koordinierungsstelle, die insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit der Nachwuchsgewinnung und Imageverbesserung des Berufs der Hebamme dient (Koordinierungsstelle),
2.
die Begleitung von Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung (Hebammenexternat) gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) und die Begleitung von Hebammen zur Aneignung fehlender Lehrinhalte oder zur Aktualisierung des Fachwissens (Hospitation), durch freiberuflich tätige Hebammen oder durch rechtsfähige hebammengeleitete Einrichtungen (Ausbildende) und
3.
die Neu- oder Wiederaufnahme oder die Erweiterung des spezifischen Leistungsspektrums zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als Hebamme für kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

1.
für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 Vereine oder Verbände, die landesweit tätig sind und
a)
bei Antragsstellung einen Nachweis über die fachlichen Kompetenzen zum Betrieb der Koordinierungsstelle oder
b)
den Nachweis erbringen, dass der Betrieb der Koordinierungsstelle in Absprache mit dem Sächsischen Hebammenverband erfolgt,
2.
für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 Ausbildende, die Auszubildende im Hebammenexternat oder Hebammen während der Hospitation im Freistaat Sachsen begleiten und
3.
für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 3 Hebammen, die die Neu- oder Wiederaufnahme oder die Erweiterung einer freiberuflichen Hebammentätigkeit im Freistaat Sachsen nachweislich anstreben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 ist die Vorlage eines Konzepts zum Betrieb einer Koordinierungsstelle, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen soll:
Förderung der landesweiten Vernetzung der Hebammen,
Bereitstellung von Informationen für die Versicherten über Hebammenleistungen, unter Berücksichtigung bereits existierender regionaler oder lokaler Informationssysteme der Hebammen,
Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern und weiteren Institutionen,
Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Berufsnachwuchsgewinnung und Imageverbesserung des Berufsbildes, beispielsweise Werbekampagnen und Teilnahme an Bildungsmessen,
Bereitstellung von Informationen über Möglichkeiten der berufsbezogenen Fort- und Weiterbildung und
Beratung im Zusammenhang mit der Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit als freiberuflich tätige Hebamme im Freistaat Sachsen.
Die in der Koordinierungsstelle eingesetzte Fachkraft hat über die für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignete Qualifikation zu verfügen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jährlich einen detaillierten Tätigkeitsbericht, der sich insbesondere an den Aufgaben der Koordinierungsstelle orientiert, vorzulegen.
2.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 ist, dass Auszubildende ihr Hebammenexternat oder Hebammen ihre Hospitation bei Ausbildenden im Freistaat Sachsen für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und maximal zwölf Wochen absolvieren, wobei eine Ausbildungswoche fünf Ausbildungstagen entspricht. Die Ausbildenden als Zuwendungsempfänger müssen von der zuständigen Behörde (Landesamt für Schule und Bildung) zur praktischen Ausbildung ermächtigt worden sein und mit der Berufsfachschule oder Ausbildungsstätte der Auszubildenden eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen haben. Für die Begleitung der Hospitation bedarf es keiner Kooperationsvereinbarung.
3.
Hospitationen des Fördergegenstandes unter Ziffer II Nummer 2 sind dann zuwendungsfähig, wenn sie der erstmaligen oder erneuten Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit der Hebammenhilfe für kassenfinanzierte Regelleistungen dienen.
4.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 3 ist, dass eine Hebamme ihre freiberufliche Tätigkeit im Freistaat Sachsen erstmals oder wiederaufnimmt. Eine Zuwendung kann zudem gewährt werden, wenn eine bereits freiberuflich tätige Hebamme nachweislich beabsichtigt, ihr spezifisches Leistungsspektrum für kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe zu erweitern. Die Gewährung einer Zuwendung setzt zudem einen Geschäfts- und Finanzierungsplan für die erstmalige Aufnahme oder die Wiederaufnahme der freiberuflichen Hebammentätigkeit oder die Erweiterung des spezifischen Leistungsspektrums für kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe voraus. Der Zuwendungsempfänger muss sich für mindestens 36 Monate verpflichten, die freiberufliche Hebammentätigkeit mit kassenfinanzierten Regelleistungen der Hebammenhilfe in diesem Zeitraum auszuüben.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, jedoch nicht mehr als 120 000 Euro für zwei Jahre gewährt. Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn diese im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt. Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mit Eigenmitteln oder Mitteln Dritter in Höhe von mindestens 10 Prozent beteiligen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Ausnahmen gewähren, wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Förderung besteht und die Aufbringung eines Eigenanteils nicht in der Höhe möglich ist. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
2.
Die Zuwendungen zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dieser beträgt für einen absolvierten Ausbildungstag pauschal 20 Euro, insgesamt maximal 1 200 Euro bei einer zwölfwöchigen Dauer des Hebammenexternats oder der Hospitation. Zeiten der Unterbrechung der Ausbildung beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit der Auszubildenden oder Hospitantin werden nicht gefördert.
Abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung können Zuwendungen auch bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt.
3.
Die Zuwendungen zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 3 werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der Gründung, dem Aufbau einer Praxis oder einer Filiale oder der Erweiterung des Leistungsspektrums der freiberuflichen Hebammentätigkeit stehen. Die Höhe der Zuwendung für die Aufnahme, Wiederaufnahme oder die Erweiterung des Leistungsspektrums einer freiberuflichen Hebammentätigkeit beträgt 5 000 Euro (pauschal).
4.
Soweit es sich bei den Zuwendungen unter Ziffer II Nummer 2 und 3 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 oder des Beschlusses 2012/21/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

