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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Einführung der Gemeinschaftsschule im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Einführung der Gemeinschaftsschule im Freistaat Sachsen vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376)

Gesetz
zur Einführung der Gemeinschaftsschule
im Freistaat Sachsen

Vom 15. Juli 2020

Der Sächsische Landtag hat am 15. Juli 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Schulgesetzes

Das Sächsische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Oberschule einschließlich Oberschule+“.
b)
Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 7a
Gemeinschaftsschule“.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „einschließlich Oberschule+“ eingefügt.
bb)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e)
die Gemeinschaftsschule;“.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion.“
3.
§ 4a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien“ werden ein Komma und das Wort „Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a.
an Gemeinschaftsschulen 20 Schüler je Klasse,“
b)
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Gemeinschaftsschulen werden in der Klassenstufe 5 mindestens vierzügig geführt. Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 werden höchstens zweizügig geführt.“
4.
§ 4b wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 und 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4a Absatz 3“ jeweils die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 2 können im ländlichen Raum außerhalb von Oberzentren Gemeinschaftsschulen in der Klassenstufe 5 in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren dreizügig eingerichtet und in den nachfolgenden Klassen- und Jahrgangsstufen fortgeführt werden.“
5.
§ 4c wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundschule“ die Wörter „oder Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Grundschulen“ die Wörter „und Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Grundschulen“ die Wörter „und Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „die Gymnasien“ ein Komma und die Wörter
„die Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Gymnasien“ ein Komma und die Wörter
„die Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
c)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „gemäß den §§ 6“ ein Komma und die Angabe „7a“ eingefügt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „einschließlich Oberschule+“ eingefügt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ ein Komma und die Wörter „den Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Gymnasien“ ein Komma und das Wort „Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Außerhalb von Ober- und Mittelzentren können Oberschulen mit besonderem pädagogischen Profil ‚Längeres gemeinsames Lernen‘ (Oberschule+) eingerichtet werden. § 7a Absatz 4 gilt entsprechend. Die Oberschule+ umfasst abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Klassenstufen 1 bis 10. Die Schüler lernen in ihren Klassenverbänden über die Primarstufe hinaus gemeinsam und werden entsprechend ihren Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Bildungsabsichten im vorwiegend binnendifferenzierten Unterricht individuell gefördert. Die Oberschule+ besteht aus einer Oberschule mit verbundener Grundschule, die eine gemeinsame Schulleitung und ein gemeinsames Lehrerkollegium haben. Die Oberschule+ verfügt über ein erweitertes pädagogisches Konzept gemäß Absatz 3 Satz 2 und kann darüber hinaus von den in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 3 getroffenen Regelungen abweichen. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Für die Klassenstufen 1 bis 4 gelten die Regelungen für die Grundschule entsprechend mit Ausnahme von § 25 Absatz 1 bis 4 und § 34 Absatz 1.“
7.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
 
