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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 27. November 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infek­tionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Grundsätze

(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten. 3Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.

(2) 1Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. 2Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. 3Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. 4Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. 5Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten. 6In geschlossenen Räumlichkeiten sollte regelmäßig gelüftet werden. 7Zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung zu infizierten Personen wird die Nutzung der Corona-Warn App des Bundes dringend empfohlen.

(3) Es wird empfohlen, auf touristische Reisen und Besuche zu verzichten.

§ 2
Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung

(1) 1Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit und in der eigenen Häuslichkeit ist zulässig mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis insgesamt fünf Personen. 2Für die Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 bleiben dazugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres außer Betracht.

(1a) 1Für den Zeitraum ab 23. Dezember 2020 ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit und in der eigenen Häuslichkeit abweichend von Absatz 1 im engsten Familien- und Freundeskreis bis insgesamt zehn Personen zulässig. 2Für die Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 bleiben dazugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres außer Betracht.

(2) In Einrichtungen und bei Angeboten nach § 5 ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(3) 1Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beerdigungen. 2Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.

(4) 1Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie Absatz 1 gilt nicht in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, bei schulischen Veranstaltungen sowie bei Angeboten nach § 32 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist. 2Der Mindestabstand oder alternative Schutzmaßnahmen können durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden. 3Satz 1 gilt entsprechend für Aus- und Fortbildungseinrichtungen die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen.

(5) 1Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, für Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, sowie für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner. 2Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

§ 3
Mund-Nasenbedeckung

(1) Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen:

1.
bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebusse oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung,
2.
vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern,
3.
in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege; ausgenommen sind die Behandlungsräume sowie die stationär aufgenommenen Patienten am Sitzplatz zur Aufnahme von Speisen und Getränken und in ihren Zimmern,
4.
beim Besuch in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,
5.
in Arbeits- und Betriebsstätten, dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
6.
in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr:
a)
in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen,
b)
in Banken, Sparkassen und Versicherungen,
c)
vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
d)
vor und in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken,
e)
in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen sowie auf deren Gelände, mit Ausnahme des Unterrichts in den Musik- und Tanzhochschulen oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
7.
vor dem Eingangsbereich von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
8.
beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht,
a)
wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b)
für die Primarstufe,
c)
für Horte,
d)
im Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit Ausnahme der Abendoberschulen,
e)
im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I auch für Lehrkräfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes Personal,
f)
im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
g)
im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache sowie
h)
zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
9.
wenn die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie dies bestimmt,
10.
an Haltestellen, in Bahnhöfen, in Fußgängerzonen, auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen. 2Dies gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr. 3Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung;
11.
bei den Zusammenkünften gemäß § 2 Absatz 5 mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird.

(2) 1Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. 2Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 10 und 11 gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. 3§ 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 4Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in einen Schwerbehindertenausweis oder in ein ärztliches Attest. 5Insoweit kann aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufenthalt nach Absatz 1 nicht versagt werden. 6Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ohne dass eine Ausnahme nach den Sätzen 2 bis 4 vorliegt, ist die Benutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 sowie der Aufenthalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und 10 untersagt.

(3) 1Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind befugt, das ärztliche Attest, mit dem eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, in analoger oder digitaler Kopie oder mit Zustimmung des Vorlegenden im Original aufzubewahren. 2Die Kopie oder das Attest ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen das Attest gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.

§ 4
Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von:

1.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen,
2.
Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt,
3.
Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen,
4.
Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Behandlungen dienen,
5.
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen,
6.
Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand pro abgegrenzter Sportfläche einer Sportstätte auf der Grundlage des Hygienekonzepts und unter Beachtung der Empfehlungen der Fachverbände nach § 5 Absatz 3 und des Schulsports einschließlich des trainingsbegleitenden Unterrichts im Rahmen der vertieften sportlichen Ausbildung. Das Verbot und die personenmäßige Beschränkung gelten nicht für sportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler,
a)
für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient bzw. die lizenzierte Profisportler sind,
b)
die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen oder die Schülerinnen und Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen und Sportgymnasien sind und
c)
von sportwissenschaftlichen Studiengängen,
7.
Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks,
8.
Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten, Spe­zialmärkten, Ausstellungen nach § 65 der Gewerbeordnung,
9.
Diskotheken, Tanzlustbarkeiten,
10.
Messen,
11.
Tagungen und Kongressen,
12.
Museen, Gedenkstätten, Musikschulen mit Ausnahme des Einzelunterrichts, Volkshochschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum,
13.
Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek,
14.
Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne pädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung,
15.
Zirkussen,
16.
Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen,
17.
Busreisen,
18.
Schulfahrten,
19.
Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen,
20.
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
21.
Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen;
22.
Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren,
23.
allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.

(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte nicht erfasst.

§ 5
Einrichtungen, Betriebe und Angebote
mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung

(1) Die nicht nach § 4 Absatz 1 verbotenen Einrichtungen, Betriebe und Angebote sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2 bis 4 sowie der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 6 zulässig.

(2) 1In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. 2Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. 3Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. 4Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszen­tren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.

(3) 1Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind zu berücksichtigen. 2Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie einzuhalten.

(4) 1Auf der Grundlage der in Absatz 2 und 3 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. 2Dieses muss insbesondere die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. 3Das Hy­gienekonzept benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung. 4Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(5) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

(6) 1Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen sind durch Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen, Angeboten und Betrieben die nicht nach § 4 Absatz 1 verboten sind, zu verarbeiten; ausgenommen sind Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, der Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. 5Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald diese für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

(7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach Absatz 6 vorgesehen, ist zusätzlich

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

zu ermöglichen.

§ 5a
Schule und Kindertagesbetreuung

(1) 1Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt kann die oberste Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für weiterführende allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine Person eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, anordnen:

a)
für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs die Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen auf höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs oder
b)
die vorübergehende Schließung der Schule.

