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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung vom 5. Mai 2020 (SächsABl. S. 531)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung

Vom 5. Mai 2020

I.

Die FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung vom 13. November 2013 (SächsABl. S. 1160), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 8) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 393), wird wie folgt geändert:

1.
Nach Ziffer V werden folgende Ziffern VI und VII eingefügt:
 
VI.
Corona-Hilfsprogramm
für den Bereich der Musikschulen
1.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung im Bereich „Corona-Hilfsprogramm“ sind
a)
der Ausgleich von Einnahmeverlusten aus Unterrichtsgebühren während der Geltungsdauer der jeweiligen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie beziehungsweise der jeweils geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung,
b)
der Ausgleich von ausfallenden Honoraren von freien oder privaten Anbietern von außerschulischem Musikunterricht während der Geltungsdauer der jeweiligen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie beziehungsweise der jeweils geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen erhält als Erstempfänger der Sächsische Musikrat e. V. Als Letztempfänger können Zuwendungen erhalten:
a)
Juristische Personen des Privatrechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Freistaat Sachsen verfolgen und ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben,
b)
Freiberufliche Einzelunternehmer („Solo-Selbständige“).
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Voraussetzungen für die Zuwendungen nach Nummer 1 Buchstabe a sind:
aa)
Die Musikschule erfüllt die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer II Nummer 1 und erhält im Jahr 2020 Zuwendungen gemäß dieser Förderrichtlinie.
bb)
Die Musikschule befindet sich in freier Trägerschaft. Sie wird weder unmittelbar noch mittelbar kommunal getragen.
cc)
Der Musikschulunterricht kann aufgrund von Regelungen in der jeweiligen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infek­tionsschutzgesetzes und zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie beziehungsweise in der jeweils geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ganz oder zu Teilen nicht stattfinden.
b)
Voraussetzungen für die Zuwendungen nach Nummer 1 Buchstabe b sind:
aa)
Das Einkommen wird laut Eigenerklärung des Antragstellers überwiegend durch seine Freiberuflichkeit als Anbieter von außerschulischem Musikunterricht erwirtschaftet.
bb)
Der außerschulische Musikunterricht kann aufgrund von Regelungen in der jeweiligen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie beziehungsweise in der jeweils geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ganz oder zu Teilen nicht stattfinden.
cc)
Der ausfallende Unterricht kann nicht in alternativer Form, zum Beispiel als Online-Unterricht, durchgeführt werden.
dd)
Der Wohnsitz des Antragstellers befand sich bereits vor dem Stichtag 15. März 2020 im Freistaat Sachsen. Der Nachweis erfolgt zum Beispiel durch Vorlage einer Kopie des gültigen Personalausweises.
ee)
Es wird eine Honorarvereinbarung oder ein Vertrag vorgelegt, der vor dem Stichtag 15. März 2020 abgeschlossen worden ist.
ff)
Der tatsächliche Einnahmeausfall ist durch den Antragsteller in geeigneter Weise nachzuweisen, zum Beispiel durch Eigenerklärung.
gg)
Der Antragsteller weist die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zum Stichtag 15. März 2020 nach; in begründeten Ausnahmefällen kann von dem Nachweis abgesehen werden.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung gewährt.
b)
Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 1 Buchstabe a ergibt sich aus dem tatsächlichen Einnahmeausfall. Als Bemessungsgrundlage werden die gemäß Antrag auf Förderung für das Jahr 2020 geplanten Einnahmen durch Unterrichtsgebühren geteilt durch 38 Unterrichtswochen (= Jahressoll) herangezogen. Von diesen wöchentlich geplanten Einnahmen können je ausfallender Unterrichtswoche höchstens 33 Prozent als Zuwendung gewährt werden.
c)
Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 1 Buchstabe b beträgt höchstens 60 Prozent der nachgewiesenen Einnahmeausfälle. Die Zuwendung beträgt maximal 750 Euro je Woche.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Voraussetzung für eine Förderung aus dem Corona-Hilfsprogramm gemäß dieser Richtlinie ist, dass für den Förderzeitraum keine weiteren Förderungen für denselben Zweck gewährt werden.
6.
Verfahren
a)
Der Antrag auf Förderung des Sächsischen Musikrates e. V. (= Erstempfänger) erfolgt schriftlich an das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus als Bewilligungsbehörde.
b)
Der Sächsische Musikrat e. V. leitet die Mittel, die er als Erstempfänger erhält, entsprechend Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung im Wege der Projektförderung ganz an die Letztempfänger nach Nummer 2 weiter. Die Weitergabe erfolgt in Form eines privatrechtlichen Vertrages unter Einhaltung der Vorgaben nach den Nummern 12.4.3 bis 12.4.7 sowie 12.5.3 und 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
c)
Der Antrag auf Förderung der Letztempfänger für die Fördergegenstände nach Nummer 1 Buchstabe a und b ist schriftlich an den Sächsischen Musikrat e. V. zu richten. Die Antragstellung erfolgt mittels eines Onlineformulares über die Website des Sächsischen Musikrates e. V.
d)
Die Zuwendungen an die Letztempfänger werden in drei Tranchen ausgezahlt. Der Erstantrag (= 1. Tranche) umfasst den Zeitraum 17. März bis 28. April 2020 (= 6 Wochen). Mit dem Antrag in der zweiten Tranche kann eine Förderung für den Zeitraum vom 29. April bis zum 10. Juni 2020 beantragt werden (= 6 Wochen). Mit dem Antrag in der dritten Tranche kann eine Förderung für den Zeitraum vom 11. Juni bis zum 17. Juli 2020 beantragt werden (= 5 Wochen).
e)
Der Antrag auf Förderung an die Letztempfänger innerhalb der ersten Tranche muss bis zum 15. Mai 2020 beim Sächsischen Musikrat e. V. eingegangen sein. Stichtag für die Antragsstellung zur zweiten Tranche ist der 15. Juni 2020, zur dritten Tranche der 20. Juli 2020.
f)
Die Bearbeitung und Auszahlung für die Letztempfänger erfolgt durch den Sächsischen Musikrat e. V. in der Reihenfolge des Antragseingangs.
g)
Bei Zuwendungen nach Nummer 1 Buchstabe b wird abweichend von Nummer 10.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 6 ANBest-P auf die Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises verzichtet.
h)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist
 
VII.
Befristung
Ziffer VI tritt am 31. August 2020 außer Kraft.“
2.
Die bisherige Ziffer VI wird Ziffer VIII.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 6. Mai 2020 in Kraft.

Dresden, den 5. Mai 2020

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 21, S. 531
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Mai 2020

    Fassung gültig bis: 4. August 2022