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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der RL Denkmalförderung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der RL Denkmalförderung vom 7. Juli 2020 (SächsABl. S. 884)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der RL Denkmalförderung

Vom 7. Juli 2020

I.

Die RL Denkmalförderung vom 31. August 2019 (SächsABl S. 1246), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Richtlinie werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.
2.
Ziffer I Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Zuwendungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, finden
a)
die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, und
b)
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
in den jeweils geltenden Fassungen, Anwendung.“
3.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummerierung „1.“ wird gestrichen.
b)
Nummer 2 wird aufgehoben.
4.
In Ziffer V Nummer 5 Buchstabe a werden in Satz 3 die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.
5.
In Ziffer VII Nummer 2 werden in Satz 2 die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt; zudem wird nach dem Wort „Wissenschaft“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und Kunst“ durch die Wörter „Kultur und Tourismus“ ersetzt.
6.
Die Anlage 2 (zu Ziffer VII Nummer 1) wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5 wird die letzte Zeile in Buchstabe a („De-minimis-Bescheinigungen für EU-Beihilfen jeglicher Art¹“) zur letzten Zeile in Buchstabe b.
b)
In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „gegebenenfalls“ und „erforderlich“ gestrichen.
c)
In Nummer 12 werden nach den Wörtern „Hiermit wird“ die Wörter „– falls erforderlich –“ eingefügt.
d)
Im Abschnitt „Erklärung“ werden in Absatz 3 nach der Wortgruppe „Richtlinie Denkmalförderung vom 31. August 2019“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 7. Juli 2020

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 31, S. 884
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020