2Für Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) 1Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt findet in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen der Primarstufe und Förderschulen eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt, zudem ist im Unterricht der Sekundarstufe I ab Klassenstufe 7 abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d) auch von Schülerinnen und Schülern eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. 3Der Zeitpunkt der Beendigung des eingeschränkten Regelbetriebs und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach Satz 1 wird durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt gemacht.

(3) Wird der Inzidenzwert nach Absatz 1 und 2 unterschritten, können die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 aufrechterhalten werden, soweit und solange diese zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich sind.

(4) 1Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Absatz 1 und 2 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 2Die Überschreitung des Inzidenzwertes wird durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt gemacht.

(5) Quarantäne- und sonstige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden bleiben auch von den Regelungen der vorstehenden Absätze unberührt.

§ 6
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte),
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind,

muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäftigung über einen ärztlichen Befund in deutscher oder englischer Sprache verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben hat. 2Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein. 3Personen, welche nicht über den ärztlichen Befund nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 4Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. 5Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 6Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 7Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln.

§ 7
Besuchs- und Betretungsregelungen für
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig:

1.
Alten- und Pflegeheime,
2.
Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
3.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist) und
4.
genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. 2Im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts ist durch Regelungen zum Besuch und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, dass die Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen (einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept). 3Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucherinnen und Besucher, zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten und zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu enthalten. 4§ 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. 5Die Besuchs- und Betretungsregelungen sind an die aktuelle regionale Infektionslage anzupassen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.

(3) 1Werkstätten für behinderte Menschen und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, müssen über ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept verfügen, das § 5 Absatz 4 entspricht. 2Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Ziffer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 3Dabei sind Regelungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation zu treffen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen, wobei an Stelle des Arbeitsschutz- und Hygienekonzepts das Hygienekonzept nach § 5 Absatz 4 tritt.

(4) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(5) 1Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. 4Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Institutes der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(6) Erlaubt ist auch das Betreten

1.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden,
2.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Heimaufsicht,
3.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung,
4.
durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule sowie
5.
zur medizinischen und therapeutischen Versorgung.

(7) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.

§ 8
Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden

(1) 1Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. 2Die Maßnahmen sind öffentlich bekanntzugeben. 3Ergriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen.

(2) Die zuständigen kommunalen Behörden müssen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen sich entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, anordnen.

(3) 1Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt hat die zuständige kommunale Behörde weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen, dazu gehören insbesondere:

1.
ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
2.
die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Ausnahme von Onlineangeboten,
3.
die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist.

2Die zuständige kommunale Behörde kann weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unter Beachtung des Stufenverhältnisses nach § 28a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes treffen. 3Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 4Dabei sind Regelungen zur Dauer und zum gemeinschaftlichen Gesang der Zusammenkünfte zu treffen.

(4) 1Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind durch die zuständigen kommunalen Behörden anzuordnen:

1.
ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
2.
Beschränkungen von Versammlungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen; im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist,
3.
zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen. 2Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist zu untersagen. 3Triftige Gründe sind:
a)
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b)
die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
c)
der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
d)
Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt des Wohnsitzes und des angrenzenden Landkreises oder der Kreisfreien Stadt,
e)
die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
f)
Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
g)
die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
h)
der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
i)
die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
j)
die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
k)
die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
l)
Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5,
m)
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
n)
Eheschließung im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,
o)
die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,
p)
Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1 und 1a,
q)
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. 3Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl, der Dauer und des gemeinschaftlichen Gesangs der Zusammenkünfte erreicht werden.

(5) 1Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Absatz 3 und 4 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 2Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt gemacht. 3Wird der Inzidenzwert nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 unterschritten, bleiben die Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 aufrechterhalten, soweit und solange diese zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich sind.

(6) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen.

§ 9
Versammlungen

(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn

1.
alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner eine Mund-Nasenbedeckung tragen. 2§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend;
2.
zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

(2) Versammlungen mit mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern können genehmigt werden, wenn durch die Anmelderin oder den Anmelder der Versammlung mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen, die über Absatz 1 hinausgehen, das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(3) Das Sächsischen Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.

§ 10
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

§ 11
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infek­tionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 sich in der Öffentlichkeit oder in der eigenen Häuslichkeit in Begleitung der Partnerin oder des Partners mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und den Angehörigen eines weiteren Hausstands mit mehr als fünf Personen aufhält,
b)
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,
c)
entgegen § 4 Absatz 1 Einrichtungen, Betriebe oder Veranstaltungen öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt und keine Ausnahme nach Absatz 1 Nummern 2, 4, 6, 13, 19, 21 oder 22 oder Absatz 2 vorliegt,
d)
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Versammlung veranstaltet, die die Beschränkungen nicht einhält,
e)
entgegen § 9 Absatz 1 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder mit mehr als 1 000 Teilnehmern, ohne dass eine Genehmigung nach § 9 Absatz 2 vorliegt.
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7 oder 10, § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 keine Mund-Nasenbedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 6 Buchstabe d oder e, Nummer 10 oder Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
b)
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt,
c)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 Einrichtungen, Betriebe und Angebote ohne Hygienekonzept öffnet, betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
d)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 keinen Ansprechpartner vor Ort festlegt,
e)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 die Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nicht durchsetzt,
f)
entgegen § 5 Absatz 6 personenbezogene Daten nicht erhebt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 6 Satz 1, Halbsatz 2 vorliegt,
g)
entgegen § 6 Satz 1 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 6 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine Ausnahme nach § 6 Satz 5 vorliegt,
h)
entgegen § 7 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrichtung erstellt,
i)
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 alkoholische Getränke abgibt oder konsumiert,
j)
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine Einrichtung der Erwachsenenbildung betreibt,
k)
entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 die häusliche Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 (SächsGVBl. S. 574) außer Kraft. 3§ 5a Absatz 2 tritt am 2. Dezember 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 27. November 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A.
Allgemeiner Teil

Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und ernstzunehmende Belastung für das Gesundheitssystem dar.

