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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizschriftgutverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizschriftgutverordnung vom 16. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 555)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Sächsischen Justizschriftgutverordnung

Vom 16. Oktober 2020

Auf Grund des § 13b des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), der durch das Gesetz vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 315) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Justizschriftgutverordnung

Die Sächsische Justizschriftgutverordnung vom 17. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 199) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor dem Wort „über“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
2.
In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Unterlagen“ durch das Wort „Schriftgut“ ersetzt.
3.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „elektronischer Unterlagen“ durch die Wörter „elektronischen Schriftgutes“ und das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2040“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Werden Unterlagen“ durch die Wörter „Wird Schriftgut“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die dort genannten Unterlagen“ durch die Wörter „das dort aufgeführte Schriftgut“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die übrigen Unterlagen“ durch die Wörter „das übrige Schriftgut“ ersetzt.
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Nummern 1 bis 3 Buchstabe a werden wie folgt gefasst:
„1.
a)
bei Beschäftigten, die aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, mit Ablauf des Jahres des Ausscheidens,
b)
im Falle des Todes von Beschäftigten mit Ablauf des Todesjahres;
2.
a)
bei ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern oder Schöffinnen und Schöffen, die aus dem Amt ausgeschieden sind, mit Ablauf des Jahres des Ausscheidens,
b)
im Falle des Todes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern oder Schöffinnen und Schöffen mit Ablauf des Todesjahres;
3.
a) bei Notarinnen und Notaren, Rechtsassessorinnen und Rechtsassessoren, Rechtsbeiständen oder sonstigen Inhaberinnen und Inhabern einer Rechtsberatungserlaubnis, die aus dem Amt oder Beruf ausgeschieden sind, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres,“.
bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „wenn es sich um Personen handelt“ durch die Wörter „bei Personen“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden vor dem Wort „Notare“ die Wörter „Notarinnen und“ eingefügt und die Wörter „Sächsischen Staatsministerium der Justiz“ werden durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
6.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Soweit Schriftgut bereits vor dem 17. März 2015 weggelegt wurde, verbleibt es bei den bis dahin geltenden Regelungen, mit Ausnahme des in §§ 4 und 7 sowie in Anlage 2 aufgeführten Schriftgutes. Bei der Verwendung von Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist sich nach den vor dem 17. März 2015 geltenden Regelungen bestimmt, dürfen den betroffenen Personen keine Nachteile durch die von Anlage 1 abweichenden Aufbewahrungsfristen entstehen.
(2) Werden im Rahmen automationsgestützter Schriftgutverwaltung Daten elektronisch vorgehalten, bleibt es für diese Daten bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im System gespeicherten Aufbewahrungsfristen. Die Speicherung ist längstens bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässig.“
7.
In Nummer 759 der Anlage 1 wird die Angabe „30 Jahre“ durch die Angabe „130 Jahre“ ersetzt.
8.
Der Anlage 2 wird folgende Zeile angefügt:
Tabelle
Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
„759 ES Akten über Wieder­gutmachungs­sachen (Entschädigung) (Abschnitt I Nummer 759 der Anlage 1) 130 Jahre “.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Oktober 2020

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 32, S. 555
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2020