1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen und der VwV Vorbereitung Abiturprüfung BGy 2021

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen und der VwV Vorbereitung Abiturprüfung BGy 2021 vom 20. März 2020 (MBl. SMK S. 38)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der
VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen und der
VwV Vorbereitung Abiturprüfung BGy 2021

Vom 20. März 2020

I.
Änderung der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen

Die VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen vom 27. Juni 2017 (MBl. SMK S. 186), die zuletzt durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 13. Mai 2019 (MBl.SMK S. 138) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Stoff- und Kompetenzverteilungspläne“ durch die Wörter „Stoffverteilungs- und Kompetenzentwicklungspläne“ ersetzt.
b)
In Buchstabe a wird das Wort „Kompetenzverteilungspläne“ durch das Wort „Kompetenzentwicklungspläne“ ersetzt.
2.
Ziffer II Buchstabe A wird wie folgt geändert:
a)
In Angabe A.1 wird nach dem Wort „Berufsvorbereitungsjahr“ das Wort „(einjährig)“ eingefügt.
b)
Die Angabe A.2 wird wie folgt gefasst „Berufsvorbereitungsjahr (zweijährig)“.
c)
In der Angabe A.5 wird die Angabe „1“ durch die Wörter „Wirtschaft und Verwaltung“ ersetzt.
d)
In der Angabe A.6 wird die Angabe „2 bis 14“ durch die Wörter „außer Wirtschaft und Verwaltung“ ersetzt.
e)
In der Angabe A.10 wird die Angabe „(4 Berufsgruppen)“ gestrichen.
f)
In der Angabe A.17 wird die Angabe „1“ durch die Wörter „Wirtschaft und Verwaltung“ ersetzt.
g)
Nach der Angabe A.17 wird die Angabe „A.17a Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO“ eingefügt.
h)
In der Angabe A.18 wird die Angabe „2 bis 14“ durch die Wörter „außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung“ ersetzt.
i)
Nach der Angabe A.18 wird die Angabe „A.18a Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO“ eingefügt.
j)
Die Angaben A.19 bis A.22 werden wie folgt gefasst:
„A.19
Organisationsform Blockunterricht Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung, Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO
A.20
Organisationsform Blockunterricht Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung, Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO
A.21
Organisationsform 2-2-1-Modell Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung
A.22
Organisationsform 2-2-1-Modell Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung“.
k)
Die Angaben A.23 bis A.26 werden aufgehoben.
3.
Ziffer II Buchstabe B wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe B.4 wird gestrichen.
b)
Die bisherigen Angaben B.5 bis B.7 werden die Angaben B.4 bis B.6.
c)
Die Angabe B.8 wird gestrichen.
d)
Die bisherigen Angaben B.9 bis B.15 werden die Angaben B.7 bis B.13.
e)
Nach der Angabe B.13 wird die Angabe eingefügt:
„B.14
Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Pflegeberufe, Beruf Pflegefachfrau/Pflegefachmann“.
f)
Die bisherigen Angaben B.16 bis B.23 werden die Angaben B. 15 bis B.22.
4.
Nach Ziffer II Buchstabe F wird folgende Angabe eingefügt:
„G)
Auslaufende Stundentafeln (Schulart Berufsfachschule)
G.1
Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Altenpflege
G.2
Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Gesundheits- und Krankenpflege/Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“.
5.
Nach Ziffer III werden in den Anlagen zu Ziffer II nach Teil F die Wörter „Teil G – Auslaufende Stundentafeln (Schulart Berufsfachschule)“ eingefügt.
6.
Die Anlagen zu Ziffer II Buchstabe A werden wie folgt geändert:
a)
In Anlage A.1 wird nach dem Wort „Berufsvorbereitungsjahr“ das Wort „(einjährig)“ eingefügt.
b)
Die Anlage A.2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Gestrecktes“ und „(Schulversuch)“ werden gestrichen und nach dem Wort „Berufsvorbereitungsjahr“ wird das Wort „(zweijährig)“ eingefügt.
bb)
In Fußnote 3 werden nach dem Wort „Fremdsprachenkurs“ die Wörter „im Umfang von mindestens 40 Unterrichtsstunden“ eingefügt.
c)
In Anlage A.4 werden die Wörter „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch das Wort „Gemeinschaftskunde“ ersetzt.
d)
Die Anlagen A.6 bis A.16 werden wie folgt gefasst:
aa)
Das Wort „Sport“ wird durch das Wort „Gemeinschaftskunde“ ersetzt.
bb)
Die Wörter „steht den Schulen zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung“ werden durch die Wörter „Der Wahlbereich steht den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Fach Sport im Wahlbereich anzubieten, ist ebenso gegeben.“ ersetzt.
d)
Die Anlagen A.23 bis A.26 werden aufgehoben.
7.
Die Anlagen zu Ziffer II Buchstabe B werden wie folgt geändert:
a)
Die Anlage B.1 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Zeile Gemeinschaftskunde wird der Spiegelstrich durch die Angabe „32“ und die Angabe „64“ durch die Angabe „96“ ersetzt.
