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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Staatsangehörigkeitsverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Staatsangehörigkeitsverfahren vom 14. Juli 2020 (SächsABl. S. 867)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Staatsangehörigkeitsverfahren

Vom 14. Juli 2020

I.

Die VwV Staatsangehörigkeitsverfahren vom 16. Juni 2015 (SächsABl. S. 895), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„Die Einbürgerungsbehörde händigt dem Antragsteller Informationsblätter über die beizubringenden Unterlagen und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren aus, wobei sie die Muster der Anlagen 2 und 3 nutzen kann.“
b)
Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wenn die Einbürgerungsbehörde bei Finanzämtern und Sozialleistungsträgern um Auskunft ersuchen will, kann sie die Muster der Anlagen 5 und 6 für die Einwilligung des Antragstellers und gegebenenfalls seines Ehegatten oder Lebenspartners nutzen.“
2.
In der Anlage 1 werden der Nummer 1 folgende Wörter angefügt:
Tabelle
Inhalt Tabelle
„in Mehrehe lebend

Ja                                   Nein“.
3.
Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Anlage 3
(zu Ziffer I Nummer 1 Buchstabe d)

Einbürgerungsantrag des/der ______________________________
                                                  Familienname, Vorname(n)

 
Unterrichtung zur Verarbeitung
personenbezogener Daten
im Einbürgerungsverfahren

Sie haben einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorliegen, benötigt die Einbürgerungsbehörde bestimmte Angaben zu Ihrer Person.
Wer ist für die Verarbeitung Ihrer Daten verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

_______________________________________________________
Behörde und Kontaktdaten

 
Datenschutzbeauftragte/r dieser Behörde ist:

_______________________________________________________
Behörde und Kontaktdaten

Für welche Zwecke werden Ihre Daten erhoben und auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?
Die Einbürgerungsbehörde verarbeitet personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung des Einbürgerungsverfahrens, soweit dies für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist.
Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeit ergeben sich aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), der Aufenthaltsverordnung, dem Gesetz über das Ausländerzentralregister, der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister, dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Datenschutz-Grundverordnung und dem Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz. Insbesondere sind die §§ 31 und 32 des Staatsangehörigkeitsgesetzes einschlägig.
Wenn es im Einzelfall über die gesetzlichen Ermächtigungen hinaus notwendig oder angezeigt ist, werden Sie um eine datenschutzrechtliche Einwilligung gebeten. Sie können diese Einwilligung verweigern. Wenn infolgedessen die Voraussetzungen für Ihre Einbürgerung nicht mehr festgestellt werden können, kann das Verfahren jedoch nicht mehr weiterbetrieben werden und keine Einbürgerung vorgenommen werden. Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen; die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird davon aber nicht berührt.
An wen können Ihre Daten übermittelt werden?
Übermittelt werden dürfen Ihre Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an andere Behörden, Gerichte und konsularische Vertretungen sowie an die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Im Regelfall erfolgt die Weitergabe der Daten zum Zweck der Abfrage, ob und gegebenenfalls welche für das Einbürgerungsverfahren relevanten Daten dort zu Ihrer Person vorhanden sind, zumindest an die zuständige Ausländerbehörde, das Landeskriminalamt, das Bundeszentralregister ab dem 14. Lebensjahr des Einbürgerungsbewerbers und das Landesamt für Verfassungsschutz ab dem 16. Lebensjahr des Einbürgerungsbewerbers. Abhängig vom Einzelfall kann darüber hinaus auch eine Weitergabe der Daten an andere Behörden notwendig sein, wie zum Beispiel Sozialbehörden und Standesämter.
Eine Übermittlung an Länder außerhalb der Europäischen Union findet nur statt, soweit dies nach Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung zulässig ist.
Wie lange werden Ihre Daten verarbeitet?
Akten zu Einbürgerungen werden mindestens 30 Jahre, Abschriften der Einbürgerungsurkunden unbefristet aufbewahrt.
Welche Datenschutzrechte können Sie geltend machen?
Gegenüber der Einbürgerungsbehörde können Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter den in der Datenschutz-Grundverordnung genannten Voraussetzungen Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen, der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen oder das Recht auf Datenübertragbarkeit geltend machen.
Ihnen steht zudem gemäß Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung ein Beschwerderecht bei der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde zu:
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte
Devrientstraße 5
01067 Dresden
Von den vorstehenden Ausführungen habe ich Kenntnis genommen.
____________________      ____________________“.
Ort, Datum                             Unterschrift
4.
In der Anlage 5 wird nach den Wörtern „und nachgewiesen werden können.“ folgender Satz angefügt: „Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen; die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird davon aber nicht berührt.“
5.
In der Anlage 6 wird nach den Wörtern „und nachgewiesen werden können.“ folgender Satz angefügt: „Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen; die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird davon aber nicht berührt.“
6.
In der Anlage 7 Nummer 7 wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
7.
In der Anlage 9 wird in der Zeile „Familienname, gegebenenfalls mit akademischem Titel“ die „Geschlecht“ betreffende Spalte wie folgt gefasst:
Tabelle
Inhalt Tabelle
„Geschlecht
m           w
d             o. A.“
8.
In der Anlage 10 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 5 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. Juli 2020

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 31, S. 867
    Fsn-Nr.: 101

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 2020