Im Freistaat Sachsen wurden während der Sommermonate die Herausforderungen der SARSCoV2- Pandemie gut bewältigt. In den letzten Wochen sind die Infektionszahlen jedoch in weiten Teilen Sachsens wieder gestiegen. Dabei hat sich bestätigt, dass bei einem dynamischen Infektionsgeschehen oberhalb der von Bund und Ländern gemeinsam definierten Schwelle von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern in einer Woche nach den vom Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Daten die Nachverfolgung der Kontakte aller Infizierten vor Ort nur noch mit erheblicher Unterstützung von Bund und Ländern gewährleistet werden kann. Nach einem kontinuierlichen Anstieg der Infektionszahlen ist die Kontaktnachverfolgung teilweise nicht mehr vollständig gewährleistet. Es gilt jetzt, mit den neuen Regelungen die Infektionszahlen auch im Herbst und Winter auf einem niedrigeren Niveau zu stabilisieren, damit die Kontaktnachverfolgung und damit die Infektionskontrolle wieder vollständig möglich wird. Ziel allen staatlichen Handelns in den kommenden Wochen ist es nach wie vor, die Infektionsdynamik in Sachsen unter Kontrolle zu bekommen. Der Maßstab dafür ist weiterhin, dass die Inzidenz in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten in Sachsen unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern in einer Woche liegt oder nach Ausbrüchen zügig wieder unter diese Schwelle gesenkt wird. Allein die bislang verfolgte Hotspotstrategie führte nicht zu dem gewünschten Erfolg. So sind die Infektionszahlen nicht nur in Sachsen, sondern bundesweit in letzten Wochen exponentiell angestiegen, vielfach über einen Inzidenzwert von mehr als 100.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit durch das Robert Koch-Institut insgesamt wieder als sehr hoch eingeschätzt. Aktuell ist auch eine Zunahme der Fallzahlen älterer Menschen zu verzeichnen. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können ohne erforderliche Behandlungsmaßnahmen an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Nur durch eine schnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens kann erreicht werden, dass das Gesundheitssystem funktionsfähig bleibt. Schon jetzt sind Belastungen in den Krankenhäusern durch Covid-19-Patienten höher als im Frühjahr 2020. Im Einzelfall sind regionale Umverteilungen von Patienten aus Krankenhäusern erforderlich. Gerade hier wird deutlich, dass eine Überlastung des Gesundheitswesens abgewendet werden muss.

Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infek­tionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 IfSG kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung einer Pandemie Schutzmaßnahmen treffen und Veranstaltungen sowie sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Im Rahmen des § 28a IfSG werden mögliche Schutzmaßnahmen aufgezeigt und ein Stufenverhältnis zu besonders grundrechtsrelevanten Maßnahmen festgelegt.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (durch Tröpfcheninfektion) zum Beispiel durch Husten, Niesen auch durch teils mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Ansteckung von Mensch zu Mensch kommen. Deshalb ist es weiterhin erforderlich, die physischen sozialen Kontakte zwischen den Menschen auf ein Minimum zu beschränken.

Vor diesem Hintergrund wird die zuletzt am 10. November 2020 geänderte Corona-Schutz-Verordnung in Anbetracht der in Sachsen exponentiell steigenden Infektionsgeschwindigkeit inhaltlich weiterentwickelt. Hierbei sind weitere Einschränkungen zur Kontaktreduzierung unumgänglich. Zunächst sind hierfür die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig. Insbesondere in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die Infektionszahlen besonders hoch sind, ist eine Verschärfung der Schutzmaßnahmen durch diese erforderlich. Insofern wird auf die vom RKI veröffentlichten Infektionszahlen der einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte verwiesen. Ziel ist es, die bislang ergriffenen Maßnahmen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit an das aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen, das von einer exponentiellen Zunahme der Fallzahlen geprägt ist. Es gilt weiterhin, die Zahl der schwerstkranken Personen, die intensivmedizinscher Betreuung bedürfen, möglichst gering zu halten, um das Gesundheitssystem nicht zu überlasten.

Die Neufassung der Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 basiert auf der aktuellen epidemiologischen Entwicklung und berücksichtigt die ständigen Absprachen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder. Diese haben sich zuletzt am 25. November 2020 mit Rücksicht auf die sehr ernste Lage verständigt.

Als verschärfende Maßnahmen sind insbesondere vorgesehen:

1.
Strengere Kontaktbeschränkungen, so dass auch in der eigenen Häuslichkeit Zusammenkünfte nur von zwei Hausständen bis maximal fünf Personen zulässig sind;
2.
landesweite Erweiterung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung vor dem Eingangsbereich von Geschäften und Läden einschließlich der Parkplätze, vor Schulen und Kindertageseinrichtungen, vor und in gastronomischen Einrichtungen zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken;
3.
Anweisung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt weitere Schutzmaßnahmen zur Kontaktbeschränkung, insbesondere ein Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen anzuordnen;
4.
Anweisung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt insbesondere zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen.

Grundsätzlich bleiben erhalten

1.
das allgemeine Gebot, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern,
2.
bestehende Hygienevorschriften und Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung,
3.
die Besuchsmöglichkeiten unter Beachtung von Hy­gienevorschriften und -konzepten in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Werkstätten für behinderte Menschen und in Wohngruppen mit Menschen für Behinderungen.

B.
Besonderer Teil

Zu § 1 (Grundsätze)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass anlässlich der Corona-Pandemie in allen Lebensbereichen, einschließlich in Arbeitsstätten die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Festgelegt wird ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern. Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Hausstandes. Vorbehalten bleibt die Beachtung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung.

Zu Absatz 2

Der Verordnungsgeber appelliert an die Einsicht der Bürgerinnen und Bürger, indem er die dringende Empfehlung ausspricht, im öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen sowie regelmäßig Händehygiene zu betreiben und den Hand-Gesicht-Kontakt möglichst zu vermeiden. Ausgenommen von dieser dringenden Empfehlung sind lediglich Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen. Auch ist es zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

Weiterhin soll in geschlossenen Räumlichkeiten regelmäßig gelüftet werden. Darüber hinaus wird zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung der Nutzung der Corona-Warn App des Bundes dringend empfohlen.

