Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung
Vom 6. August 1996
Aufgrund von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. n Abs. 1 Satz I des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) und in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz – RPflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374), sowie § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung – SächsGerZustVO) vom 14. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1313), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. März 1995 (SächsGVBl. S. 105), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 5 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Worte „Nachprüfung des Umtauschverhältnisses oder des Entgelts bei Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Entscheidungen nach §§ 352c Abs. 1 Satz 2, 353 Abs. 1 Satz 1, 354 Abs. 2 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 1, 356 Abs. 2 Satz 1, 359 Abs. 2 Satz 1 und 360 Abs. 2 Satz 1 AktG, in Verbindung mit § 306 Abs. 1 Satz 1 AktG)“ werden durch die Worte „Entscheidungen in umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nach § 305 UmwG in Verbindung mit §§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 und 212 UmwG“ ersetzt.
- b)
- Die Worte „Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses zum Verschmelzungsvertrag bei Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 KapErhG in Verbindung mit § 306 Abs. 1 AktG“ werden durch die Worte „Entscheidungen über die Bestellung von Verschmelzungs- und Spaltungsprüfern sowie den Ersatz von Auslagen und die Vergütung gemäß § 10 Abs. 1 UmwG in Verbindung mit § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, § 60 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 100 Satz 1 und § 125 UmwG sowie § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuches“ ersetzt.
- c)
- Die Worte „Abfindung der Aktionäre bei Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft (Entscheidungen nach § 30 Satz 1 UmwG)“ werden durch die Worte „Entscheidungen nach § 320b Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 306 AktG“ ersetzt.
- 2.
- Nummer 9 der Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
- „9
- Entscheidungen in Strafsachen einschließlich Jugendstrafsachen:
Entscheidungen in Strafsachen Lfd. Buchstabe Art der Verfahren zuständiges Gericht Zuständigkeitsbereich a) soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen einen männlichen Beschuldigten richtet und wenn entweder aa) im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung der zuständige Richter oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, über die Anordnung, den Vollzug oder die Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat, oder bb) der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt, oder cc) sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen den Beschuldigten eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht, oder dd) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafrechtssachen das Amtsgericht die Haftentscheidung trifft AG Bautzen
AG Chemnitz
AG Dresden
AG Görlitz
AG Leipzig
AG Plauen
AG ZwickauAG Bautzen
AG Hoyerswerda
AG Kamenz AG Annaberg
AG Chemnitz
AG Freiberg
AG Hainichen
AG Hohenstein-Ernstthal
AG Marienberg
AG Stollberg AG Dippoldiswalde
AG Dresden
AG Meißen
AG Pirna
AG Riesa AG Görlitz
AG Löbau
AG Weißwasser
AG Zittau
AG Borna
AG Döbeln
AG Eilenburg
AG Grimma
AG Leipzig
AG Oschatz
AG Torgau AG Auerbach
AG Plauen AG Aue
AG Zwickaub) soweit das Amtsgericht im vorbereiteten Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen eine weibliche Beschuldigte richtet und wenn eine der unter Nummer 9 Buchst. a genannten weiteren Voraussetzungen vorliegt. AG Chemnitz
AG DresdenAG Annaberg
AG Chemnitz
AG Freiberg
AG Hainichen
AG Hohenstein-Ernstthal
AG Marienberg
AG StollbergAG Borna
AG Döbeln
AG Eilenburg
AG Grimma
AG Leipzig
AG Oschatz
AG TorgauAG Aue
AG Auerbach
AG Plauen
AG Zwickau AG Dippoldiswalde
AG Dresden
AG Meißen
AG Pirna
AG Riesa
AG Görlitz
AG Löbau
AG Weißwasser
AG Zittau AG Bautzen
AG Hoyerswerda
AG Kamenzc) Ist wegen außergewöhnlicher Verkehrsschwierigkeiten die Vorführung von Beschuldigten bei dem Haftrichter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich, so ist in den Fallgruppen nach Nummer 9 Buchst. a und b insoweit auch das Amtsgericht zuständig, das ohne diese Vorschrift örtlich zuständig wäre. d) soweit das Landgericht in dem Verfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen eine weibliche Beschuldigte richtet und wenn entweder aa) der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt oder bb) sich die Beschuldigte bei der Erhebung der öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet oder gegen die Beschuldigte eine mit Freiheitsstrafe verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht oder cc) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen das Landgericht die Haftentscheidung trifft. LG Chemnitz
LG DresdenLG Leipzig
LG Chemnitz
LG Zwickau LG Bautzen
LG Dresden
LG Görlitz - In den unter Buchstabe a, b und d genannten Fällen steht der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich
- 3.
- Nummer 11 der Anlage wird wie folgt gefaßt:
Nr. 11 Lfd. Nummer Art der Verfahren zuständiges Gericht Zuständigkeitsbereich „11 Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GVG, soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist. LG Chemnitz
LG Dresden
LG LeipzigLG Chemnitz
LG Zwickau LG Bautzen
LG Dresden
LG Görlitz LG Leipzig“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 6. August 1996
Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Franke