bb)
In der Zeile „Sport“ wird in Spalte 2 die Angabe „32“ durch einen Spiegelstrich und die Angabe „96“ durch die Angabe „64“ ersetzt.
b)
Die Anlagen B.20 bis B.23 werden wie folgt gefasst:
aa)
In der Zeile Gemeinschaftskunde wird der Spiegelstrich durch die Angabe „40“ und die Angabe „80“ durch die Angabe „120“ ersetzt.
bb)
In der Zeile Sport wird in Spalte 2 die Angabe „40“ durch einen Spiegelstrich und die Angabe „120“ durch die Angabe „80“ ersetzt.
c)
In der Anlage B.5 wird die Angabe „B.5“ durch die Angabe „B.4“ ersetzt.
d)
In der Anlage B.6 wird die Angabe „B.6“ durch die Angabe „B.5“ ersetzt.
e)
In der Anlage B.7 wird die Angabe „B.7“ durch die Angabe „B.6“ ersetzt.
f)
In der Anlage B.9 wird die Angabe „B.9“ durch die Angabe „B.7“ ersetzt.
g)
In der Anlage B.10 wird die Angabe „B.10“ durch die Angabe „B.8“ ersetzt.
h)
In der Anlage B.11 wird die Angabe „B.11“ durch die Angabe „B.9“ ersetzt.
i)
In der Anlage B.12 wird die Angabe „B.12“ durch die Angabe „B.10“ ersetzt.
j)
In der Anlage B.13 wird die Angabe „B.13“ durch die Angabe „B.11“ ersetzt.
k)
In der Anlage B.14 wird die Angabe „B.14“ durch die Angabe „B.12“ ersetzt.
l)
In der Anlage B.15 wird die Angabe „B.15“ durch die Angabe „B.13“ ersetzt.
m)
In der Anlage B.16 wird die Angabe „B.16“ durch die Angabe „B.15“ ersetzt.
n)
In der Anlage B.17 wird die Angabe „B.17“ durch die Angabe „B.16“ ersetzt.
o)
In der Anlage B.18 wird die Angabe „B.18“ durch die Angabe „B.17“ ersetzt.
p)
In der Anlage B.19 wird die Angabe „B.19“ durch die Angabe „B.18“ ersetzt.
q)
In der Anlage B.20 wird die Angabe „B.20“ durch die Angabe „B.19“ ersetzt.
r)
In der Anlage B.21 wird die Angabe „B.21“ durch die Angabe „B.20“ ersetzt.
s)
In der Anlage B.22 wird die Angabe „B.22“ durch die Angabe „B.21“ ersetzt.
t)
In der Anlage B.23 wird die Angabe „B.23“ durch die Angabe „B.22“ ersetzt.
8.
Die Anlagen zu Ziffer II Buchstabe C werden wie folgt geändert:
a)
In den Anlagen C.12 bis C.14, und C.27 sowie C.28 wird nach dem Wort „Deutsch“ jeweils die Hochzahl gestrichen.
b)
In der Anlage C.13 wird in der Zeile „7b Komponenten von Kommunikationssystemen analysieren, planen, bereitstellen und betreiben“ jeweils die Angabe „160“ durch die Angabe „180“ und in der Zeile „8b Übertragungssysteme der Informationstechnik analysieren und nutzen“ jeweils die Angabe „120“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
c)
Die Anlage C.27 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „920“ wird durch die Angabe „840“ und die Angabe „1240“ durch die Angabe „1320“ ersetzt.
bb)
In der Zeile „3 Produktionsanlagen analysieren und Fertigungsprozesse auswählen“ wird in Spalte 2 die Angabe „160“ durch die Angabe „80“ und der Spiegelstrich durch die Angabe „80“ ersetzt.
cc)
Die Wörter „Maschinen konstruieren und Fertigung überwachen“ werden durch die Wörter „Komplexe Baugruppen, Vorrichtungen, Werkzeuge konstruieren und Fertigungstechnologien planen und gestalten“ ersetzt.
9.
Die Anlagen zu Ziffer II Buchstabe E werden wie folgt geändert:
a)
In den Anlagen E.1 bis E.5 und E.7, E.9 sowie E.11 wird jeweils die Angabe „1400“ durch die Angabe „1360“ und in der Zeile Sport in Spalte 2 die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
b)
Die Anlagen E.6 und E.8 sowie E.10 werden wie folgt geändert:
dd)
Die Angabe „1560“ wird durch die Angabe „1520“ ersetzt.
ee)
In der Zeile Sport werden jeweils in Spalte 2 die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ und die Angabe „240“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
10.
Die Anlagen zu Ziffer II A.5, A.17 bis A.22, B.14, C.2, C.3, C.28, G.1 und G.2 werden wie folgt gefasst:
Anlage A.5
RST Berufsschule – Berufsgrundbildungsjahr,
Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung
A.5
RST Berufsschule – Berufsgrundbildungsjahr,
Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung
A.5
A.5
Unterricht und Praktika Stunden
Unterricht und Praktika Gesamtausbil­dungsstunden
Pflichtbereich 1 240
Berufsübergreifender Bereich 200
Deutsch/Kommunikation 40
Englisch 80
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 40
Gemeinschaftskunde 40
Berufsbezogener Bereich 1 040
Lernfeldstrukturierter Unterricht 1) 720
Betriebspraktikum 2) 320
Wahlbereich 3) 40
1)
gemäß Stundentafel zum Lehrplan für die berufliche Grundbildung kaufmännischer und verwandter Berufe (BERG) des Freistaates Sachsen zu unterrichten
2)
vorzugsweise zwei vierwöchige Praktika mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung im Umfang von 40 Unterrichtsstunden je Woche an einem der Berufsgruppe entsprechendem Einsatzort
3)
Der Wahlbereich steht den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Fach Sport im Wahlbereich anzubieten, ist ebenso gegeben.