Unabhängig davon werden in § 3 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a bußgeldbewehrte Verbotstatbestände geschaffen.

Zu Absatz 3

Vor dem Hintergrund der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25. November 2020 zur weiteren Verringerung der Kontakte wird ebenso dringend empfohlen, generell auf touristische Reisen und Besuche – auch von Verwandten außer aus triftigen Gründen – zu verzichten.

Zu § 2 (Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen)

Zu Absatz 1

Die Grundregelung des Absatz 1 Satz 1 gestattet den Aufenthalt im öffentlichen und im privaten Raum nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands und mit einem weiteren Hausstand sowie mit Partnern und Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht. Hierbei wird die maximale Personenzahl in der in der Öffentlichkeit – auch aus Gründen eines effektiven Vollzugs – für Ansammlungen auf fünf Personen begrenzt. Die Obergrenze von vormals zehn Personen wurde in dieser Verordnung auf fünf herabgesetzt, weil sich erwiesen hat, dass das anhaltend hohe Infektionsniveau in Sachsen nicht nachhaltig gesenkt wurde. Nach dem täglichen Lagebericht des Robert Koch-Instituts vom 27. November 2020 belief sich die sieben-Tage-Inzidenz auf 201. Vor diesem Hintergrund sind weitere Kontaktbeschränkungen erforderlich und angemessen, so dass in Übereinstimmung mit den Festlegungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25. November 2020 die vorgenannte Höchstgrenze festzulegen war.

Satz 2 nimmt Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von den Obergrenzen aus, damit Familien mit Kindern nicht durch die Obergrenze von Begegnungen mit anderen Familien und Freunden übermäßig beschränkt werden.

Zu Absatz 1a:

Gemäß dem Ergebnis der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs und Regierungschefinnen der Länder am 25. November 2020 sollen für die Weihnachtsfeiertage Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen vorgesehen werden. In Umsetzung dieser Festlegung werden Treffen von bis zu zehn Personen ab dem 23. Dezember 2020 aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen.

Zu Absatz 2

Für Einrichtungen und Angebote die nach § 5 nicht verboten sind, wird ein Mindestabstand von 1,5 m verpflichtend vorgeschrieben.

Zu Absatz 3

Abweichend von Absatz 1 gestattet die Regelung zum Zwecke der Religionsausübung und für Beisetzungen auch den gemeinsamen Aufenthalt von mehr als zehn Personen. Hierbei sind jedoch die allgemeinen die Hygienevorschriften einzuhalten.

Zu Absatz 4

Beim Besuch von Kindertageseinrichtungen, Schulen und schulischen Veranstaltungen sowie Angeboten nach § 32 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht vorgeschrieben, weil nicht zu erwarten ist, dass Kinder und Jugendliche den Mindestabstand einhalten werden. Dies gilt entsprechend für Aus- und Fortbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen.

In der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie können weitere Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.

Zu Absatz 5

Zugunsten der Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und von Zusammenkünften, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, sowie zugunsten bestimmter systemrelevanter Funktionen enthält Absatz 5 weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Kontaktbeschränkung in Absatz 1.

Zu § 3 Mund-Nasenbedeckung

Zu Absatz 1

Entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung festgelegt. Der Einsatz von MNB kann dabei andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die Absonderung von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 m, von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänzt diese. Dies gilt dabei nicht nur in geschlossenen Räumen, sondern auch im Freien.

Geregelt wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung insbesondere dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Menschen situationsbezogen nicht immer eingehalten werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn grundsätzlich der Mindestabstand, wie zum Beispiel im Freien, eingehalten werden kann, immer damit gerechnet werden, dass Menschen unnötig dicht an anderen Menschen vorbeigehen oder stehenbleiben, wogegen man sich auch mit Umsicht kaum vollständig schützen kann, so dass allein das (zusätzliche) Tragen einer Mund-Nasenbedeckung einen wirksameren Infektionsschutz bietet.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung greift dabei nicht unverhältnismäßig in Rechte der betroffenen Personen ein. Hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasenbedeckung geeignet wäre, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren hervorzurufen, bestehen derzeit nicht.

Dabei wurden für einige Bereiche Ausnahmen aufgenommen, für die eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nicht als geeignet oder erforderlich angesehen wird. Dies gilt zum Beispiel für öffentliche Räume im Freien für die Zeit von 0 Uhr bis 6 Uhr, da für diese Zeiten aufgrund der Nachtzeit typischerweise keine Situation zu erwarten ist, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann bzw. die Häufigkeit eines Kontakts mit fremden Menschen sehr gering ist. Weitere Ausnahmen sind insbesondere vorgesehen für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, für Angebote nach § 32 SGB VIII und für den Unterricht an Schulen der Primarstufe oder für Patienten in Gesundheitseinrichtungen. Die Einzelheiten zu den Ausnahmen werden, soweit nicht bereits selbsterklärend in Absatz 1 beschrieben, in Absatz 2 präzisiert.

Zu Absatz 2

Ausgenommen werden zunächst aufgrund der eingeschränkten Einsichtsfähigkeit alle Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Ausgenommen ist weiter das Personal von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen, soweit nach deren Art andere geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht.

Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger, psychischer oder Sinnesbeeinträchtigung oder einer Vorerkrankung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasenbedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist. Absatz 2 stellt klar, dass zum Nachweis der Befreiung von der Tragepflicht die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises genügt. Alternativ kann ein ärztliches Attest, das von einer approbierten Ärztin bzw. einem approbierten Arzt ausgestellt worden ist, zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegt werden. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei nicht erforderlich und nicht gewollt.