VI.
Verfahren

1.
Der Bewilligungszeitraum beträgt für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 bis zu zwei Jahre. Für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 erfolgt die Bewilligung für den Zeitraum des Externats oder die Hospitation, längstens aber für zwölf Wochen.
2.
Das unter Ziffer IV Nummer 1 genannte Konzept ist auch in elektronischer Form bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
3.
Für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 sollen Anträge bis spätestens einen Monat vor Beginn des Hebammenexternats oder der Hospitation bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. Dem Antrag sind Kopien der Berufszulassungsurkunde, der Ermächtigung zur praktischen Ausbildung durch das Landesamt für Schule und Bildung sowie der Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Ausbildender beizufügen. Für jedes begleitete Hebammenexternat und jede begleitete Hospitation ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
4.
Die Auszahlung der Zuwendung zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 erfolgt auf Antrag nach Abschluss des Hebammenexternats oder der Hospitation. Ihm ist eine Bestätigung der Berufsfachschule oder Ausbildungsstätte über die Durchführung des Hebammenexternats oder ein sonstiger Nachweis zur absolvierten Hospitationszeit beizufügen. Diese Bestätigung gilt als Verwendungsnachweis und ist mit dem vorgenannten Auszahlungsantrag bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Hebammenexternats oder der Hospitation bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
5.
Für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 3 sollen Anträge bis spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. Dem Antrag sind eine Erklärung über die Neu- oder Wiederaufnahme oder die Erweiterung der freiberuflichen Hebammentätigkeit für kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe und ein Geschäfts- und Finanzierungsplan beizufügen, um die Tragfähigkeit des Vorhabens nachzuweisen. Mit Vorhaben im Sinne von Nummer 1.4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung darf vor der Bewilligung nicht begonnen worden sein, es sei denn, die schriftliche Zustimmung dazu wurde nach einem schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfängers durch die Bewilligungsstelle erteilt.
6.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden sowie wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung einer Zuwendung der Fördergegenstände unter Ziffer II Nummer 2 und 3 ist nach Nummer 5.4. der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.7 der ANBest-P zu erbringen. Die Bewilligungsstelle behält sich bezüglich der einfachen Verwendungsnachweise anlassbezogen eine stichprobenartige vertiefte Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage von Originalbelegen vor.
7.
Die Zuwendung des Fördergegenstandes unter Ziffer II Nummer 3 ist zurückzuzahlen, wenn die freiberufliche Hebammentätigkeit in der Praxis oder Filiale nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung der Förderung aufgenommen wird oder innerhalb der Bindungsdauer beendet wird. Der Erstattungsbetrag errechnet sich in diesem Fall anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 36 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Beendigung der freiberuflichen Hebammentätigkeit oder Filialbildung nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall vorliegt.

D
Altenpflegeausbildung

I.
Zuwendungszweck

Die Förderung erfolgt vor dem Hintergrund des wachsenden Fachkräftebedarfs in der Altenpflege, um die Anzahl qualifiziert ausgebildeter Pflegekräfte im Freistaat Sachsen zu erhöhen und damit die Qualität der Pflege dauerhaft zu sichern.