 

Anlage A.17
RST Berufsschule – Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung A.17
RST Berufsschule – Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches
Wirtschaft und Verwaltung
A.17
A.17
Unterricht  Wochenstunden in der Klassenstufe  Wochenstunden in der Klassenstufe  Wochenstunden in der Klassenstufe Stunden Stunden
Unterricht  Wochenstunden
in der Klassenstufe
Gesamtausbil­dungsstunden nach Dauer
der Ausbildung
1 2 3 2 J 3 J
Pflichtbereich 12 12 12 960 1 440
Berufsübergreifender Bereich 4 1) 5 5 360 560
Deutsch/Kommunikation 1 1 1 80 120
Englisch 2 1 1 120 160
Gemeinschaftskunde 1 1 1 80 120
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 1 1 1 80 120
Sport 1 1 40 80
Berufsbezogener Bereich 8 7 7 600 880
Wahlbereich 2) 2 2 2 160 240
1)
Es obliegt den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung, in welchem Fach des berufsübergreifenden Bereiches in der Klassenstufe 1 unter Beachtung der personellen und sächlichen Ressourcen der Unterricht um eine Wochenstunde gekürzt wird. In Abhängigkeit von der vorgenommenen Kürzung verringert sich die Anzahl der Gesamtausbildungsstunden nach Dauer der Ausbildung in dem jeweiligen Fach. In der Summe der Ausbildungsstunden aller Fächer im berufsübergreifenden Bereich ist dies bereits berücksichtigt.
Eine Reduzierung im Fach Gemeinschaftskunde soll nicht erfolgen.
2)
Der Wahlbereich steht den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Fach Sport im Wahlbereich der Klassenstufe 1 anzubieten, ist ebenso gegeben.

 

Anlage A.17a
RST Berufsschule – Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO A.17a
RST Berufsschule – Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches
Wirtschaft und Verwaltung gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO
A.17a
A.17a
Unterricht  Wochenstunden in der Klassenstufe  Wochenstunden in der Klassenstufe  Wochenstunden in der Klassenstufe Stunden Stunden
Unterricht  Wochenstunden
in der Klassenstufe
Gesamtausbil­dungsstunden nach Dauer
der Ausbildung
1 2 3 2 J 3 J
Pflichtbereich 12 13 13 1 000 1 520
Berufsübergreifender Bereich 4 1) 5 5 360 560
Deutsch/Kommunikation 1 1 1 80 120
Englisch 2 1 1 120 160
Gemeinschaftskunde 1 1 1 80 120
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 1 1 1 80 120
Sport 1 1 40 80
Berufsbezogener Bereich 8 8 8 640 960
Wahlbereich 2) 2 2 2 160 240
1)
Es obliegt den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung, in welchem Fach des berufsübergreifenden Bereiches in der Klassenstufe 1 unter Beachtung der personellen und sächlichen Ressourcen der Unterricht um eine Wochenstunde gekürzt wird. In Abhängigkeit von der vorgenommenen Kürzung verringert sich die Anzahl der Gesamtausbildungsstunden nach Dauer der Ausbildung in dem jeweiligen Fach. In der Summe der Ausbildungsstunden aller Fächer im berufsübergreifenden Bereich ist dies bereits berücksichtigt.
Eine Reduzierung im Fach Gemeinschaftskunde soll nicht erfolgen.
2)
Der Wahlbereich steht den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Fach Sport im Wahlbereich der Klassenstufe 1 anzubieten, ist ebenso gegeben.

