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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berufsakademie-Datenverordnung

Vollzitat: Berufsakademie-Datenverordnung vom 18. August 2020 (SächsGVBl. S. 493)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Verarbeitung personenbezogener Daten
an der Berufsakademie Sachsen
(Berufsakademie-Datenverordnung – BADatVO)

Vom 18. August 2020

Auf Grund des § 44 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

§ 1
Zulassung

Die Berufsakademie Sachsen darf folgende personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Zulassung erforderlich ist:

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
frühere Namen, insbesondere Geburtsname,
4.
Geburtsdatum,
5.
Geburtsort,
6.
Geschlecht,
7.
Heimat- und Semesteranschrift,
8.
Staatsangehörigkeit,
9.
E-Mail-Adresse,
10.
Telefonnummer,
11.
Bildungsstätte des Praxispartners,
12.
Ausbildungsvertrag mit dem Praxispartner,
13.
Hochschulzugangsberechtigung (Art, Jahr des Erwerbs, Ort und Datum der Ausstellung, Durchschnittsnote, erreichte Punktzahl und Einzelnoten),
14.
beim Zugang gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Abschluss und Ergebnis der Meisterprüfung,
15.
beim Zugang gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes Abschluss und Ergebnis des Fortbildungsabschlusses,
16.
beim Zugang gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes Abschluss und Ergebnis des anderen beruflichen Fortbildungsabschlusses,
17.
beim Zugang gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes der letzte allgemeinbildende Schulabschluss, Art und Dauer der Berufsausbildung sowie die im Rahmen der Zugangsprüfung geprüften Gebiete und das Ergebnis der Zugangsprüfung,
18.
in den Fällen des § 9 Absatz 3 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes der Inhalt der berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit,
19.
Studiengang, für den die Zulassung angestrebt wird,
20.
frühere Immatrikulationen, abgelegte Prüfungen und die beantragte oder beabsichtigte gleichzeitige Zulassung zu einem anderen Studiengang,
21.
Verlust des Prüfungsanspruchs in dem angestrebten oder in einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung,
22.
Nachweis einer Schwerbehinderung oder der diesbezüglichen Gleichstellung,
23.
Lichtbild, auch biometrisches Lichtbild,
24.
Nachweis über das Vorliegen der für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse.

§ 2
Immatrikulation und Rückmeldung

(1) Soweit dies zum Zweck der Immatrikulation erforderlich ist, darf die Berufsakademie Sachsen die in § 1 genannten Daten und folgende personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber verarbeiten:

1.
Bezeichnung der bisher besuchten Hochschulen, der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschulen und Berufsakademien,
2.
Angaben zu früheren Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen, deren Anerkennung beantragt wird, insbesondere Angaben zur Einrichtung, zum Stu­diengang, zum Prüfungsfach, zum Datum der Prüfung und zur Art der Prüfung,
3.
Nachweis über die Entrichtung von Semesterbeiträgen,
4.
Umstände, die gemäß § 10 Absatz 2 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes einer Zulassung entgegenstehen können,
5.
Bestehen einer Krankenversicherung oder die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht,
6.
Matrikelnummer und Datum der Immatrikulation,
7.
bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, der Nachweis eines zum Studium berechtigenden Aufenthaltstitels gemäß § 4 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Berufsakademie Sachsen darf folgende personenbezogene Daten der Studierenden verarbeiten, wenn dies zum Zweck der Rückmeldung erforderlich ist:

1.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht sowie Heimat- und Semesteranschrift,
2.
Nachweis über die Entrichtung von Semesterbeiträgen,
3.
Umstände, die gemäß § 11 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes zum Widerruf der Zulassung geführt haben oder hätten führen können,
4.
bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, der Nachweis eines zum Studium berechtigenden Aufenthaltstitels gemäß § 4 des Aufenthaltsgesetzes,
5.
Bestehen einer Krankenversicherung oder die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.

§ 3
Nichtanrechnung von Studienzeiten
und Beendigung des Studiums

(1) Soweit dies zum Zweck der Nichtanrechnung von Studienzeiten erforderlich ist, darf die Berufsakademie Sachsen die in den §§ 1 und 2 genannten Daten und folgende personenbezogene Daten der Studierenden verarbeiten:

1.
Semester, Grund und Dauer der Studienzeiten sowie Zustimmung des Praxispartners,
2.
bei Mutterschutz Semester, Geburtstermin und Zeitraum,
3.
bei Elternzeit Semester und Zeitraum.

(2) Die Berufsakademie Sachsen darf den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung des Studiums und des Wirksamwerdens des Widerrufs der Zulassung verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Beendigung des Studiums und des Widerrufs der Zulassung erforderlich ist.

§ 4
Teilnahme an Weiterbildungen

Die Berufsakademie Sachsen darf folgende personenbezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Teilnahme an Weiterbildungen erforderlich ist:

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
frühere Namen, insbesondere Geburtsname,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
Geschlecht,
6.
Anschrift,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
E-Mail-Adresse,
9.
Telefonnummer,
10.
Lichtbild für Teilnehmerausweis,
11.
Arbeitgeber und Dienststelle,
12.
gewünschte Module und angestrebte Leistungsnachweise (Angabe des Studiengangs),
13.
Information über die Entrichtung der Gebühren.