II.
Gegenstand der Förderung

Finanzielle Verpflichtungen, die auf Schulverträgen für den Ausbildungsberuf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers auf der Grundlage des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, beruhen, werden durch einen Zuschuss für die Ausbildung gefördert.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind angehende Pflegekräfte, gegebenenfalls vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, an staatlich genehmigten oder anerkannten Berufsfachschulen für Altenpflege (Altenpflegeschulen) in freier Trägerschaft.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Altenpflegeschule in freier Trägerschaft muss ihren Standort im Freistaat Sachsen haben. Zwischen der Altenpflegeschule und der angehenden Pflegekraft beziehungsweise deren gesetzlichem Vertreter muss ein wirksamer Schulvertrag bestehen.
2.
Die Förderung ist ausgeschlossen, soweit die Ausbildung aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Landes oder von Dritten, zum Beispiel der ausbildenden Einrichtung, gezahlt wurde.
3.
Wird die Ausbildung abgebrochen, wird für das angefangene Schuljahr keine Zuwendung gewährt. Wird die Ausbildung unterbrochen, wird für die Zeit der Unterbrechung keine Zuwendung gewährt, soweit auch die Pflichten aus dem Schulvertrag entfallen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 85 Euro pro Monat. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die auf dem Schulvertrag zwischen der Altenpflegeschule und der angehenden Pflegekraft beziehungsweise deren gesetzlichem Vertreter beruhen.

Abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden Zuwendungen auch bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt.

VI.
Verfahren

1.
Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgt die Antragstellung und Bewilligung nach Beginn der Ausbildung. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis vier Monate nach Beginn der Ausbildung bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
2.
Die Bewilligung erfolgt für den Zeitraum der Ausbildung, längstens aber für drei Jahre. Nach Ablauf ist erneut ein Antrag einzureichen.
3.
Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Abschluss eines Schuljahres und nur für bereits getätigte Ausgaben. Für die Auszahlung legt der Antragsteller eine Bestätigung der Altenpflegeschule über die Zahlungen aufgrund des Schulvertrages und die Teilnahme am Unterricht für das jeweilige Schuljahr vor.
4.
Bei der Prüfung einer Förderung ist die Bewilligungsstelle befugt, vom Zuwendungsempfänger geeignete Nachweise über die Einhaltung der Bestimmungen sowie die Dauer des Schulverhältnisses einzufordern.

E
Modellvorhaben

I.
Zuwendungszweck

Modellvorhaben und die damit verbundene wissenschaftliche Begleitung sind zeitlich begrenzte Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Methoden und Konzeptionen sowie zur Notwendigkeit und Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Ergebnisse der Modellvorhaben nach dieser Richtlinie sollen auf andere Träger oder Förderbereiche übertragbar sein und Erkenntnisse im Hinblick darauf bringen, wie der Strukturwandel in Folge des demografischen Wandels im Gesundheitswesen insbesondere für die Angehörigen der Heilberufe modellhaft bewältigt werden kann. Dazu gehören beispielsweise innovative Wettbewerbe oder regionale Pilotprojekte zur medizinischen und pflegerischen Versorgung im ländlichen Raum oder zur interprofessionellen Zusammenarbeit der Angehörigen der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie weiterer Gesundheitsberufe.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, die entsprechende Vorhaben durchführen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Für Modellvorhaben nach dieser Richtlinie veröffentlicht das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt themenspezifische Förderbekanntmachungen, in denen insbesondere Einzelheiten der Förderung und vor allem Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden.
2.
Eine Antragstellung bei der Bewilligungsstelle ist nur nach einer Förderbekanntmachung und unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Konzept zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung sind insbesondere folgende Punkte darzustellen:
die Zuordnung des Modellvorhabens zu der damit verfolgten oder daraus zu entwickelnden fachlichen Konzeption,
die Darstellung der Ausgangssituation, Bedarfslage und Zielsetzung einschließlich des vorhabenspezifischen Ansatzes,
Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung,
Stellungnahme zur Überleitung nach Abschluss des Vorhabens und dessen Finanzierung,
Zeitplan des Vorhabens,
die beabsichtigte Umsetzung und Veröffentlichung der Ergebnisse.
3.
Die Bewertung der Anträge erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, das hierzu Stellungnahmen weiterer Akteure einholen kann.
4.
Das Modellvorhaben ist vom Zuwendungsempfänger zu evaluieren. Das Ergebnis ist der Bewilligungsstelle in Berichtsform zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
5.
Modellvorhaben werden nur im Rahmen des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraumes gefördert. Eine Anschlussfinanzierung ist regelmäßig nicht möglich.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn diese im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt. Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mit Eigenmitteln oder Mitteln Dritter in Höhe von mindestens 10 Prozent beteiligen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Ausnahmen gewähren, wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Förderung besteht und die Aufbringung eines Eigenanteils nicht in der Höhe möglich ist. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
2.
Zuwendungsfähig sind regelmäßig vorhabenbezogene Personal- und Sachausgaben und ausnahmsweise Ausgaben für Investitionen, sofern diese für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
3.
Für Personalausgaben werden Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt.
4.
Soweit es sich bei den Zuwendungen unter Ziffer II um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 oder des Beschlusses 2012/21/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Heilberufe vom 14. Mai 2018 (SächsABl. S. 698), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 12. März 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 13, S. 305
    Fsn-Nr.: 5573-V20.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2021

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023