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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Corona-Einnahmeausfälle Weiterbildung

Vollzitat: VwV Corona-Einnahmeausfälle Weiterbildung vom 29. Mai 2020 (SächsABl. S. 665)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung von Finanzhilfen an anerkannte Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung zum Ausgleich von Einnahmeausfällen infolge der Corona-Pandemie 2020
(VwV Corona-Einnahmeausfälle Weiterbildung)

Vom 29. Mai 2020

1. Regelungszweck, Rechtsgrundlage

Zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie waren im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Mai 2020 die Durchführung von Weiterbildungsangeboten mit Publikumsverkehr in Volkshochschulen und sonstigen Weiterbildungseinrichtungen verboten. Auch nach Wiederaufnahme des Weiterbildungsbetriebs ist aufgrund der erforderlichen Hygienemaßnahmen mit Betriebsbeschränkungen zu rechnen, die nur eine begrenzte Zahl von Weiterbildungsteilnehmern und -veranstaltungen zulassen. Diese Umstände führen bei den Weiterbildungseinrichtungen sowie den Landesorganisationen und deren Mitgliedern zu einem Ausfall von Einnahmen, die sich auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken können.

Da die Weiterbildungseinrichtungen unverschuldet in diese Situation geraten sind, gewährt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift zur Abmilderung der Folgen Finanzhilfen in Form eines pauschalierten Schadensausgleichs als Billigkeitsleistung, um den weiteren Fortbestand der anerkannten Einrichtungen im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung zu sichern. Die Gewährung erfolgt auf Grundlage von § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind nach § 5 des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, anerkannte Weiterbildungseinrichtungen und Landesorganisationen, mit Ausnahme der Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft.

3. Voraussetzungen

3.1
Der Antragsteller hat darzulegen, dass er in Folge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie seine für das laufende Jahr geplanten Einnahmen nicht erzielen kann. Landesorganisationen können auch die Einnahmeausfälle aus geplanten Weiterbildungsmaßnahmen ihrer Mitglieder geltend machen.
3.2
Der Antragsteller hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Liquiditätsprobleme zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere die Reduzierung der Kosten durch Aussetzung oder Kündigung von Verträgen (zum Beispiel für Honorare, Mieten) sowie die Vermeidung neuer Kosten durch das Eingehen von Verbindlichkeiten und die Inanspruchnahme von Ersatzleistungen oder etwaigen Unterstützungsprogrammen des Bundes (zum Beispiel Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder Programme mit ähnlicher Zielrichtung wie die Finanzhilfen nach dieser Verwaltungsvorschrift).
3.3
Der Antragsteller bietet nach Aufhebung der Beschränkungen weiterhin nach der Weiterbildungsförderungsverordnung förderfähige Weiterbildungsveranstaltungen an. Die Anforderungen an eine Mindestanzahl von Teilnehmern bleiben hierbei außer Betracht.
3.4
Die Höhe der beantragten Finanzhilfen übersteigt nicht die Höhe des Einnahmeausfalls des Antragstellers nach Nummer 3.1 unter Anrechnung der ergriffenen Maßnahmen und Einnahmen nach Nummer 3.2 und unter Abzug eines Eigenanteils von 10 Prozent.
3.5
Ergänzende Voraussetzung für die Bewilligung eines weiteren Zuschusses nach Nummer 4.5 ist, dass der Antragsteller nur bei dessen Bewilligung in der Lage ist, weiterhin förderfähige Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten. Satz 2 der Nummer 3.3 gilt entsprechend.