 

Anlage A.18
RST Berufsschule – Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung A.18
RST Berufsschule – Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung A.18
A.18
Unterricht  Wochenstunden in der Klassenstufe Gesamtausbildungsstunden nach Dauer der Ausbildung
Unterricht  Wochenstunden
in der Klassenstufe
Gesamtausbil­dungsstunden nach Dauer
der Ausbildung
1 2 3 4 2 J 3 J 3,5 J
Pflichtbereich 12 12 12 12 960 1 440 1 680
Berufsübergreifender Bereich 4 1) 5 5 5 360 560 660
Deutsch/Kommunikation 1 1 1 1 80 120 140
Englisch 1 40 40 40
Gemeinschaftskunde 1 1 1 1 80 120 140
Wirtschaftskunde 1 1 1 1 80 120 140
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 1 1 1 1 80 120 140
Sport 1 1 1 40 80 100
Berufsbezogener Bereich 8 7 7 7 600 880 1 020
Wahlbereich 2) 2 2 2 2 160 240 280
1)
Es obliegt den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung, in welchem Fach des berufsübergreifenden Bereiches in der Klassenstufe 1 unter Beachtung der personellen und sächlichen Ressourcen der Unterricht um eine Wochenstunde gekürzt wird. In Abhängigkeit von der vorgenommenen Kürzung verringert sich die Anzahl der Gesamtausbildungsstunden nach Dauer der Ausbildung in dem jeweiligen Fach. In der Summe der Ausbildungsstunden aller Fächer im berufsübergreifenden Bereich ist dies bereits berücksichtigt.
Eine Reduzierung in den Fächern Englisch und Gemeinschaftskunde soll nicht erfolgen. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die zum Bestehen der Abschlussprüfung Wirtschafts- und Sozialkunde notwendigen Inhalte im Unterricht vermittelt werden.
2)
Der Wahlbereich steht den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Fach Sport im Wahlbereich der Klassenstufe 1 anzubieten, ist ebenso gegeben.

 

Anlage A.18a
RST Berufsschule – Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO A.18a
RST Berufsschule – Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO A.18a
A.18a
Unterricht  Wochenstunden in der Klassenstufe Gesamtausbildungsstunden nach Dauer der Ausbildung
Unterricht  Wochenstunden
in der Klassenstufe
Gesamtausbil­dungsstunden nach Dauer
der Ausbildung
1 2 3 4 2 J 3 J 3,5 J
Pflichtbereich 12 13 13 13 1 000 1 520 1 780
Berufsübergreifender Bereich 41) 5 5 5 360 560 660
Deutsch/Kommunikation 1 1 1 1 80 120 140
Englisch 1 40 40 40
Gemeinschaftskunde 1 1 1 1 80 120 140
Wirtschaftskunde 1 1 1 1 80 120 140
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 1 1 1 1 80 120 140
Sport 1 1 1 40 80 100
Berufsbezogener Bereich 8 8 8 8 640 960 1 120
Wahlbereich2) 2 2 2 2 160 240 280
1)
Es obliegt den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung, in welchem Fach des berufsübergreifenden Bereiches in der Klassenstufe 1 unter Beachtung der personellen und sächlichen Ressourcen der Unterricht um eine Wochenstunde gekürzt wird. In Abhängigkeit von der vorgenommenen Kürzung verringert sich die Anzahl der Gesamtausbildungsstunden nach Dauer der Ausbildung in dem jeweiligen Fach. In der Summe der Ausbildungsstunden aller Fächer im berufsübergreifenden Bereich ist dies bereits berücksichtigt.
Eine Reduzierung in den Fächern Englisch und Gemeinschaftskunde soll nicht erfolgen. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die zum Bestehen der Abschlussprüfung Wirtschafts- und Sozialkunde notwendigen Inhalte im Unterricht vermittelt werden.
2)
Der Wahlbereich steht den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Fach Sport im Wahlbereich der Klassenstufe 1 anzubieten, ist ebenso gegeben.

 

Anlage A.19
RST Berufsschule – Organisationsform Blockunterricht Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung, Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO A.19
RST Berufsschule – Organisationsform Blockunterricht
Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung,
Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO
A.19
A.19
Unterricht  Wochenstunden in der Klassenstufe Gesamtausbildungsstunden nach Dauer der Ausbildung
Unterricht  Wochenstunden
in der Klassenstufe
Gesamtausbil­dungsstunden nach Dauer
der Ausbildung
1 2 3 2 J 3 J
Pflichtbereich 37 37 37 960 1 440
Berufsübergreifender Bereich 13 13 13 340 510
Deutsch/Kommunikation 3 3 3
Englisch 4 4 4
Gemeinschaftskunde 3 2 2
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 2 2 2
Sport 1 2 2
Berufsbezogener Bereich 24 24 24 620 930
Wahlbereich *) 2 2 2
*)
Der Wahlbereich steht den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie zur weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Fach Sport im Wahlbereich der Klassenstufe 1 anzubieten, ist ebenso gegeben.

