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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 162)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 26. Januar 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Grundsätze

(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. 2Es wird empfohlen, die Zahl der Haushalte und Personen, mit denen Kontakte zulässig sind, möglichst konstant und möglichst klein zu halten. 3Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten. 4Es wird empfohlen, im öffentlichen Raum einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (sogenannten OP-Masken, Masken der Standards KN95/N95 und FFP2 oder vergleichbarer Standards) zu tragen, wenn sich Menschen begegnen. 5Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.

(2) 1Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. 2Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. 3Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. 4In geschlossenen Räumlichkeiten sollte regelmäßig gelüftet werden. 5Zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung zu infizierten Personen wird die Nutzung der Corona-Warn-App des Bundes dringend empfohlen.

(3) Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere soweit diese mit einem Übertreten der Landesgrenze des Freistaates Sachsen oder der Bundesgrenze verbunden sind.

(4) Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr wahrzunehmen und die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ein Minimum zu beschränken.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAnz AT 22.01.2021 V1) in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

§ 2
Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung

(1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

1.
den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und
2.
einem Angehörigen eines weiteren Hausstands.

2Satz 1 gilt nicht für die Unterbringung von Flüchtlingen in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftunterkünften, gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und für Assistenzkräfte bei Menschen mit Behinderungen sowie für Obdachloseneinrichtungen. 3Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltiche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. 4Dies gilt auch für pflegebedüftige Angehörige.

(2) 1In Einrichtungen und bei Angeboten nach § 5 ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 2Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie Absatz 1 gilt nicht in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege (Einrichtungen der Kindertagesbetreuung), in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, bei schulischen Veranstaltungen, bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit sowie bei Angeboten nach §§ 32, 34, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist. 2Der Mindestabstand oder alternative Schutzmaßnahmen können durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden. 3Satz 1 gilt entsprechend für Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen.

(4) 1Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, für Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie für angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung. 2Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

§ 2a
Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen

(1) 1§ 2 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis. 2An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen. 3Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.

(2) 1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte, insbesondere durch verbindliche Vorgaben zum Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang, der besonderen Infektionslage anzupassen. 3Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Dauer der Zusammenkünfte oder durch Onlineangebote ohne anwesende Gemeinde erreicht werden.

§ 2b
Ausgangsbeschränkung

1Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. 2Triftige Gründe sind:

1.
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
2.
die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
3.
der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, von Schulungen zur Pandemiebekämpfung, zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung, von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
4.
Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 2,
5.
die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
6.
Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
7.
die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
8.
der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,
9.
die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und rechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kinderschutz dienen. 2Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
10.
die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
11.
die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,
12.
Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1,
13.
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
14.
die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1,
15.
die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen nach § 2a Absatz 1,
16.
Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,
17.
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
18.
die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9,
19.
die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 18 genannt werden.

§ 2c
Ausgangssperre

(1) 1Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). 2Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:

1.
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
2.
die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
3.
die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung oder Präsenzbeschulung nach § 5a einschließlich der Teilnahme an der Schülerbeförderung,
4.
die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
5.
Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
6.
der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,
7.
die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
8.
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
9.
die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
10.
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

(2) 1Wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen an fünf Tagen andauernd unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben, wenn der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschritten wird und die Ausgangssperre nicht weiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich ist. 2Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 3Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. 4Die Aufhebung der Ausgangssperre ist durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen.

§ 2d
Alkoholverbot

1Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu untersagen. 2Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

§ 3
Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz

(1) 1Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum besteht, wenn sich Menschen begegnen. 2Das gilt insbesondere

1.
in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr:
a)
in Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen,
b)
in Banken, Sparkassen und Versicherungen,
c)
vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
d)
in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen sowie auf deren Gelände, mit Ausnahme des Unterrichts in den Musik- und Tanzhochschulen,
2.
vor dem Eingangsbereich von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
3.
beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht,
a)
wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b)
für die Primarstufe,
c)
für Horte,
d)
im Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit Ausnahme der Abendoberschulen,
e)
im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I auch für Lehrkräfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes Personal,
f)
im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
g)
im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache sowie
h)
zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
4.
wenn die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie dies bestimmt,
5.
in Fußgängerzonen, auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen; dies gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr;
6.
bei den Zusammenkünften gemäß § 2 Absatz 4 mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird.

3Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.

(1a) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

1.
an Haltestellen, in Bahnhöfen, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebusse oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Schülerbeförderung oder der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung, für die Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal,
2.
vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern für die Kunden und ihre Begleitpersonen,
3.
auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren für die Kunden und ihre Begleitpersonen,
4.
in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für das Personal, Besucher und Patienten mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, und mit Ausnahme der Zimmer, in denen Patienten stationär aufgenommenen sind,
5.
für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung, mit Ausnahme der vortragenden Person sowie zur rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken.

(1b) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht

1.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege,
2.
beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
für richterliche Anhörungen nach § 7 Absatz 6, zulässige Vor-Ort-Kontakte nach § 7 Absatz 7 und das erlaubte Betreten nach § 7 Absatz 8,
4.
in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für das Personal und die Besucher.

(1c) 1Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tragen,

1.
wenn eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird,
2.
wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
3.
wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist.

2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

(2) 1Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. 2Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

(3) 1Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 bis Absatz 1b sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. 2Absatz 1 Nummer 1 und 6, Absatz 1a gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. 3Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 bis Absatz 1c genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. 4Insoweit kann aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufenthalt nach Absatz 1 bis Absatz 1c nicht versagt werden. 5Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bis Absatz 1c bestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ohne dass eine Ausnahme nach den Sätzen 2 bis 4 oder nach Absatz 2 vorliegt, ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebusse nach Absatz 1a Nummer 1 sowie der Aufenthalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 untersagt.

(4) 1Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind befugt, von dem ärztlichen Attest, mit dem eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original des Attests darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder das Attest ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen das Attest gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.

§ 4
Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) 1Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. 2Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, selbstproduzierende und -vermarktende Gartenbau- und Floristikbetriebe.

(2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von:

1.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen, mit Ausnahme von Schulungen zur Pandemiebekämpfung oder zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung sowie der Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und der Berufsakademie Sachsen,
2.
Integrationskursen,
3.
Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten,
4.
Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen, soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt,
5.
Dampfbädern, Dampfsaunen, Saunen, Solarien und Sonnenstudios,
6.
Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Behandlungen dienen,
7.
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen,
8.
Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen; das Verbot und die personenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für sportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler,
a)
für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisportler sind,
b)
die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen,
c)
in der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen und Sportgymnasien, die an der Präsenzbeschulung nach § 5a Absatz 5 teilnehmen, sowie
d)
von sportwissenschaftlichen Studiengängen,
9.
Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks,
10.
Volksfesten, Jahrmärkten, Wintermärkten, Spezialmärkten, Ausstellungen nach § 65 der Gewerbeordnung,
11.
Diskotheken, Tanzlustbarkeiten,
12.
Messen,
13.
Tagungen und Kongressen,
14.
Museen, Gedenkstätten, Musikschulen und Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen, Volkshochschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum,
15.
Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek,
16.
Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne pädagogische Betreuung, Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach dem §§ 11 bis 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung; zulässig bleiben Angebote der mobilen Kinder- und Jugendarbeit sowie Angebote, die der Abwendung und Intervention von drohender und bei bestehender Kindeswohlgefährdung dienen,
17.
Zirkussen,
18.
Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen,
19.
Busreisen,
20.
Schulfahrten,
21.
Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, medizinischen oder sozialen Anlässen,
22.
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
23.
1Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. 2Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz,
24.
1Kantinen und Mensen soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. 2Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz. 3Dies gilt nicht, wenn ein Verzehr am Arbeitsplatz aufgrund der betrieblichen Abläufe nicht möglich ist. 4Unternehmensspezifische Alternativen sind dann unter zwingender Beachtung des § 5 Absatz 3 und 4 sowie der Kontaktdatenerhebung gemäß § 5 Absatz 6 im begründeten Einzelfall möglich;
25.
Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen,
26.
allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte und Prüfer nicht erfasst.

§ 5
Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung

(1) 1Die nicht nach § 4 Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen, Betriebe und Angebote sowie die Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2 bis 4 sowie der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 6 zulässig. 2Hochschulen und die Berufsakademie Sachsen sollten auf Präsenzveranstaltungen verzichten; dies gilt insbesondere nicht für Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Prüfungen.

(2) 1In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. 2Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. 3Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. 4Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt. 5Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.

(3) 1Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind zu berücksichtigen. 2Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie einzuhalten.

(4) 1Auf der Grundlage der in Absatz 2 und 3 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. 2Dieses muss insbesondere die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. 3Das Hygienekonzept benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder persönlicher Schutzausrüstungen. 4Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(5) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

(6) 1Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen sind durch Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen, Behörden und Gerichten, Angeboten und Betrieben die nicht nach § 4 Absatz 1 verboten sind, zu verarbeiten; ausgenommen sind Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, der Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. 5Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald diese für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

(7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach Absatz 6 vorgesehen, ist zusätzlich

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

zu ermöglichen.

§ 5a
Schule und Kindertagesbetreuung

(1) 1Schulen, einschließlich der Schulinternate mit Ausnahme des Internats der Palucca Hochschule für Tanz Dresden, und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind mit Ausnahme einer unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 möglichen Notbetreuung und mit Ausnahme einer Präsenzbeschulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 geschlossen. 2Die Schließung umfasst nicht das Betreten und Arbeiten durch Träger und Beschäftigte und aus wichtigem Grund Tätigkeiten sonstiger Personen sowie Maßnahmen zur Vorbereitung einer Präsenzbeschulung. 3Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts bleibt zulässig. 4Zudem kann der Schulbetrieb an Klinik- und Krankenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik oder des Krankenhauses aufrecht erhalten werden.

(2) 1Eine Notbetreuung ist in den Grund- und Förderschulen für ihre Schülerinnen und Schüler gestattet. 2Die Notbetreuung nach Satz 1 an Förderschulen darf auch für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler anderer Schularten angeboten werden. 3In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist eine Notbetreuung für dort betreute Kinder gestattet.

(3) Die Notbetreuung nach Absatz 2 darf nur eingerichtet werden

1.
für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Primarstufe an Förderschulen während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten,
2.
für mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler an Grund- und Förderschulen sowie mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Kinder in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, sofern die Personensorgeberechtigten die Betreuung der Schülerinnen und Schüler oder Kinder nicht leisten können, während der üblichen Unterrichts- und Öffnungszeiten,
3.
für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen während der üblichen Öffnungszeiten sowie
4.
für Kinder in den Kindertagespflegestellen während der üblichen Öffnungszeiten.

(4) 1Eine Notbetreuung nach Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 soll nur dann stattfinden, wenn

1.
beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte oder in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte gemäß der Anlage 1 beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,
2.
nur einer der Personensorgeberechtigten gemäß der Anlage 2 beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann,
3.
einer der Personensorgeberechtigten nachweist, dass sie oder er als Schülerin oder Schüler in der Präsenzbeschulung nach Absatz 5, als Auszubildende, Auszubildender, Studentin oder Student der Abschlussjahrgänge für unaufschiebbare Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen und akademischen Ausbildung oder in der berufspraktischen Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann,
4.
einer der Personenberechtigten nachweist, dass sie oder er als Studentin oder Student einer Hochschule oder der Berufsakademie Sachsen wegen der unmittelbaren Vorbereitung auf eine oder der Ablegung einer zur Abschlussnote zählenden Prüfung an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigen nicht abgesichert werden kann, oder
5.
das Jugendamt aufgrund andernfalls drohender Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit einer Notbetreuung feststellt.

2Zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist das Formblatt gemäß Anlage 3 auszufüllen und der Schule oder der Einrichtung der Kindertagesbetreuung vorzulegen. 3Dies gilt entsprechend in Fällen des Satz 1 Nummer 3; in dem Formblatt vorgesehene Unterschriften der Arbeitgeber beziehungsweise nach Satz 1 Nummer 3 der Bildungseinrichtung können binnen eines Arbeitstages nach der erstmaligen Inanspruchnahme der Notbetreuung nachgereicht werden. 4Satz 2 gilt nicht, soweit Formblätter bereits gemäß Anlage 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in einer vor dem 28. Januar 2021 geltenden Fassung ausgefüllt und der Schule oder der Einrichtung der Kindertagesbetreuung vorgelegt wurden. 5Die Schule oder die Einrichtung der Kindertagesbetreuung hat das nach Satz 2, 3 oder 4 vorgelegte Formblatt im Original bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten.