„§ 7a
Gemeinschaftsschule
(1) Die Gemeinschaftsschule schafft in einem gemeinsamen Bildungsgang die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Lernen, Denken und Arbeiten und vermittelt eine darauf aufbauende allgemeine, berufsvorbereitende und vertiefte Bildung. Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. Die Schüler können an der Gemeinschaftsschule den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und die allgemeine Hochschulreife erwerben. Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 13 Absatz 2 Satz 10 entsprechend.
(2) Die Schüler der Gemeinschaftsschule lernen in ihren Klassenverbänden über die Primarstufe hinaus in einem gemeinsamen Bildungsgang und werden entsprechend ihren Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Bildungsabsichten im vorwiegend binnendifferenzierten Unterricht individuell gefördert. Ab Klassenstufe 7 kann je nach Leistungsstand des Schülers abschlussbezogenes Lernen auf der Grundlage der Lehrpläne des jeweiligen Bildungsganges erfolgen. Der Unterricht kann getrennt nach Klassenstufen oder klassen- und jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden. An Gemeinschaftsschulen soll Schulsozialarbeit gemäß § 1 Absatz 4 Satz 3 und 4 vorgehalten werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Gemeinschaftsschule die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 umfassen. Bei einer Gemeinschaftsschule gemäß Satz 1 soll das für die Primarstufe erforderliche Angebot durch die Kooperation mit mindestens einer Grundschule im Einvernehmen mit dieser gewährleistet werden. Dazu hat die jeweilige Gemeinschaftsschule im Schulprogramm gemäß § 3a Absatz 1 mindestens eine Grundschule zu bestimmen. Zugleich sind darin die Schritte zum Aufbau einer Primarstufe darzulegen. Inhalt und Struktur der Kooperation nach den Sätzen 2 bis 4 werden in Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Schulen geregelt.
(4) Gemeinschaftsschulen können
1.
neu auf Beschluss des Schulträgers oder
2.
durch Schulartänderung bereits bestehender Grundschulen, Oberschulen und Gymnasien auf Beschluss der jeweiligen Schulkonferenz im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz und dem Schulträger
eingerichtet werden. Benachbarte Schulträger sollen bei Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß Satz 1 Nummer 2 angehört werden.
(5) Der Schulträger hat bei der Einrichtung der Gemeinschaftsschule gemäß Absatz 4 zur Erteilung der Zustimmung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 1 und 4 ein Schulprogramm gemäß § 3a Absatz 1 vorzulegen. In dem Schulprogramm sind die zu erreichenden Bildungs- und Erziehungsziele sowie die Formen und Methoden gemeinsamen Lernens in einer vielfältig zusammengesetzten Schülerschaft festzulegen. Dabei ist das Erreichen der Ziele der für die jeweilige Schulstufe geltenden Lehrpläne der Grundschule, der Oberschule und des Gymnasiums sicherzustellen. Abweichungen von den entsprechenden Stundentafeln sind darzustellen. Bei einer Schulartänderung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist im Schulprogramm auch die Entwicklung der jeweiligen Schule zur Gemeinschaftsschule zu beschreiben. Änderungen des Schulprogramms sind der obersten Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(6) § 4a Absatz 4 Satz 4 und 5, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 6 Absatz 1 Satz 4 bis 9, Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5, 6, 7 und 8 gelten entsprechend.“
8.
In § 16 Absatz 1 werden nach dem Wort „Oberschulen“ ein Komma und das Wort „Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
9.
In § 16a Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Grundschulen“ durch die Wörter „Schulen mit Primarstufe“ ersetzt.
10.
§ 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Beförderungspflicht besteht für die nächstgelegene aufnahmefähige Schule der gewählten Schulart. Die Oberschule+ gilt für die Beförderungspflicht als selbstständige Schulart.“
b)
In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Der Träger der Schülerbeförderung“ ersetzt.
11.
§ 23a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 4b Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 4b Absatz 1 bis 3a“ ersetzt.
b)
In Absatz 11 wird das Wort „Grundschulen“ durch die Wörter „Schulen mit Primarstufe“ ersetzt.
12.
In § 25 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „eine“ die Wörter „Gemeinschaftsschule, Oberschule+ oder“ eingefügt.
13.
In § 27 Absatz 2 werden nach dem Wort „Grundschule“ die Wörter „oder Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
14.
In § 28 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der Grundschule oder der Klassenstufen 1 bis 4 der Förderschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule“ durch die Wörter „einer allgemeinbildenden Schule in der Primarstufe und der Sekundarstufe I“ ersetzt.
15.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) In Gemeinschaftsschulen und Oberschulen+ oder beim Wechsel auf eine Gemeinschaftsschule oder eine Oberschule+ bedarf es keiner Bildungsempfehlung.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit der Bildungsempfehlung an einer Oberschule oder einem Gymnasium“ durch die Wörter „an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a.
die ausnahmsweise Erteilung einer schriftlichen Bildungsempfehlung beim Wechsel von einer Gemeinschaftsschule oder Oberschule+ auf Antrag der Eltern,“
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Die nach der Grundschule getroffene Entscheidung für die Schullaufbahn kann durch eine neue Entscheidung ersetzt werden.“
bb)
In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „oder Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
cc)
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Übergang in die und für den Verbleib in den Jahrgangsstufen 11 und 12 einer Gemeinschaftsschule; bei abschlussbezogenem Lernen nach dem Lehrplan der Oberschule ist der Übergang unter den gleichen Voraussetzungen wie für Schüler der Oberschule möglich.“
dd)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Sätzen 2 bis 4“ ersetzt.
e)
Dem Absatz 6 wird der folgende Satz angefügt:
„Für den Schulübergang auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 7a Absatz 3 gelten die dort getroffenen Regelungen.“
16.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 13 und 14 eingefügt:
„13.
Änderung der Schulart zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 7a Absatz 4 Nummer 2;
14.
Schulprogramm zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 7a Absatz 4 Nummer 2 oder Oberschule+ gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2;“
bb)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 15.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „8 und 10 bis 13“ durch die Wörter „8, 10 bis 13 und 15“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Grundschulen“ durch die Wörter „Schulen mit Primarstufe“ ersetzt.
17.
§ 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a.
Anforderungen an abschlussbezogenes Lernen an weiterführenden Schulen auf der Grundlage der Lehrpläne des jeweiligen Bildungsganges und Voraussetzungen für eine Teilnahme daran;“.
b)
In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort „Oberschule“ ein Komma und das Wort „Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
18.
In § 63 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 werden nach dem Wort „Oberschulen“ jeweils die Wörter „einschließlich Oberschulen+“ und nach dem Wort „Gymnasien,“ jeweils das Wort „Gemeinschaftsschulen,“ eingefügt.
19.
§ 64 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 8 wird das Wort „Grundschulen“ durch die Wörter „Schulen mit Primarstufe“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Bis zur Erfassung von Gemeinschaftsschulen oder Oberschulen+ in genehmigten Teilschulnetzplänen findet § 23a Absatz 9 im Ausnahmefall keine Anwendung.“

Artikel 2
Änderung
des Sächsischen Gesetzes
über Schulen in freier Trägerschaft

Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5.
die Änderung der Schulart zur Gemeinschaftsschule gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in Verbindung mit § 7a Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes.“
2.
In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 4 Absatz 2“ die Wörter „Satz 2 Nummer 1 bis 4“ eingefügt.
3.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 3 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11a eingefügt:
„11a.
für Gemeinschaftsschulen: 1,1543;“.
b)
In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11a eingefügt:
„11a.
einer Gemeinschaftsschule: 1 403 Euro;“.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 23, S. 376
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2020