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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vollzitat: Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 14. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 742)

Achte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vom 14. Dezember 2020

Auf Grund

des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern sowie
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)

verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

§ 1 Absatz 1e Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen ab 2021 auf Antrag zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils einen Betrag von insgesamt 2 500 000 Euro zur Mitfinanzierung eines Fahrausweises zu, der allen Schülern an allgemeinbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes mit Gültigkeit montags bis freitags ab 14 Uhr und an den Wochenenden, Feiertagen sowie in den sächsischen Schulferien ganztags verbundweit in allen ÖPNV-Verkehrsmitteln zu einem Abgabepreis von monatlich 10 Euro im Abonnement (Schülerfreizeit-Ticket) angeboten wird.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2020

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 39, S. 742
    Fsn-Nr.: 472

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Dezember 2020