(5) 1Präsenzbeschulung findet für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der

1.
Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
2.
Oberschulen,
3.
Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
4.
Berufsschulen ab dem 8. Februar 2021 für Schülerinnen und Schüler in der dualen Berufsausbildung (einschließlich Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen),
5.
Berufsfachschulen ab dem 8. Februar 2021,
6.
Fachschulen ab dem 8. Februar 2021,
7.
Fachoberschulen,
8.
Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
9.
Abendschulen,
10.
Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und
11.
Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)

und grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung statt. 2Abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 ist in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Anwesenden einzuhalten. 3Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulinternate zur Unterbringung von an der Präsenzbeschulung teilnehmenden Schülerinnen und Schülern geöffnet werden.

(6) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung nach Absatz 5 teilnehmende Person eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, anordnen:

1.
für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs die Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen auf höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs oder
2.
die vorübergehende teilweise oder vollständige Schließung der Schule.

§ 6
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte),
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind,

muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäftigung über einen ärztlichen Befund in deutscher oder englischer Sprache verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben hat. 2Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein. 3Personen, welche nicht über den ärztlichen Befund nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 4Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 5Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 6Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 7Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln.

§ 7
Besuchs- und Betretungsregelungen
für Einrichtungen
des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig:

1.
Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2.
Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
3.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 [BGBl. I S. 1045], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 [BGBl. I S. 1385] geändert worden ist) und
4.
genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. 2Im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts ist durch Regelungen zum Besuch und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, dass die Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen (einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept). 3Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucherinnen und Besucher, zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten und zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu enthalten. 4§ 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. 5Die Besuchs- und Betretungsregelungen sind an die aktuelle regionale Infektionslage anzupassen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.

(3) 1Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden, darf der Zutritt nur nach erfolgtem Antigentest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis gewährt werden. 2Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Antigentest durchzuführen. 3Dem Antigentest steht ein PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. 4Im Hygienekonzept können Ausnahmen für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen werden.

(4) 1Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Pflegedienste wird gemäß der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) vom 30. November 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten sowie für die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen angeordnet. 2Bis zum 4. Februar 2021 hat diese zweimal in der Woche zu erfolgen, danach dreimal in der Woche. 3Eine tägliche Testung wird dringend empfohlen. 4Im Übrigen wird den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.

(5) 1Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. 2Von dem Verbot nach Satz 1 sind Menschen mit Behinderungen, die nicht in einer besonderen Wohnform nach § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wohnen und deren Betreuung und pflegerische Versorgung auch zeitweise nicht durch Eltern, Angehörige oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden kann, ausgenommen. 3Von dem Verbot nach Satz 1 können durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder durch den Leiter des anderen Leistungsanbieters diejenigen Menschen mit Behinderungen ausgenommen werden, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gemäß § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. 4Weiter können von dem Verbot nach Satz 1 durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters Beschäftige, die für den wirtschaftlichen Betrieb der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Anbieters erforderlich sind, ausgenommen werden. 5Ausnahmen vom Betretungsverbot sind nur dann zulässig, wenn ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 3 und 4 und eine Testkonzeption vorliegt. 6Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Ziffer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 7Dabei sind Regelungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation, einschließlich einer abgestimmten Testkonzeption mit regelmäßigen Testungen der beschäftigten und betreuten Menschen zu treffen. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen.

(6) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(7) 1Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. 4Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Institutes der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(8) Erlaubt ist auch das Betreten

1.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden,
2.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Heimaufsicht,
3.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung,
4.
durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule,
5.
durch ehrenamtlich Tätige zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie
6.
zur medizinischen und therapeutischen Versorgung.

(9) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.

§ 8
Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden

(1) 1Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. 2Die Maßnahmen sind öffentlich bekanntzugeben. 3Ergriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen.

(2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen.

§ 9
Versammlungen

(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn

1.
alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner eine Mund-Nasenbedeckung tragen; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend;
2.
zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

(2) 1Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt. 2Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 3Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 und die von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen.

(3) 1Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal zehn Personen begrenzt. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn des aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(5) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.

