Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Lehrkräftequalifizierung im Freistaat Sachsen vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125)
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Lehrkräften an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehrer-Qualifizierungsverordnung – LehrerQualiVO)
Artikel 2 Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II
Artikel 2
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II
§ 4 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „3.
- eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 121), in der jeweils geltenden Fassung, nachweist und eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt sowie die wissenschaftliche Ausbildung in einem weiteren Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat,“.
Artikel 3 Änderung der Sächsischen Lehrerausbildungszuschussverordnung
Artikel 3
Änderung der Sächsischen
Lehrerausbildungszuschussverordnung
§ 2 Absatz 3 der Sächsischen Lehrerausbildungszuschussverordnung vom 1. März 2018 (SächsGVBl. S. 51) wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Höhe des Vergütungssatzes beträgt 30,27 Euro.“
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 26. März 2020
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz