1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 185) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
zur Bekämpfung des Coronavirus
(Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO)

Vom 30. Oktober 2020

Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Januar 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, den §§ 29 und 30 Absatz 1 sowie mit § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Einreisetestung, Beobachtung

(1) 1Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet,

a)
sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern,
b)
dem für sie zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich einen Testnachweis im Sinne von § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1) vorzulegen. 2Dazu haben sie sich höchstens 24 Stunden vor ihrer Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 zu unterziehen (Einreisetestung). 3Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, ist der Test innerhalb von 48 Stunden vorzunehmen und
c)
bis zur Vorlage des Testergebnisses den Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen.

2Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 3Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) 1Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 und 6 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird. 3Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) an den Beförderer zu erfüllen. 4Im Falle einer Einreise auf dem Landweg aus einem Risikogebiet nach Absatz 4 ohne die Inanspruchnahme eines Beförderers ist die Ersatzmitteilung nach Satz 3 zur Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. 5Für den Fall nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 und 6 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) auf Anforderung an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde vorzulegen. 6Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts bei ihnen auftreten.

(3) 1Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. 2Das zuständige Gesundheitsamt kann gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1) bis zu zehn Tage nach Einreise von Personen nach Absatz 1 Satz 1 die Vorlage eines Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 anordnen.

(4) 1Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete veröffentlicht.1

§ 2
Tätigkeitsverbot

Personen im Sinne des § 1 Absatz 1, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und dort einer Absonderungspflicht unterliegen, dürfen innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen keine berufliche Tätigkeit ausüben.

§ 3
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Sachsen einreisen; diese haben das Gebiet des Freistaates Sachsen auf dem schnellsten Weg zu verlassen.

(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind

1.
Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten aus triftigem Grund weniger als 12 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder für bis zu 12 Stunden in das Bundesgebiet einreisen und deren Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dient oder gedient hat,
2.
Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
3.
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie regelmäßiger Testungen, mindestens einmal wöchentlich, Personen,
a)
die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder
b)
die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).
2Die Testungen nach Satz 1, die in der Tschechischen Republik oder der Republik Polen vorgenommen worden sind, werden anerkannt.
4.
Personen, die, ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne der Nummer 5 zu sein, für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung
a)
in den Freistaat Sachsen einreisen oder
b)
sich in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben,
5.
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Sicherstellung einer ärztlichen Behandlung und Versorgung im Einzelfall so dringend erforderlich und unaufschiebbar ist, dass die Zeitverzögerung durch eine vorherige Testung der Person im Sinne des Absatz 3 Satz 2 bis 4 nicht abgewartet werden kann,
6.
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
7.
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon­zepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,
8.
Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes sowie
9.
Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantik­vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut), vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190), des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) vom 19. Juni 1995 (BGBl. 1998 II S. 1338, 1340) und des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) vom 17. November 2003 (BGBl. 2005 II S. 19), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.

(3) 1Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner

1.
Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
b)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c)
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d)
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder
f)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
unabdingbar ist,
2.
Personen, die einreisen aufgrund
a)
des Besuchs von Verwandten zweiten Grades,
b)
einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c)
des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,
3.
Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen oder Teilnahme daran durch das jeweilige Organisa­tionskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder
4.
Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern
a)
auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,
b)
die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
c)
das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung auf seiner Internetseite unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.

2Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Test­ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. 3Die zu Grunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. 4Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. 5Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

(4) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestatten.

(5) 1§ 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme aus einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit erfolgt. 2Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.

(7) 1Personen nach den Absätzen 2 bis 5 haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts bei ihnen auftreten. 2Sie sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich hierüber zu informieren.2

§ 4
Verkürzung der Absonderungsdauer

(1) 1Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens fünf Tage nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. 2Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. 3Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.

(2) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.

(3) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.

(4) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts bei ihr auftritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Personen, die unter § 3 Absatz 5 fallen, entsprechend.3

§ 5
Vollzug

1Für die Einhaltung dieser Verordnung sind neben den Gesundheitsämtern die Ortspolizeibehörden zuständig, wenn das zustände Gesundheitsamt nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden kann. 2Die Ortspolizeibehörden haben in diesen Fällen das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 6
Bußgeldvorschrift

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert, soweit nicht eine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder § 4 vorliegt,
2.
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in seine Haupt- oder Nebenwohnung oder eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt,
3.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch von Personen empfängt, die nicht seinem Hausstand angehören,
4.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 6 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,
5.
entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,
6.
entgegen § 3 Absatz 1 den Freistaat Sachsen nicht auf direktem Weg verlässt,
7.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,
8.
entgegen § 3 Absatz 5 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht vor dem Beginn der Arbeitsaufnahme informiert,
9.
entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1 zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum nicht aufsucht,
10.
entgegen § 3 Absatz 7 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich informiert,
11.
entgegen § 4 Absatz 1 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,
12.
entgegen § 4 Absatz 4 zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum nicht aufsucht.4

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 25. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 278), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. September 2020 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 30. Oktober 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 32, S. 562
    Fsn-Nr.: 250-10.3/5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Januar 2021

    Fassung gültig bis: 5. Februar 2021