Zu Absatz 3

Damit die Befreiung von der Pflicht zur Mund-Nasenbedeckung in Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht immer wieder neu vorgelegt werden muss, sind diese Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewahren. Die Aufbewahrung darf dabei nur so lange erfolgen, wie das Attest gilt. Zeitlich unbeschränkte Atteste dürfen jedoch längstens bis Ende 2021 aufbewahrt werden.

Zu § 4 (Schließung von Einrichtungen und Angeboten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift listet die geschlossenen Einrichtungen und Angebote abschließend auf. Ziel ist es, die Infektionsdynamik zu unterbrechen, indem alle Institutionen und Einrichtungen geschlossen werden, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind.

Um die Wirtschaft nicht zu gefährden, werden der Groß- und Einzelhandel nicht geschlossen. Bestehen bleiben die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

Auf die Begründung zu § 5 Absatz 2 wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte von dem Verbot nach Absatz 1 nicht erfasst wird.

Zu § 5 (Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hy­gienekonzept und Kontaktdatenerhebung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass nach § 4 Absatz 1 nicht geschlossene Einrichtungen, Betriebe und Angebote die einschlägigen Hygieneregelungen zu beachten und, sofern eine Kontaktdatenerhebung vorgesehen ist, diese durchzuführen haben. In Abwägung zwischen den Bereichen Wirtschaft und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates einerseits und Beschränkungen im Freizeitbereich wurde auch der häufige Wechsel unterschiedlicher Kontakte im Freizeitbereich im Gegensatz zu in der Regel gleichbleibenden Kontakten in Verwaltung und Betrieben berücksichtigt.

Zu Absatz 2

Ziel ist es, zum Schutz von Wirtschaft und der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung eine Schließung des Groß- und Einzelhandels möglichst zu vermeiden. Um dies auch angesichts der notwendigen Abschwächung der Infektionsdynamik gewährleisten zu können, ist eine Reduzierung von Kontakten und eine konsequente Beachtung der Abstandsregelung in den genannten Einrichtungen dringend geboten. Die Kontaktreduzierung und die Einhaltung des Abstandsgebots lassen sich im Kontext von Groß-, Einzelhandels- und Ladengeschäften allein durch eine Steuerung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Geschäfte umsetzen. Deshalb wird festgelegt, dass sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm nicht mehr als ein Kunde pro 10 m² aufhalten darf. In Geschäften mit mehr als 800 qm darf sich auf der Verkaufsfläche, die über den Wert von 800qm hinausgeht, nicht mehr als ein Kunde pro weitere 20 qm aufhalten. Die Stufung, mit der eine linear wachsende zulässige Kundenzahl bei wachsender Verkaufsfläche ausgeschlossen wird, berücksichtigt, dass mit steigender Kundenzahl die Gefahr ungewollter Kundenstaus beispielsweise an besonders beliebten Produktregalen und im Eingangs- und Kassenbereich unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche wächst. Die Abstufung der zulässigen Kundenzahl pro Quadratmeter trägt dazu bei, den Infektionsschutz zu gewährleisten und zugleich größeren Geschäften eine unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes vertretbare Nutzung ihrer Verkaufsräume zu ermöglichen. Aufgrund des Umstands, dass eine höhere Kundenanzahl die Gefahr von Kontakten erhöht, ist für Einkaufszentren, deren Anziehungskraft gerade auf der planmäßigen Verbindung einzelner Verkaufsflächen beruht, nicht die Größe einzelner Geschäfte, sondern die Gesamtverkaufsfläche maßgeblich.

Der wirksame Infektionsschutz im Kontext der Groß- und Einzelhandelsgeschäfte und Läden im Innenbereich von Einkaufspassagen und Einkaufszentren muss weiter verhindern, dass sich Infektionsrisiken, die im Innenbereich grundsätzlich höher sind als im Außenbereich, nicht als Folge der Kundensteuerung innerhalb der Geschäfte auf den Bereich vor den Geschäften verlagern. Dem ist durch ein zwischen den Geschäften abgestimmtes Einlassmanagement, das Kontakte durch Schlangenbildungen möglichst verhindert, vorzubeugen.

Die praktische Umsetzung durch geeignete Vorrichtungen oder Verfahren obliegt den jeweiligen Geschäften.

Zu Absatz 3

Absatz 3 gibt verpflichtend für alle geöffneten Einrichtungen, Betriebe und Angebote Hygieneregeln vor. Dies sind, in Abhängigkeit von Einrichtungsart bzw. -angebot:

1.
die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
2.
die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel,
3.
dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger,
4.
einschlägige Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Infektionsschutz,
5.
weitergehende Schutzvorschriften nach der Allgemeinverfügung Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.,
6.
die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie Anwendung.

Zu Absatz 4

Absatz 4 verpflichtet alle geöffneten für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen und Angebote sowie alle Betriebe und Geschäfte auf der Grundlage der einzuhaltenden Hygieneregeln ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dieses soll insbesondere

1.
die Umsetzung der Abstandsregelung von 1,5 Metern gewährleisten,
2.
weitere Hygienemaßnahmen beinhalten und
3.
einen Ansprechpartner vor Ort für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung beinhalten.

Zu Absatz 5

Die Unterbringungsbehörden werden verpflichtet, für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden zu treffen.

Zu Absatz 6

Eine Erhebung von Kontaktdaten ist ein geeignetes In­strument zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19. So können die Nutzer besonders schnell darüber informiert werden, wenn sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt wurde. Die Vorschrift regelt den Zweck der Datenerhebung, die Art der zu verarbeitenden Daten, sowie Aufbewahrungs- und Übermittlungsmodalitäten in Übereinstimmung mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Datenverarbeitung sind für Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 der Strafprozessordnung, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, Läden und Verkaufsstände und die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke vorgesehen. Begründet sind diese bei den Berufsgeheimnisträgern durch ihre gesetzlich normierte Vertrauensstellung und bei den Ladengeschäften und Verkaufsstellen durch das praktische Erfordernis des Kundenzugangs und die Grundsatzentscheidung, Ladengeschäften und Verkaufsstellen offen zu halten.