§ 5
Studentenausweis

Der Studentenausweis kann maschinenlesbar sein und darf folgende personenbezogene Daten enthalten:

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort,
4.
Gültigkeitsdauer,
5.
Studiengang,
6.
Matrikelnummer,
7.
Lichtbild,
8.
Unterschrift,
9.
Geschlecht,
10.
Kartennummer,
11.
Heimat- und Semesteranschrift,
12.
elektronische Signatur,
13.
persönliche Identifikationsnummer (PIN),
14.
Kennziffern für das campusweite System des bargeld­losen Zahlungsverkehrs,
15.
Kennziffern für die Nutzung der Angebote des Studentenwerks,
16.
Kennziffern für die Nutzung der Bibliothek,
17.
Kennziffern für die Nutzung des Wohnheims,
18.
Kennziffern für das elektronische Zutrittssystem,
19.
Angaben zum Semesterticket,
20.
Rückmeldestatus,
21.
Staatliche Studienakademie,
22.
Seminargruppe.

§ 6
Prüfungsverfahren

1Die Berufsakademie Sachsen darf die bei der Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Nichtanrechnung von Studienzeiten und Beendigung des Studiums gespeicherten personenbezogenen Daten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlich ist. 2Zusätzlich dürfen zum gleichen Zweck folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

1.
Seminargruppe,
2.
bei Gewährung eines Nachteilsausgleiches die Gründe und Festlegungen des zuständigen Prüfungsausschusses,
3.
Prüfung (Modul, Prüfungsart, Form, Datum),
4.
An- und Abmeldeversuche zur Prüfung für den Nachweis in Prüfungsverfahren,
5.
Anmeldung zur Prüfung und Status (Erst-, Nach-, Wiederholungsprüfung),
6.
An- und Abmeldedatum, möglicher Anmeldezeitraum,
7.
Rücktritt, Rücktrittsgrund, Rücktrittsdatum, Bescheid des Prüfungsausschusses,
8.
anerkannte Prüfungsleistungen (Note, Status, Herkunftsland, Herkunftshochschule und -bildungseinrichtung),
9.
Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung (Erfüllungsstand),
10.
Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,
11.
Angaben zum organisatorischen Prüfungsverlauf, insbesondere Ort, Zeit und Dauer der Prüfung,
12.
Prüferinnen und Prüfer sowie weitere Beschlüsse des Prüfungsausschusses,
13.
Prüfungsergebnis (Note oder Punktzahl, Leistungspunkte oder unbenotetes Ergebnis, Prüfungsstatus von Einzelleistungen oder aus mehreren Prüfungen gebildetes Ergebnis),
14.
Vermerk zum Prüfungsanspruch (Angaben zum Verlust, Sonderregelungen), zum Prüfungsstatus und zur Bewertung (Gründe),
15.
Thema der Studien- und Abschlussarbeit, Betreuerinnen und Betreuer, Gutachterinnen und Gutachter, Fristen und Fristverlängerung von Bearbeitungszeiten (Datum, Dauer).

§ 7
Qualitätssicherung und Evaluation der Lehre

(1) Die Berufsakademie Sachsen darf folgende personenbezogene Daten der Studierenden, ehemaligen Studierenden und des Lehrpersonals verarbeiten, um die Teilnahme an Befragungen zur Qualitätssicherung und Evaluation der Lehre zu ermöglichen:

1.
bei Studierenden und ehemaligen Studierenden Familienname, Vornamen, frühere Namen, insbesondere Geburtsname, Geburtsdatum, Heimat- und Semesteranschrift, E-Mail-Adresse, Studiengang und Semester,
2.
beim Lehrpersonal Familienname, Vorname, Künstlername, Anschrift, dienstliche E-Mail-Adresse sowie dienstliche Telefon- und Faxnummer, Funktion und Tätigkeit.

(2) 1Die Befragung hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Personen zulassen. 2Die Berufsakademie Sachsen darf die erhobenen Daten anonymisiert verarbeiten, um Berichte zur Evaluation der Lehre zu erstellen.

§ 8
Abschluss von Zielvereinbarungen

Die Berufsakademie Sachsen darf die personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erheben darf, nach deren Anonymisierung verarbeiten, soweit dies zum Zweck des Abschlusses von Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und der Berufsakademie Sachsen erforderlich ist.

§ 9
Unterlagen zur Nachweisführung

Zum Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit der nach den §§ 1 bis 5 erhobenen Daten darf die Berufsakademie Sachsen die Vorlage von Unterlagen verlangen.

§ 10
Speicherung und Löschung von Daten

(1) Alle nach den Vorschriften dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind so früh wie möglich zu löschen.

(2) Die Berufsakademie Sachsen darf folgende personenbezogene Daten bis zu 50 Jahre nach der Beendigung des Studiums speichern:

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort,
4.
Matrikelnummer,
5.
Studiengang,
6.
Prüfungsergebnis und Prüfungsdatum,
7.
Datum der Immatrikulation,
8.
Datum der Beendigung des Studiums,
9.
Gründe für Studienverlängerung und Zeitraum der Verlängerung.

§ 11
Übermittlung von Daten
an das Statistische Landesamt

Eine Übermittlung der nach dieser Verordnung erhobenen Daten an das Statistische Landesamt ist zulässig, soweit dies zu Zwecken der Förderung von Wissenschaft, Kunst oder Kultur erforderlich ist.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Studentendatenverordnung Berufsakademie vom 8. April 1998 (SächsGVBl. S. 193) außer Kraft.

Dresden, den 18. August 2020

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 27, S. 493
    Fsn-Nr.: 712-5.2/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. September 2020