4. Art und Umfang

4.1
Die Finanzhilfe wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt als
a)
Zuschuss zum Kursbetrieb (Nummer 4.2),
b)
Zuschuss zum Veranstaltungsbetrieb (Nummer 4.3).
c)
Weiterer Zuschuss (Nummer 4.5).
4.2
Der Zuschuss zum Kursbetrieb berechnet sich auf Grundlage einer durchschnittlichen Kurswoche aller für das Kalenderjahr 2018 anerkannten förderfähigen Unterrichtsstunden. Für die Ermittlung des maßgeblichen Stundenumfangs einer durchschnittlichen Kurswoche ist 1/50 der nach Satz 1 anerkannten Unterrichtsstunden anzusetzen. Die Höhe des maximal möglichen Zuschusses zum Kursbetrieb ergibt sich aus der Multiplikation des ermittelten Stundenumfangs einer durchschnittlichen Kurswoche mit der Anzahl der Wochen in der jeweiligen Phase mit den folgenden Zuschussfestbeträgen:
Zuschuss
Nr. Buchstabe Kurs Euro
Nr. 1 Ruhen des Kursbetriebes 20,00 Euro
Nr. 2 Wiederaufnahme des Kursbetriebes
a) Vorbereitungsphase
(4 Kurswochen)
16,00 Euro
b) Startphase
(4 Kurswochen)
10,00 Euro
c) Stabilisierungsphase
(8 Kurswochen)
5,00 Euro.
Als Ruhezeit gilt der Zeitraum ab der 12. bis einschließlich der 21. Kalenderwoche. Die Durchführung von Online-Angeboten während dieser Zeit ist unschädlich. Für die Berechnung der Finanzhilfe sind nur volle Kurswochen anzusetzen.
4.3
Antragsberechtigten, die nicht unwesentlich Weiterbildungsveranstaltungen in Verbindung mit einem Verpflegungs- und Unterkunftsangebot anbieten, können zusätzlich zu dem Zuschuss nach Nummer 4.2 auf Grundlage der für das Kalenderjahr 2018 anerkannten Teilnehmertage einen Zuschuss zum Veranstaltungsbetrieb von 7,00 Euro je Teilnehmertag erhalten.
4.4
Der rechnerisch mögliche Zuschussbetrag nach Nummer 4.2 und Nummer 4.3 ist der Höchstbetrag. Übersteigt der Höchstbetrag den nach Nummer 3.4 berechneten Betrag, ist Letzterer der Höchstbetrag.
4.5
Unter den ergänzenden Voraussetzungen nach Nummer 3.5 kann ein weiterer Zuschuss bis zur Höhe des geltend gemachten Bedarfs bewilligt werden. Das Staatsministerium für Kultus trifft zu Art und Umfang bei Bedarf eine gesonderte Regelung.

5. Bewilligungsstelle

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfe ist die Landesdirektion Sachsen.

6. Antragsverfahren und Bewilligung

6.1
Der Antrag auf den Zuschuss zum Kursbetrieb und den Zuschuss zum Veranstaltungsbetrieb ist bis spätestens zum 30. Juni 2020 zu stellen.
6.2
Der Antragsteller hat mit dem Antrag die geforderten Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben.
6.3
Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt auf Grundlage der Darlegungen und Eigenerklärungen des Antragstellers. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle auf Anforderung – auch nach Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfen – die zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
6.4
Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und gewährt die Finanzhilfe durch schriftlichen Bescheid.
6.5
Die Finanzhilfe wird von der Bewilligungsstelle unverzüglich nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ausgezahlt. Landesorganisationen leiten die Finanzhilfen unter Berücksichtigung der geltend gemachten Einnahmeausfälle für geplante Weiterbildungsveranstaltungen an ihre Mitglieder weiter.
6.6
Der Antrag auf den weiteren Zuschuss nach Nummer 4.5 ist bis spätestens zum 30. September 2020 bei der Bewilligungsstelle gesondert zu stellen.

7. Auskunfts- und Prüfungsrechte; Rückzahlung; Mittelverwendung

7.1
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus sowie die Bewilligungsstelle sind berechtigt, für Art und Umfang der Finanzhilfe relevante Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Antragsteller stimmt einem Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofs nach § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Haushaltsordnung zu.
7.2
Über die Verwendung der Finanzhilfen ist kein Nachweis vorzulegen. Unabhängig von Satz 1 sind die Unterlagen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.
7.3
Der Antragsteller hat bis zum 30. Juni 2021 der Bewilligungsstelle eine von seinem rechtlichen Vertreter unterzeichnete und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Erklärung vorzulegen, dass die Voraussetzungen für die nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Finanzhilfen nach Nummer 3 erfüllt waren.

8. Erstattungspflicht

8.1
Der Antragsteller ist verpflichtet, die gewährte Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn
a)
die Gewährung der Finanzhilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht,
b)
die Voraussetzungen für die Gewährung nach Nummer 3 nicht erfüllt waren.
c)
die nach Nummer 7.3 erforderliche Erklärung nicht vorgelegt wird.
8.2
Die Bewilligungsbehörde kann zurückzuerstattende Finanzhilfe mit Leistungen nach der Weiterbildungsförderungsverordnung verrechnen.

9. Schlussbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 30. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 29. Mai 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 25, S. 665
    Fsn-Nr.: 5572-V20.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Mai 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020