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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe

Vollzitat: Sechste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 18. März 2020 (SächsABl. S. 369)

Sechste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe

Vom 18. März 2020

I.
Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe

Die Förderrichtlinie Natürliches Erbe im Freistaat Sachsen vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 28), die zuletzt durch die Richtlinie vom 25. Januar 2019 (SächsABl. S. 278) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Sächsischen Staatsministeriums für“ werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
2.
Teil 1 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a)
In Unterabsatz 1 wird die Angabe „durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)“ durch die Angabe „zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115)“ ersetzt.
b)
In Unterabsatz 2 wird die Angabe „21. September 2018 (SächsABl. S. 1249), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ durch die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ ersetzt.
c)
In Unterabsatz 3 wird die Angabe „21. September 2018 (SächsABl. S. 1249), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ durch die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ ersetzt.
3.
Teil 1 Abschnitt B Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.2 Buchstabe h wird die Angabe „Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
b)
Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Buchstabe jj wird zu Buchstabe kk.
bb)
Es wird ein neuer Buchstabe jj eingefügt und wie folgt gefasst:
„jj)
Dokumentation von Artvorkommen und Lebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten,“
c)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a Buchstaben cc werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe c Buchstaben cc werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
cc)
In Buchstabe f Buchstaben dd werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
dd)
In Buchstabe j, 4. Unterabsatz wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)“ durch die Angabe „8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)“ ersetzt.
ee)
In Buchstabe l wird die Angabe „5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Angabe „21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)“ ersetzt.
d)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird die Ziffer A.3 in der Tabelle wie folgt gefasst:
Tabelle
Vorhaben Regelfördersatz Vorhaben Stufe 3 Vorhaben Stufe 2 oder 1
Regel-
Fördersatz
Vorhaben, die
sich auf Arten,
Lebensraum-
typen oder
Biotope mit
der Einstufung
in Stufe 3 der
Bedeutung für
den Arten- und
Biotopschutz
im Freistaat
Sachsen
beziehen
Vorhaben, die
sich auf Arten,
Lebensraum-
typen oder
Biotope mit
der Einstufung
in Stufe 2 oder
Stufe 1 der
Bedeutung für
den Arten- und
Biotopschutz
im Freistaat Sachsen
beziehen
A.3 Technik und
Ausstattung –
Prävention
vor Schäden
durch geschützte
Arten
80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent
Technik und
Ausstattung –
naturschutz-
gerechte
Bewirtschaf-
tungs- und
Pflegemaß-
nahmen
80 Prozent
bb)
In Buchstabe a letzter Unterabsatz wird die Angabe „http://www.smul.sachsen.de/­RichtlinieNE“ durch die Angabe „https://www.lsnq.de/NE“ ersetzt.
cc)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa)
Nach den Wörtern „Staatsministerium für“ werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
bbb)
Die Angabe „http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE“ wird durch die Angabe „https://www.lsnq.de/NE“ ersetzt.
4.
Teil 1 Abschnitt C wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 5 wird die Angabe „http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE“ durch die Angabe „https://www.lsnq.de/NE“ ersetzt.
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa)
Nach den Wörtern „Staatsministerium für“ werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
bbb)
Die Angabe „http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE“ wird durch die Angabe „https://www.lsnq.de/NE“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
c)
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE“ durch die Angabe „https://www.lsnq.de/NE“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 Unterabsatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
d)
In Ziffer V Nummer 3 wird die Angabe „11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2745]“ durch die Angabe „5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 [BGBl. I S. 846]“ ersetzt.
5.
Teil 2 Abschnitt A Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „Gesetz vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „21. September 2018 (SächsABl. S. 1249), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ durch die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ ersetzt.
c)
In Buchstabe d wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)“ durch die Angabe „5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ ersetzt.
6.
Teil 2 Abschnitt B Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe b werden nach den Wörtern „Staatsministeriums für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
b)
In Buchstabe c werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
7.
In Teil 2 Abschnitt D Buchstabe e werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
8.
Teil 2 Abschnitt E wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe c werden nach den Wörtern „Staatsministeriums für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
b)
Buchstabe e letzter Unterabsatz wird wie folgt geändert:
aaa)
Nach den Wörtern „Staatsministerium für“ werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
bbb)
Die Angabe „http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE“ wird durch die Angabe „https://www.lsnq.de/NE“ ersetzt.
c)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„Abweichend zu Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist die Förderung von Vorhaben nach D.1, D.2 und F mit einer Zuwendungssumme unter 500 Euro zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung des Förderantrags ausgeschlossen.“
d)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„Abweichend zu Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung können Vorhaben zur Prävention von Wolfsschäden nach E ohne eine Mindestzuwendungssumme gefördert werden.“
e)
In Buchstabe h werden in den Sätzen 2 und 3 nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
9.
Teil 2 Abschnitt F wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe b wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft behält sich vor, im Wege des Erlasses bei Vorhaben nach D.2 und F Obergrenzen für Ausgaben für Personalkosten einschließlich indirekter Kosten auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten festzulegen (https://www.lsnq.de/NE).“
b)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aa)
In Unterabsatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1.3“ durch die Angabe „1.4“ ersetzt.
bb)
In Unterabsatz 2 wird die Angabe „1.3“ durch die Angabe „1.4“ ersetzt.
c)
In Buchstabe i wird Unterabsatz 2 gestrichen.
d)
Es wird folgender Buchstabe m neu eingefügt:
„m)
Zweckbindungsfrist
Abweichend zu Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gelten folgende Fristen der zeitlichen Bindung:
aa)
Für Vorhaben nach E beträgt die Zweckbindungsfrist 3 Jahre.
bb)
Für Vorhaben nach F – Anlage von Landschaftsstrukturelementen beträgt die Zweckbindungsfrist 10 Jahre.“
10.
In Teil 2 Abschnitt G Buchstabe a werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
11.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „(EU, Euratom) 2018/1046 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)“ durch die Angabe „(EU) Nr. 2019/711 (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 1)“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „2015/616 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 33)“ durch die Angabe „2019/886 (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 9)“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/162 (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 6)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2019/288 (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 14)“ ersetzt.
d)
In Nummer 5 wird die Angabe „2015/1367 (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 7)“ durch die Angabe „2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5)“ ersetzt.
e)
In Nummer 6 wird die Angabe „2018/1077 (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 44)“ durch die Angabe „2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58)“ ersetzt.
f)
In Nummer 7 wird die Angabe „2018/746 (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 1)“ durch die Angabe „2019/1804 (ABl. L 276 vom 29.10.2019, S. 12)“ ersetzt.
g)
In Nummer 9 wird die Angabe „25.04.2015“ durch die Angabe „25.04.2017“ ersetzt.
h)
In Nummer 11 wird die Angabe „2018/56 (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 9)“ durch die Angabe „2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58)“ ersetzt.
i)
In Nummer 13 wird die Angabe „2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)“ durch die Angabe „2019/289 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1)“ ersetzt.
j)
Es wird eine neue Nummer 16 eingefügt. Diese wird wie folgt gefasst:
„Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/1923 (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2) geändert worden ist.“
12.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4.3 Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Angaben “C(2013) 9527 vom 19. Dezember 2013 mit den „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ “ durch die Angaben „C(2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ “ ersetzt.
b)
In Nummer 9.3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
c)
Nummer 14 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Staatsministeriums für“ werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
bb)
Die Angabe „13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 [SächsGVBl. S. 630]“ wird durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 [SächsGVBl. S. 782]“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 18. März 2020 in Kraft.

Dresden, den 18. März 2020

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 14, S. 369
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. März 2020

    Fassung gültig bis: 13. Juli 2023