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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 8. Dezember 2020 (SächsJMBl. S. 103)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

Vom 8. Dezember 2020

A.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 25. September 2013 (SächsJMBl. S. 119), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2017 (SächsJMBl. S. 197) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374), wird wie folgt geändert:

I.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz" die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
II.
Abschnitt A Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1.
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen, aufgrund der Titel Vollstreckungshandlungen gegen den Schuldner auszuführen und beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung die Vermögensauskunft abzunehmen. Verbindet der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), so liegt kostenrechtlich derselbe Auftrag auch dann vor, wenn der Schuldner der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft widerspricht. Scheitert die sofortige Abnahme nur deshalb, weil der Schuldner abwesend ist, handelt es sich um zwei Aufträge.
(4) Wird der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, mehrere Auskünfte über das Vermögen des Schuldners nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung einzuholen oder mehrere der nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhobenen Daten gemäß § 802l Absatz 4 der Zivilprozessordnung an Dritte zu übermitteln, handelt es sich um einen Auftrag.“
2.
In Absatz 7 Buchstabe b wird die Angabe „den §§ 755, 802l der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 755 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2020

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2020 Nr. 12, S. 103
    Fsn-Nr.: 303

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2023