 

Anlage A.20
RST Berufsschule – Organisationsform Blockunterricht Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung, Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO A.20
RST Berufsschule – Organisationsform Blockunterricht
Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung,
Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO
A.20
A.20
Unterricht  Wochenstunden in der Klassenstufe Gesamtausbil­dungsstunden nach Dauer der Ausbildung
Unterricht  Wochenstunden
in der Klassenstufe
Gesamtausbil­dungsstunden nach Dauer
der Ausbildung
1 2 3 4 2 J 3 J 3,5 J
Pflichtbereich 37 37 37 37 960 1 440 1 680
Berufsübergreifender Bereich 13 13 13 13 340 510 590
Deutsch/Kommunikation 3 3 3 3
Englisch 2 1
Gemeinschaftskunde 2 2 3 3
Wirtschaftskunde 3 3 3 3
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 2 2 2 2
Sport 1 2 2 2
Berufsbezogener Bereich 24 24 24 24 620 930 1090
Wahlbereich *) 2 2 2 2
*)
Der Wahlbereich steht den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Fach Sport im Wahlbereich der Klassenstufe 1 anzubieten, ist ebenso gegeben.

 

Anlage A.21
RST Berufsschule – Organisationsform 2-2-1-Modell Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung A.21
RST Berufsschule – Organisationsform 2-2-1-Modell
Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung
A.21
Anlage 21
Unterricht  Wochenstunden in der Klassenstufe Gesamtausbildungsstunden nach Dauer der Ausbildung
Unterricht  Wochenstunden
in der Klassenstufe
Gesamtausbil­dungsstunden nach Dauer
der Ausbildung
1 2 3 3 J
Pflichtbereich 14 14 8 1 440
Berufsübergreifender Bereich 6 1) 7 1 560
Deutsch/Kommunikation 120
Englisch 160
Gemeinschaftskunde 120
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 120
Sport 80
Berufsbezogener Bereich 8 7 7 880
Wahlbereich 2) 2 2 2 240
1)
Es obliegt den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung, in welchem Fach des berufsübergreifenden Bereiches in der Klassenstufe 1 unter Beachtung der personellen und sächlichen Ressourcen der Unterricht um eine Wochenstunde gekürzt beziehungsweise eine Wochenstunde in die Klassenstufe 3 verlegt wird. In Abhängigkeit von der vorgenommenen Kürzung verringert sich die Anzahl der Gesamtausbildungsstunden nach Dauer der Ausbildung in dem jeweiligen Fach. In der Summe der Ausbildungsstunden aller Fächer im berufsübergreifenden Bereich ist dies bereits berücksichtigt.
Eine Reduzierung in den Fächern Englisch und Gemeinschaftskunde soll nicht erfolgen.
2)
Der Wahlbereich steht den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie zur weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Fach Sport im Wahlbereich anzubieten, ist ebenso gegeben.

 

Anlage A.22
RST Berufsschule – Organisationsform 2-2-1-Modell Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung A.22
RST Berufsschule – Organisationsform 2-2-1-Modell
Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung
A.22
Anlage 22
Unterricht  Wochenstunden in der Klassenstufe Gesamtausbildungsstunden nach Dauer der Ausbildung
Unterricht  Wochenstunden
in der Klassenstufe
Gesamtausbil­dungsstunden nach Dauer
der Ausbildung
1 2 3 3 J
Pflichtbereich 14 14 8 1 440
Berufsübergreifender Bereich 6 1) 7 1 2) 560
Deutsch/Kommunikation 120
Englisch 40
Gemeinschaftskunde 120
Wirtschaftskunde 120
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 120
Sport 80
Berufsbezogener Bereich 8 7 7 880
Wahlbereich 3) 2 2 2 240
1)
Es obliegt den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung, in welchem Fach des berufsübergreifenden Bereiches in der Klassenstufe 1 unter Beachtung der personellen und sächlichen Ressourcen der Unterricht um eine Wochenstunde gekürzt wird. In Abhängigkeit von der vorgenommenen Kürzung verringert sich die Anzahl der Gesamtausbildungsstunden nach Dauer der Ausbildung in dem jeweiligen Fach. In der Summe der Ausbildungsstunden aller Fächer im berufsübergreifenden Bereich ist dies bereits berücksichtigt.
Eine Reduzierung in den Fächern Englisch und Gemeinschaftskunde soll nicht erfolgen. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die zum Bestehen der Abschlussprüfung Wirtschafts- und Sozialkunde notwendigen Inhalte im Unterricht vermittelt werden.
2)
Diese Unterrichtsstunde ist nach Möglichkeit im Fach Wirtschaftskunde zu erteilen, um einen zeitnahen Anschluss zur Abschlussprüfung zu gewährleisten.
3)
Der Wahlbereich steht den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie zur weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Fach Sport im Wahlbereich anzubieten, ist ebenso gegeben.