Zu Absatz 7

Eine digitale Erhebung von Kontaktdaten darf keine Zugangsvoraussetzung zu Angeboten, Einrichtungen oder Veranstaltungen sein. Ergänzend ist deshalb eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und eine barrierefreie Datenerhebung zu ermöglichen. Damit soll eine Bevorzugung bzw. Diskriminierung von (Nicht-)Nutzerinnen und Nutzern digitaler Erfassungsmethoden verhindert werden.

Zu § 5a (Schule und Kindertagesbetreuung)

Zu Absatz 1

In einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten mit höherem Neuinfektionsgeschehen wird die Möglichkeit eröffnet, weiterführende allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen entweder vorrübergehend zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht durch Übergang in ein Wechselmodell zu halbieren.

Beide Optionen sollen beitragen, Neuinfektionen zu begrenzen. Zwar sind Schulen keine Hotspots des Infek­tionsgeschehens, durch die Beschulung beziehungsweise teilweise Beschulung in häuslicher Lernzeit für einen überschaubaren Zeitraum kann gleichwohl beigetragen werden, Kontakte noch weiter zu beschränken und Ansteckungen zu vermeiden.

Der Übergang in die vollständige häusliche Lernzeit bzw. ins Wechselmodell erfolgt nicht ohne Weiteres bei Überschreiten der Inzidenzwerte. Vielmehr werden nur solche Schulen durch eine Anordnung der obersten Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde in diese Form der Unterrichtung wechseln, die selbst von Infektionsgeschehen betroffen sind. Dabei reicht eine einzelne Infektion der Schule nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maßnahme zielt darauf ab, ein Infektionsgeschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu vermeiden. Damit wird zugleich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermieden, den Präsenzunterricht an Schulen zu unterbrechen, an denen keine oder nur sehr geringe Infektionen aufgetreten sind.

Für Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge soll es die Möglichkeit abweichender Regelungen insbesondere zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichtes geben.

Zu Absatz 2

Als weitere Maßnahme zur Bekämpfung des Infek­tionsgeschehens in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit höheren Inzidenzwerten wird für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie für Schulen der Primarstufe der eingeschränkte Regelbetrieb festgelegt. Damit erfolgt die Betreuung wieder in festen Gruppen und die Beschulung in festen Klassen und Räumen. Diese Maßnahme zielt auf die Reduzierung von Kontakten und trägt damit zur Verringerung des Ansteckungsgeschehens bei. Dies gilt auch für die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Sekundarstufe I ab der Klassenstufe 7.

Zu Absatz 3

Der Absatz ermöglicht die angemessene Fortführung der Maßnahmen bei einem erst kurzzeitigen Unterschreiten der Inzidenzwerte.

Zu Absatz 4

Der Absatz regelt die Feststellung des Inzidenzwertes und die Bekanntgabe durch die zuständige kommunale Behörde.

Zu Absatz 5

Es wird klargestellt, dass die Maßnahmen nach § 5a Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den Maßnahmen der Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes erfolgen. Es bleibt insbesondere bei Maßnahmen zur Isolation und Quarantäne bei Infektionen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Schulen.

Zu § 6 (Saisonarbeitskräfte)

In Betrieben, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen, ist ein clustermäßiges Auftreten von Neuinfektionen feststellbar. Häufig werden Personen mit unterschiedlichen privaten Umfeldern und unterschiedlichster Herkunft in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, in denen regelmäßig gemeinsame Essens- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Einrichtungen vorgesehen sind. Die dauerhafte Einhaltung des gebotenen Mindestabstands und der Hygieneregeln ist aufgrund der Art der Tätigkeit und der Unterbringung nur schwer umsetzbar. Das birgt ein erhöhtes Risiko für die Ansteckung mit dem Coronavirus. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ist es geboten, Betriebsinhabern aufzuerlegen, entsprechende Arbeitskräfte erst zu beschäftigen, wenn diese ein auf einer molekulargenetischen Testung beruhendes ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei ihnen keine Anzeichen für eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Die Kosten dieser Testung, soweit es sich nicht um kostenlose Tests für Reiserückkehrer handelt, hat der Betriebsinhaber zu tragen.

Zu § 7 (Besuchs- und Betretungsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)

Zu Absatz 1

In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Das Erkrankungs- und Ausfallrisiko des medizinischen Personals, des Pflegepersonals bzw. der pädagogischen Fachkräfte muss auf das nötige Minimum verringert werden, sodass der Betrieb aufrechterhalten werden kann. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse sowie im Sinne der Reduzierung der Kontakte und der Unterbrechung potentieller Infektionswege sind bei vulnerablen Gruppen, wie kranken, älteren und pflegebedürftigen Menschen sowie Menschen mit Behinderungen und bei Kindern und Jugendlichen die Besuche unter Einhaltung von Auflagen zu ermöglichen.

Zu Absatz 2

Die Einrichtungen werden verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplanes oder eines eigenständigen Konzepts zum Besuch und nach Bedarf zum Betreten und Verlassen der Einrichtungen Regelungen zu erstellen. Satz 2 regelt Einzelheiten zur inhaltlichen Ausgestaltung.

Die Einrichtungen werden verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplanes oder eines eigenständigen Konzepts zum Besuch und nach Bedarf zum Betreten und Verlassen der Einrichtungen Regelungen zu erstellen. Satz 2 regelt Einzelheiten zur inhaltlichen Ausgestaltung.

Der zu erstellende Hygieneplan oder das eigenständige Konzept muss unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens und des Selbstbestimmungsrechts der versorgten Personen verhältnismäßige Regelungen zur Ermöglichung des Betretens durch externe Personen in den Einrichtungen enthalten.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Verpflichtung zur Erstellung eines Arbeitsschutz- und Hygienekonzepts in den Werkstätten für behinderte Menschen und bei den Angeboten nach § 57 und § 58 SGB IX bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX. Das Konzept ist bei Beschäftigten, die in einer Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung abzustimmen.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift regelt das Betreten der Einrichtungen für richterliche Anhörungen.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift regelt das Betreten der Einrichtungen durch bestimmte Personen und Berufsgruppen.