§ 10
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

§ 11
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
sich entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 mit weiteren als den dort genannten Personen aufhält,
b)
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2a Absatz 1 Satz 3 den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,
c)
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet,
d)
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Einkaufszentren, Einzel- oder Großhandel, Ladengeschäfte, Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 vorliegt,
e)
entgegen § 5a Absatz 4 Satz 2 oder 3 wahrheitswidrige Angaben in dem vorzulegenden Formblatt gemäß Anlage 3 macht,
f)
entgegen § 9 Absatz 1 bis 3 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen als nach § 9 Absatz 1 bis 3 zulässig sind, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 4 vorliegt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen §§ 2b und 2c die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
b)
entgegen § 2d Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert,
c)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, § 9 Absatz 1 Nummer 1 keine Mund-Nasenbedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 5 und 6, Satz 3, § 3 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und 3 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
d)
entgegen § 3 Absatz 1a keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt und keine Ausnahme nach Absatz 2 oder 3 vorliegt,
e)
entgegen § 3 Absatz 1b keinen FFP2 Mund-Nasen-Schutz oder vergleichbaren Standard trägt und keine Ausnahme nach Nummer 1 oder Absatz 2 oder 3 vorliegt,
e)
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder 2 mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt,
f)
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder 2 mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt,
g)
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 5 die zulässige Höchstkundenzahl nicht ausweist,
h)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 Einrichtungen, Betriebe oder Angebote ohne Hygienekonzept öffnet, betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
i)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 keinen Ansprechpartner vor Ort festlegt,
j)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 die Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nicht durchsetzt,
k)
entgegen § 5 Absatz 6 personenbezogene Daten nicht verarbeitet und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 6 Satz 1, Halbsatz 2 vorliegt,
l)
entgegen § 6 Satz 1 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 6 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine Ausnahme nach § 6 Satz 5 vorliegt,
m)
entgegen § 7 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrichtung erstellt oder dagegen verstößt,
n)
entgegen § 7 Absatz 3 den Zutritt ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses gewährt oder keine im Hygienekonzept aufgenommene Ausnahme für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung vorliegt.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 2), die durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 31) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.

Dresden, den 26. Januar 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Belastung für das Gesundheitssystem dar.

Mittlerweile zeigt sich deutlich, dass die Beschränkungen seit dem 14. Dezember 2020 wirken und Neuinfektionszahlen zurückgehen. Auch entwickelt sich die Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen leicht rückläufig, wenngleich sie sich immer noch auf hohem Niveau bewegt. Allerdings ist mit dem Auftreten von Mutationen zwischenzeitlich eine neue Situation entstanden, auf die es zu reagieren gilt. Problematisch ist, dass es hinsichtlich der neuen Mutationen noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften gibt. Fest steht aber, dass sie deutlich höher ansteckend und deshalb mit einer schwerwiegenden Verschärfung der pandemischen Lage verbunden sind. Bund und Länder haben sich deshalb darauf verständigt, die bisherigen Beschränkungen vorsorglich fortzuführen und teilweise zu verschärfen. Unverändert bleibt das Ziel, die nach wie vor zu hohen Neuinfektionszahlen auf eine 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner zu senken, um die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.

Die Neufassung der Corona-Schutz-Verordnung basiert auf der aktuellen epidemiologischen Entwicklung und berücksichtigt die Absprachen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder.

Neu aufgenommen wurden:

1.
die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken in Geschäften, Läden und im öffentlichen Personennahverkehr,
2.
Anpassungen infolge der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und damit die Verpflichtung der Arbeitgeber, den Beschäftigten anzubieten, Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten in ihren Wohnungen auszuführen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Grundsätze)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass anlässlich der Corona-Pandemie in allen Lebensbereichen, einschließlich in Arbeitsstätten die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Festgelegt wird ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern. Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Hausstandes. Vorbehalten bleibt die Beachtung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung.

Zu Absatz 2

Der Verordnungsgeber appelliert an die Einsicht der Bürgerinnen und Bürger, indem er die dringende Empfehlung ausspricht, regelmäßig Händehygiene zu betreiben und den Hand-Gesicht-Kontakt möglichst zu vermeiden.

Weiterhin soll in geschlossenen Räumlichkeiten regelmäßig gelüftet werden. Darüber hinaus wird zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung der Nutzung der Corona-Warn App des Bundes dringend empfohlen.