 

Anlage B.14
ST Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Pflegeberufe, Beruf Pflegefachfrau/Pflegefachmann B.14
ST Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe,
Berufsfachschule für Pflegeberufe,
Beruf Pflegefachfrau/Pflegefachmann
B.14
B.14
Unterricht und Praktika Ausbildungsstunden in den Klassenstufen Gesamtausbildungsstunden
Unterricht und Praktika Ausbildungsstunden in den Klassenstufen Gesamtaus­bildungs­stunden
1 2 3 1)
Pflichtbereich 2 100
Berufsübergreifender Bereich 2) 20 20 40
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 20 20 40
Berufsbezogener Bereich 710 710 640 2 060
Ausbildungsstart – Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden 70 70
Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen 180 180
Erste Pflegeerfahrungen reflektieren –
verständigungsorientiert kommunizieren
80 80
Gesundheit fördern und präventiv handeln 40 40 80 160
Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken 80 120 140 340
In Akutsituationen sicher handeln 20 40 60 120
Rehabilitatives Pflegehandeln im interprofessionellen Team 80 80 160
Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten 40 120 90 250
Menschen in der Lebensgestaltung
lebensweltorientiert unterstützen
60 90 50 200
Entwicklung und Gesundheit in Kindheit und Jugend in Pflegesituationen fördern 40 80 60 180
Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen 20 60 80 160
Wahlpflichtbereich 3), z. B.:
Fremdsprachen, Selbstfürsorge, Pflege und Digitalisierung, Demokratisch Handeln, Fachsprache, Nachhaltige Entwicklung in Gesellschaft und Pflege
80 80 160
Berufspraktische Ausbildung 860 860 780 2 500
Praxisbegleitung

Der Umfang beträgt mindestens 1 % der Ausbildungsstunden.
Der Umfang soll je Schüler und je Einsatz 4) jeweils 160 Minuten betragen. Der Umfang soll je Schüler und je Einsatz 4) jeweils 160 Minuten betragen. Der Umfang soll je Schüler und je Einsatz 4) jeweils 240 Minuten betragen.
1)
Des Weiteren besteht nach Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 59 Pflegeberufegesetz die Möglichkeit, den Berufsabschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege gemäß den zugehörigen Stundentafeln für die Klassenstufe 3 zu erwerben.
2)
Die Verteilung der Stunden im berufsübergreifenden Bereich erfolgt schulintern.
3)
Die Wahlpflichtbereiche sind entsprechend den Kompetenzbereichen I–V berufsbezogen zu unterrichten. Die Verteilung der Stunden kann schulintern festgelegt werden.
4)
gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

 

Anlage C.2
ST Fachschule – Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege C.2
ST Fachschule – Fachbereich Sozialwesen,
Fachrichtung Heilerziehungspflege
C.2
C.2
Unterricht und Praktika Gesamtausbildungsstunden
Unterricht und Praktika Gesamtausbil­dungsstunden
Pflichtbereich 2 680
Fachrichtungsübergreifender Bereich 440
Deutsch 80
Englisch1) 160
Wirtschafts- und Sozialpolitik 80
Mathematik I 1) 80
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 1) 40
Fachrichtungsbezogener Bereich 2) 2 080 3) (1 372) 2)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln 160
Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten 240
Menschen mit Behinderung/en individuell begleiten und pflegen 480
Die Lebenswelt mit Menschen mit Behinderung/en strukturieren und mitgestalten 420
Kulturelle Ausdrucksmöglichkeiten und Kreativität weiterentwickeln 400
Heilerziehungspflegerische Prozesse planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren 180
Konzeptionsbezogen und unternehmerisch handeln sowie Qualität sichern und weiterentwickeln 120
Facharbeit erstellen 80
Wahlpflichtbereich 160
zur fachlichen Vertiefung gemäß aktueller Entwicklungen in den Tätigkeitsfeldern
Wahlbereich 160
zusätzliches Lernangebot
Zusatzausbildung Fachhochschulreife 200
Mathematik II 1), 5) 120
Englisch 1) 80
Berufspraktische Ausbildung 6), 7) 1 320
Blockpraktikum (Arbeitsfeld mit Handlungsschwerpunkt Pflege) 11 Wochen
Blockpraktikum (Arbeitsfeld mit Handlungsschwerpunkt Bildung) 11 Wochen
Blockpraktikum (Arbeitsfeld nach Wahl) 11 Wochen
1)
Es werden die Lehrpläne der Fachoberschule verwendet.
2)
Es sind jeweils mindestens 30 % heilerziehungspflegerische Übungen enthalten, die innerhalb und außerhalb der Schule abgeleistet werden können.
3)
davon bis zu 120 Stunden fachpraktische Inhalte aus der berufspraktischen Ausbildung
4)
Die in Klammern gesetzte Unterrichtszeit weist den Anteil an fachpraktischen Inhalten aus.
5)
40 Gesamtausbildungsstunden aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich werden in dem fachrichtungsbezogenen Bereich erfüllt.
6)
Die berufspraktische Ausbildung ist parallel zur schulischen Ausbildung auf der Grundlage des „Leitfadens zur Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung an der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen“ durchzuführen.
7)
Die fachliche Begleitung beträgt je Schüler 15,6 Stunden.