Zu Absatz 6

Zum Schutz der Bewohner muss das Betreten durch Mitarbeiter der einschlägigen Aufsichtsbehörden und Kon­trollorgane weiterhin möglich sein, ebenso wie ein Betreten für die notwendige medizinische und therapeutische Versorgung der Bewohner.

Zu Absatz 7

Absatz 7 ermächtigt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Erlass von weiteren Regelungen und Hygienevorschriften für den Besuch der in Absatz 1 genannten Einrichtungen durch Allgemeinverfügung. Unberührt bleibt die Möglichkeit der zuständigen Behörden auch in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zu erteilen.

Zu § 8 (Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden)

Das Infektionsgeschehen entwickelt sich im Freistaat Sachsen unterschiedlich. So liegt der Inzidenzwert in einigen Landkreisen und Kreisfreien Städten teilweise bei 100, teilweise aber auch schon deutlich über 200 Neuinfektionen bezogen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. In besonders betroffenen Regionen sollen die zuständigen kommunalen Behörden daher die Möglichkeit erhalten, abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen zu ergreifen. Greifen diese Maßnahme nicht oder machen die betroffenen Kommunen davon keinen Gebrauch, werden sie ab einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zur Kontaktbegrenzung anzuordnen.

Überschreitet der Inzidenzwert die Schwelle von 200 Neuinfektionen, sind die Kommunen darüber hinaus verpflichtet, insbesondere zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen zu erlassen.

In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Robert Koch-Institutes gilt es zur Vermeidung einer akuten Gesundheitsnotlage, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Wesentlich ist es dabei auch, jetzt schnell zu reagieren. Je später die Infek­tionsdynamik umgekehrt wird, desto länger bzw. umfassender sind Beschränkungen erforderlich.

Bund und Länder haben sich deshalb darauf verständigt, dass gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots, die bereits ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern pro Woche anzunehmen sind, sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sieht § 8 ein gestuftes Vorgehen nach § 28a Absatz 1 und 2 IfSG vor, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientiert. In Anknüpfung an die Einschätzung des Robert Koch-Institutes und die länderübergreifenden Festlegungen wird die erste Stufe der verpflichtend vom Freistaat vorgegebenen verschärfenden Maßnahmen bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen angesetzt. Für die die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger in besonderem Maße tangierenden Ausgangsbeschränkungen wird hingegen ebenso wie für eine grundlegende Reduzierung der Teilnehmerzahl von Versammlungen ein Überschreiten des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen gefordert.

Zu den Absätzen im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 sollen die zuständigen kommunalen Behörden die Möglichkeit erhalten, abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage auch verschärfende Maßnahmen ergreifen zu können.

Klarstellend wird darauf verwiesen, dass diese auch öffentlich bekanntzugeben sind, damit sie gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern Rechtswirkung entfalten. Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen verhältnismäßig bleiben, ist eine fortlaufende Überprüfung ihrer Notwendigkeit verpflichtend vorgesehen.

Zu Absatz 2

Das aktuelle Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen erfordert generell die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbewegung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen sich entweder auf engen Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die einschlägigen Orte können nur regional von den zuständigen kommunalen Behörden bestimmt werden. Mit Absatz 2 werden die zuständigen kommunalen Behörden dazu verpflichtet.

Zu Absatz 3

Die Bestimmung benennt verpflichtend die ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner anzuordnenden Maßnahmen. Um kurzfristige Schwankungen möglichst auszuschließen und im Interesse einer realitätsgetreuen Erfassung des Infektionsgeschehens werden für den zeitlichen Rahmen der Erfassung des Inzidenzwertes fünf Tage angesetzt. Die Maßnahmen zielen in ihrer Gesamtheit darauf ab, die Kontaktmöglichkeiten zu begrenzen und damit einer weiteren exponentiellen Ausbreitung des Virus entgegenzutreten. Vorgesehen sind:

1.
Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen. Dieses kann umfassend erfolgen oder nur für bestimmte Zeiten.
2.
Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Ausnahme von Online-Angeboten.
3.
Weitere Beschränkungen der Teilnehmerzahl von Versammlungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist.

Satz 2 stellt klar, dass die zuständige kommunale Behörde weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unter Beachtung des Stufenverhältnisses nach § 28a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes treffen kann. Satz 3 verweist die Kirchen und Religionsgemeinschaften darauf, ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung zu regeln.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift sieht in der letzten Stufe insbesondere die Anordnung durch die zuständigen kommunalen Behörden vor, die Teilnehmerzahl von Versammlungen auf maximal zwei Personen zu beschränken und zeitlich befristet Ausgangsbeschränkungen zu erlassen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft erfordert dann einen triftigen Grund.

Hierbei wird davon ausgegangen, dass die bislang getroffenen anderen Schutzmaßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führten und damit eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der COVID-19-Erkrankung erheblich gefährdet wäre. So ist anzunehmen, dass bei einem fünftägigen Überschreiten des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt grundsätzlich die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens besteht und damit die Gesundheit der Bevölkerung konkret gefährdet ist. Im Vergleich dazu fordert das IfSG bereits bei Überschreitung des Schwellenwertes nur von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen. Bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen über einen Zeitraum von fünf Tagen ist die Gefahr eines exponentiellen Wachstums nach den aktuellen epidemiologischen Erkenntnissen jedenfalls evident.

Um kurzfristige Schwankungen möglichst auszuschließen und im Interesse einer realitätsgetreuen Erfassung des Infektionsgeschehens werden für den zeitlichen Rahmen der Erfassung des Inzidenzwertes fünf Tage angesetzt.

