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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 30.06.2023

FRL Weiterentwicklung

Vollzitat: FRL Weiterentwicklung vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 325), die zuletzt durch die Richtlinie vom 8. August 2023 (SächsABl. S. 1226) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen
(FRL Weiterentwicklung)

Vom 12. März 2020

1 Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden gewährt für

2.1
Vorhaben von landesweiter Bedeutung, insbesondere:
Modellprojekte,
praxisbezogene Forschungsvorhaben,
einschließlich entsprechender Fachveranstaltungen,
2.2
Vorhaben mit regionalem Bezug, insbesondere:
fachübergreifende, sozialraumorientierte Kooperations- und Vernetzungsvorhaben,
Projekte zur Unterstützung notwendiger Anpassungen insbesondere im Rahmen demografischer und struktureller Veränderungen,
Expertisen und Evaluationen zur Wirkung und Effizienz von Jugendhilfeleistungen,
Projekte zur Implementierung von erfolgreich erprobten Handlungsansätzen in der Jugendhilfe sowie an Schnittstellen zu anderen Fachbereichen sowie
2.3
Maßnahmen und Projekte insbesondere in den Bereichen des Kinderschutzes, der Demokratiebildung und der Verbesserung der Mitwirkung, des Engagements und der Beteiligung an der Gestaltung des Gemeinwesens.
2.4
Angebote der Schulsozialarbeit sind von einer Förderung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In begründeten Einzelfällen können auch nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zuwendungen erhalten, sofern sie die Voraussetzungen nach § 74 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100 000 Euro betragen, ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 000 000 Euro.
Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1 000 000 Euro. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
4.2
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt.
4.3
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.1 ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren des Landesjugendamtes nach den vom Landesjugendhilfeausschuss verabschiedeten Grundsätzen zur Durchführung von Modellprojekten.
4.4
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.2 und 2.3 sind:
ein fachlich fundiertes Konzept, das Ausgangslage, Zielstellung und Umsetzung des Projektes sowie die Berücksichtigung von Genderaspekten beschreibt,
eine befürwortende Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie
der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Verwaltung des Landesjugendamtes zum zeitlichen Umfang des Projektes, zu den am Projekt beteiligten Partnern und zur prozesshaften Begleitung des Vorhabens durch das Landesjugendamt sowie zur Auswertung, Präsentation und Nutzung der Ergebnisse. Bei Bedarf können zusätzlich die beteiligten Träger der freien Jugendhilfe als Partner der Vereinbarung einbezogen werden.
4.5
Die Gewährung einer Zuwendung setzt einen Ausgaben- und Finanzierungsplan, eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers sowie der unmittelbar am Projekt beteiligten Partner an der Finanzierung des Projektes voraus.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Bewilligung kann über die gesamte Projektlaufzeit ausgesprochen werden.
5.2
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.3 werden für Personal- und Sachausgaben bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Bei Vorhaben nach Nummer 2.2 beträgt der Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben im ersten Förderjahr bis zu 75 Prozent. Der Zuschuss für die Folgejahre ist degressiv sinkend zu gestalten. Entsprechende Festlegungen in der unter Nummer 4.4 genannten Vereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

6 Verfahren

6.1
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
6.2
Die Antragstellung für Vorhaben nach Nummer 2.1 richtet sich nach den Vorgaben des unter Nummer 4.3 genannten Auswahlverfahrens. Anträge für Vorhaben nach Nummer 2.2 und 2.3 sind formlos und unter Vorlage der unter Nummer 4.4 beschriebenen Konzeption und der Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.3
Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 (Erstempfänger) sind berechtigt, die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und entsprechend Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung an unmittelbar beteiligte Projektpartner (Letztempfänger) weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Ist der Erstempfänger ein Träger der freien Jugendhilfe, erfolgt die Weitergabe in privatrechtlicher Form. Ist der Erstempfänger ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, leitet er die Zuwendung in öffentlich-rechtlicher Form weiter. Im Bewilligungsbescheid ist dem Erstempfänger die Regelung der vertraglichen Mindestinhalte gemäß Nummer 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung aufzuerlegen.
6.4
Bei einer Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 6.3 hat der Letztempfänger dem Erstempfänger den Verwendungsnachweis zur Prüfung vorzulegen. Der Erstempfänger erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis.
Der Zuwendungsempfänger übersendet eine digitale Kopie des Sachberichtes ebenfalls an die Verwaltung des Landesjugendamtes.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für deren Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Ausnahmeregelung

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Ausnahmen von den in den Nummern 4.3 bis 5.2 festgelegten Kriterien zulassen.

8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL Weiterentwicklung vom 6. April 2010 (SächsABl. S. 594), die durch die Richtlinie vom 14. Februar 2017 (SächsABl. S. 283) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 12. März 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 13, S. 325
    Fsn-Nr.: 5583-V20.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023