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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung des Fördererlasses zur Förderung der Einrichtung eines selbstorganisierten Sächsischen Zentrums für Kultur- und Kreativwirtschaft (Fördererlass Sächsisches Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung des Fördererlasses zur Förderung der Einrichtung eines selbstorganisierten Sächsischen Zentrums für Kultur- und Kreativwirtschaft (Fördererlass Sächsisches Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft) vom 8. September 2020 (SächsABl. S. 1089)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung des Fördererlasses
zur Förderung der Einrichtung eines selbstorganisierten Sächsischen Zentrums
für Kultur- und Kreativwirtschaft
(Fördererlass Sächsisches Zentrum
für Kultur- und Kreativwirtschaft)

Vom 8. September 2020

I.

Nummer 7 des Fördererlasses Sächsisches Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft vom 3. August 2016 (SächsABl. S. 1147), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398) wird wie folgt gefasst:

„Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer nicht rückzahlbaren Anteilsfinanzierung in Höhe von

a)
95 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die ersten beiden Wirtschaftsjahre,
b)
90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für das dritte Wirtschaftsjahr,
c)
95 Prozent für das vierte Wirtschaftsjahr und
d)
85 Prozent für das fünfte Wirtschaftsjahr

maximal in Höhe des im Haushalt des Freistaates Sachsen veranschlagten und von der Haushaltsabteilung des Staatsministeriums der Finanzen zur Bewirtschaftung freigegebenen Betrages gewährt.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 8. September 2020 in Kraft.

Dresden, den 8. September 2020

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 39, S. 1089
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. September 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2023