Die in Satz 3 aufgeführten triftigen Gründe sind abschließend. Die damit verbundenen Ausnahmen dienen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Folgende triftige Gründe gestatten ein Verlassen der häuslichen Unterkunft:

1.
Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.
Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
3.
Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
4.
Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen, begrenzt auf den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt des Wohnsitzes und den angrenzenden Landkreis oder Kreisfreie Stadt,
5.
Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
6.
Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
7.
Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
8.
Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
9.
Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, die Öffentlichkeit muss dabei stets gewährleistet werden,
10.
Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
11.
Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
12.
Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5,
13.
Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
14.
Eheschließung im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,
15.
Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,
16.
Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,
17.
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Die Aufzählung beschränkt sich im Wesentlichen auf Wege, die unerlässlich sind für die unmittelbare Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge, sowie für die Berufsausübung, Gesundheitsfürsorge und für die Funktionsfähigkeit von Staat, Einrichtungen und Gesellschaften.

Satz 4 bestimmt, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften für ihre Zusammenkünfte zum Zweck der Religionsausübung ihre Hygienekonzepte an die besondere Infektionslage anzupassen haben. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl, der Dauer und des gemeinschaftlichen Gesangs der Zusammenkünfte erreicht werden.

Zu Absatz 5

Im Interesse der Vergleichbarkeit und mit Rücksicht auf das gebotene einheitliche Vorgehen wird für den Inzidenzwert nach Absatz 3 und 4 auf die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts abgestellt. Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 ist durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen, damit sich Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig darauf einstellen können.

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kontinuität der angeordneten Maßnahmen, im Interesse ihrer praktischen Umsetzung und mit Rücksicht auf das gebotene Mindestmaß an Planbarkeit für die Bevölkerung können die Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, wenn der Inzidenzwert nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 unterschritten wird. Voraussetzung ist jedoch auch insoweit, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie weiterhin erforderlich sind.

Zu Absatz 6

Absatz 6 verpflichtet die kommunalen Behörden, im Falle eines konkret räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen.

Zu § 9 (Versammlungen)

Zu Absatz 1

Unter Berücksichtigung des hohen Schutzgutes der Versammlungsfreiheit werden Versammlungen trotz der hohen Infektionsgefahren durch das Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen nicht generell untersagt. In Anbetracht der exponentiell steigenden Infektionsgeschwindigkeit werden Versammlungen unter freiem Himmel nur noch als ortsfeste Versammlungen unter Begrenzung der Teilnehmerzahl von höchstens 1 000 erlaubt. Die Beschränkung auf ortsfeste Versammlungen ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als milderes Mittel im Hinblick auf die Durchsetzung von Infektionsschutz grundsätzlich zulässig. Gegenüber diesen Einschränkungen hat der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG, die angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind ein höheres Gewicht. Weiterhin werden alle Beteiligten verpflichtet, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Beschränkung auf ortsfeste Versammlungen dient dem Erfordernis, die geltenden Hygieneregeln (Tragen der Mund-Nasenbedeckung, Einhaltung des Mindestabstands) vor Ort umsetzen und gegebenenfalls kontrollieren zu können.

Zu Absatz 2

Versammlungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1 000 bedürfen der Genehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn vom Anmelder oder der Anmelderin der Versammlung technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die über Absatz 1 hinausgehen und das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduzieren.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass das Versammlungsrecht im Übrigen unberührt bleibt. § 9 ist dementsprechend verfassungskonform auszulegen. So können, wenn kein erhöhtes infektionsschutzrechtliches Risiko besteht, zum Beispiel bei atypischen Aufzügen, wie etwa einem Traktorumzug, Ausnahmen von der Vorgabe einer ortsfesten Versammlung gemacht werden.

Zu § 10 (Sächsischer Landtag)

Satz 1 der Vorschrift weist klarstellend darauf hin, dass diese Verordnung nicht für den Sächsischen Landtag gilt. Die Vorschrift berücksichtigt die Aufgaben und die Stellung des Sächsischen Landtages, die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Gewaltenteilung folgen (Art. 39 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung [SächsVerf]). Ausfluss dieser verfassungsrechtlichen Stellung des Landtages sind das Recht zur autonomen Organisation der eigenen Angelegenheiten (Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 46 Abs. 1 SächsVerf) sowie die Polizeigewalt des Landtagspräsidenten (Art. 47 Abs. 3 SächsVerf), der zudem Inhaber des Hausrechts in den Liegenschaften des Landtages ist. Diese Vorschriften stehen einer unmittelbaren Geltung dieser Verordnung für den Sächsischen Landtag entgegen. Dem Landtag obliegt es auf der Grundlage seiner Geschäftsordnungsautonomie eigene Regelungen für die in dieser Verordnung geregelten Sachverhalte, z. B. das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Landtagesgebäude, zu treffen.

Satz 2 verweist darauf, dass die besondere Rechtsstellung des Landtages und seiner Mitglieder auch in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung zum Tragen kommt, wie das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Abgeordneten auf Immunität (Art. 55 Abs. 2 SächsVerf).

Zu § 11 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Zu Absatz 1

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes. Absatz 1 stellt klar, dass diese auch zuständig sind für die Durchsetzung von in Eilfällen durch die oberste Landesgesundheitsbehörde wahrgenommene Aufgaben und Befugnisse sowie für die Durchsetzung von Maßnahmen die die oberste Landesgesundheitsbehörde bei einer Betroffenheit von mehreren Landkreisen und Kreisfreien Städten trifft.

Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält die notwendigen Tatbestände der zur ahndenden Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten. Die abweichende Regelung zum Inkrafttreten für § 5a ist notwendig, um den Vorlauf bei der Umstellung auf den eingeschränkten Regelbetrieb in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen zu gewährleisten.

Mit Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der Vorgaben gemäß § 28a Absatz 5 Satz 2 IfSG, wonach die Gültigkeitsdauer auf vier Wochen beschränkt ist, tritt die Verordnung am 28. Dezember 2020 außer Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 36, S. 666
    Fsn-Nr.: 250-10.2/13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2020

    Fassung gültig bis: 13. Dezember 2020