 

Anlage C.3
ST Fachschule – Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik C.3
ST Fachschule – Fachbereich Sozialwesen,
Fachrichtung Sozialpädagogik
C.3
C.3
Unterricht und Praktika Gesamtausbildungsstunden
Unterricht und Praktika Gesamtausbil­dungsstunden
Pflichtbereich 2 680
Fachrichtungsübergreifender Bereich 440
[600] 2)
Deutsch 80
Englisch 1) 160
Wirtschafts- und Sozialpolitik 80
Mathematik I 1) 80
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 1) 40
Sorbisch 2) [160] 2)
Fachrichtungsbezogener Bereich 2 080 3) (1 372) 4)
Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln 160
Pädagogische Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten 150
Die Lebenswelten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen analysieren, strukturieren und mitgestalten 160
Bildungs- und Entwicklungsprozesse anregen und unterstützen 360
Kulturelle Ausdrucksmöglichkeiten und Kreativität weiterentwickeln 590
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der Bewältigung besonderer Lebenssituationen unterstützen 340
Bildungs- und Erziehungspartnerschaften initiieren und mitgestalten 120
Im Team zusammenarbeiten, Qualitätsentwicklung sichern sowie im Berufsfeld kooperieren 120
Facharbeit erstellen 80
Wahlpflichtbereich 160 [40] 2)
Pädagogische Arbeit auf der Grundlage sorbischer Geschichte und Kultur gestalten 2)5) 80 5) [40] 2)
Wahlbereich 160
Pädagogische Arbeit auf der Grundlage des WITAJ-Konzeptes gestalten 2) 160
Zusatzausbildung Fachhochschulreife 200
Mathematik II 1), 6) 120
Englisch 1) 80
Berufspraktische Ausbildung 7), 8) 1320
Blockpraktikum (Kinderkrippe, Kindergarten oder Hort) 11 Wochen
Blockpraktikum (Arbeitsfelder von Erzieherinnen und Erziehern mit Ausnahme der Kindertageseinrichtungen) 11 Wochen
Blockpraktikum (Arbeitsfeld nach Wahl) 11 Wochen
1)
Es werden die Lehrpläne der Fachoberschule verwendet.
2)
Gilt für die Sorbische Fachschule für Sozialpädagogik am BSZ Bautzen für Schülerinnen und Schüler, die Sorbisch insoweit erlernt haben, dass ihr Sprachniveau dem eines Muttersprachlers oder dem einer Zweitsprache entspricht.
3)
davon bis zu 120 Stunden fachpraktische Inhalte aus der berufspraktischen Ausbildung
4)
Die in Klammer gesetzte Unterrichtszeit weist den Anteil an fachpraktischen Inhalten aus.
5)
Gilt für die Sorbische Fachschule für Sozialpädagogik am BSZ Bautzen für Schülerinnen und Schüler, die Sorbisch weder als Muttersprache noch als Zweitsprache erlernt haben.
6)
40 Gesamtausbildungsstunden aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich werden in dem fachrichtungsbezogenen Bereich erfüllt.
7)
Die berufspraktische Ausbildung ist parallel zur schulischen Ausbildung auf der Grundlage des „Leitfadens zur Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung an der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen“ durchzuführen.
8)
Die fachliche Begleitung beträgt je Schüler 15,6 Stunden.

 

Anlage C.28
ST Fachschule – Fachbereich Technik, Fachrichtung Mechatronik C.28
RST Fachschule – Fachbereich Technik,
Fachrichtung Mechatronik
C.28
C.28
Unterrichtsfächer und Lernfelder Gesamtausbildungsstunden in den Klassenstufen Gesamtausbildungsstunden
Unterrichtsfächer und Lernfelder Gesamtausbildungs-
stunden in den Klassenstufen
Gesamtausbil-
dungsstunden
1 2
Pflichtbereich 2 800
Fachrichtungsübergreifender Bereich 520 120 640
Deutsch 120 120
Englisch *) 120 80 200
Mathematik I *) 200 200
Wirtschafts- und Sozialpolitik 80 80
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik *) 40 40
Fachrichtungsbezogener Bereich 940 1 220 2 160
1 Mechanische Bauelemente und Baugruppen konzipieren 240 240
2 Elektrische und elektronische Bauelemente, Baugruppen und Teilsysteme konzipieren 240 240
3 Elektrische und mechanische Größen erfassen und analysieren 80 120 200
4 Elektropneumatische und elektrohydraulische Steuerungen entwickeln 80 80 160
5 Mechatronische Teilsysteme rechnergestützt entwerfen und Bauelemente programmiert fertigen 80 120 200
6 Elektrotechnische Teilsysteme rechnergestützt entwerfen 120 120
7 Mechatronische Teilsysteme programmieren und testen 80 160 240
8 Regelungen in mechatronischen Systemen analysieren und gestalten 120 120
9 Mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, optimieren und übergeben 40 80 120
10 Mechatronische Systeme instand halten 160 160
11 Qualitäts- und Projektmanagement durchführen 100 100
12 Unternehmen gründen und führen 100 100
13 Personal führen 80 80
14 Facharbeit erstellen 80 80
Wahlbereich
Ausbildung der Ausbilderinnen und Ausbilder 120 120
Zusatzausbildung Fachhochschulreife
Mathematik II *) 80 80
*)
Es werden die Lehrpläne der Fachoberschule verwendet.

 

Anlage G.1
ST Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Altenpflege G.1
ST Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Altenpflege G.1
G.1
Unterricht und Praktika Ausbildungsstunden in den Klassenstufen Gesamtausbildungsstunden
Unterricht und Praktika Ausbildungsstunden
in den Klassenstufen
Gesamtausbil­dungsstunden
1 2 3
Pflichtbereich 800 (360) 1) 780 (420) 1) 760 (400) 1) 2340 (1 180) 1)
Berufsübergreifender Bereich 100 80 60 240
Deutsch/Kommunikation 40 40 40 120
Englisch 20 20 40
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 40 20 20 80
Berufsbezogener Bereich 2) 660 (320) 640 (360) 600 (300) 1900 (980)
Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen 280 (120) 220 (80) 220 (60) 720 (260)
Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken 60 (60) 100 (100) 40 (40) 200 (200)
Alte Menschen bei der Lebensraum- und Lebenszeitgestaltung unterstützen 3) 60 (40) 60 (40) 60 (40) 180 (120)
Methoden zur Gestaltung des Pflegeprozesses anwenden 4) 80 (20) 80 (60) 40 (40) 200 (120)
Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 20 60 (20) 40 (20) 120 (40)
Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 40 40 40 120
Berufliches Selbstverständnis entwickeln 20 20 20 60
Lernen lernen 40 (20) 40 (20)
Anleiten, beraten und Gespräche führen 40 (40) 40 (40) 80 (80)
Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen 80 (60) 80 (60)
An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken 40 (20) 40 (20)
Die eigene Gesundheit erhalten und fördern 20 (20) 20 (20) 20 (20) 60 (60)
Wahlpflichtbereich 5) 40 (40) 60 (60) 100 (100) 200 (200)
Praktische Ausbildung 800 800 900 2 500
1)
Die in Klammer gesetzten Unterrichtszeiten weisen den Anteil des fachpraktischen Unterrichts aus.
2)
Der theoretische und praktische Unterricht in der Ausbildungsrichtung Altenpflege wird als berufsbezogener Bereich ausgewiesen.
3)
Der Bereich „Alte Menschen bei der Lebensraum- und Lebenszeitgestaltung unterstützen“ bündelt die in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelten Inhalte von „Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen“ und „Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbstorganisierten Aktivitäten unterstützen“.
4)
Der Bereich „Methoden zur Gestaltung des Pflegeprozesses anwenden“ bündelt die in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelten Inhalte von „Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen“ und „Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“.
5)
Aus dem Wahlpflichtbereich sind von der Schule mindestens zwei Wahlpflichtfächer zur fachlichen Vertiefung anzubieten.

 

Anlage G.2
ST Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Gesundheits- und Krankenpflege/Gesundheits- und Kinderkrankenpflege G.2
ST Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe,
Berufsfachschule für Gesundheits- und Krankenpflege/
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
G.2
G.2
Unterricht und Praktika Ausbildungsstunden in den Klassenstufen Gesamtausbildungsstunden
Unterricht und Praktika Ausbildungsstunden
in den Klassenstufen
Gesamtausbil­dungsstunden
1 2 3
Pflichtbereich 730 730 640 2 100
Berufsübergreifender Bereich 80 80 40 200
Deutsch 40 40 20 100
Englisch 20 20 40
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 20 20 20 60
Berufsbezogener Bereich 650 650 600 1 900
Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten 220 200 200 620
Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten 180 170 180 530
Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten 40 30 40 110
Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren 40 40
Pflegehandeln personenbezogen ausrichten 40 40
Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten 40 40
Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten 30 40 60 130
Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken 40 100 140
Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten 30 30
Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen 40 40 40 120
Auf die Entwicklung des Pflegeberufes im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen 30 30 60
In Gruppen und Teams zusammenarbeiten 40 40
Praktische Ausbildung 800 800 900 2 500

II.
Änderung der VwV Vorbereitung Abiturprüfung BGy 2021

Die VwV Vorbereitung Abiturprüfung BGy 2021 vom 2. Juli 2019 (MBl. SMK S. 210), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 1 wird die Angabe „300“ durch die Angabe „315“ ersetzt.
2.
In Ziffer II Nummer 1 wird die Angabe „240“ durch die Angabe „255“ ersetzt.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Dresden, den 20. März 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2020 Nr. 5, S. 38
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2020