Zu Absatz 3

Vor dem Hintergrund der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25. November 2020 zur weiteren Verringerung der Kontakte wird ebenso dringend empfohlen, generell auf Reisen jeglicher Art und auf Besuche – auch von Verwandten, außer aus triftigen Gründen – zu verzichten. Dies gilt auch für Einkäufe. Insbesondere sollen auch bei Vorliegen triftiger Gründe für Reisen, Besuche und Einkäufe die Landes- oder Bundesgrenze möglichst nicht überschritten werden, um eine übergreifende Ausbreitung des Virus zu verhindern.

Zu Absatz 4

Vor dem Hintergrund des unvermindert hohen Infektionsgeschehens wird die dringende Empfehlung ausgesprochen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr wahrzunehmen und die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ein Minimum zu beschränken.

Zu Absatz 5

Die Bestimmung stellt klar, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unmittelbar Anwendung findet.

Zu § 2 (Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen)

Zu Absatz 1

Die Grundregelung des Absatz 1 Satz 1 gestattet den Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur den Angehörigen des eigenen Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Treffen eines Hausstands mit haushaltsfremden Personen sind auf eine weitere dem Haushalt nicht angehörende Person beschränkt.

Bei den gemeinschaftlichen Wohnformen der Eingliederungshilfe und bei Obdachloseneinrichtungen handelt es sich um Angebotsformen, die auf die besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe zugeschnitten sind. Satz 2 stellt klar, dass diese Angebotsformen weiterhin zulässig sind. Satz 3 trägt der besonderen Belastungssituation von Familien Rechnung, indem nachbarschaftlich organisierte Betreuungsgemeinschaften zugunsten von Kindern unter 14 Jahren zugelassen werden. Satz 4 erweitert dies auf pflegebedürftige Angehörige.

Zu Absatz 2

Für Einrichtungen und Angebote die nach § 4 nicht verboten sind, wird ein Mindestabstand von 1,5 Metern verpflichtend vorgeschrieben.

Zu Absatz 3

Beim Besuch von Kindertageseinrichtungen, Schulen und schulischen Veranstaltungen sowie bei Angeboten der Hilfen zur Erziehung nach § 32 und § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie bei der Inobhutnahme von Kindern Jugendlichen nach den §§ 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht vorgeschrieben, weil nicht zu erwarten ist, dass Kinder und Jugendliche den Mindestabstand einhalten werden. Dies gilt entsprechend für Aus- und Fortbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen. In der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie können weitere Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.

Die Vorschrift definiert zugleich, dass die Bezeichnung „Einrichtungen der Kindertagesbetreuung“ im Sinne dieser Verordnung sowohl Kindertageseinrichtungen als auch Einrichtungen der Kindertagespflege umfasst.

Zu Absatz 4

Zugunsten der Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und von Zusammenkünften, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, sowie zugunsten bestimmter systemrelevanter Funktionen enthält Absatz 4 weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Kontaktbeschränkung in Absatz 1.

Zu § 2a (Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift nimmt Kirchen und Religionsgemeinschaften von der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1 aus. Damit wird klargestellt, dass ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung zulässig sind. Dies gilt auch für Beerdigungen und Eheschließungen, die allerdings auf den engsten Familienkreis mit einer Teilnehmerzahl von nicht mehr als zehn Personen beschränkt bleiben. Der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift trägt dem kirchlichen Selbstorganisationsrecht Rechnung. Sie werden jedoch verpflichtet, für ihre Zusammenkünfte verbindliche Hygienekonzepte aufzustellen, und diese jeweils an die besondere Infektionslage anzupassen. Verpflichtend wird der Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang vorgegeben. Optionsweise wird auf die Möglichkeit einer Reduzierung der Teilnehmerzahl, die Dauer der Zusammenkünfte oder Onlineangebote ohne anwesende Gemeinde verwiesen.

Zu § 2b (Ausgangsbeschränkung)

Die Vorschrift sieht zeitlich befristet Ausgangsbeschränkungen zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr vor. Das Verlassen der Unterkunft erfordert dann einen triftigen Grund. Hierbei wird davon ausgegangen, dass ohne Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der COVID-19-Erkrankung erheblich gefährdet wäre.

Die in Satz 2 aufgeführten triftigen Gründe und die damit verbundenen Ausnahmen dienen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Die Aufzählung beschränkt sich im Wesentlichen auf Wege, die unerlässlich sind für die unmittelbare Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge, sowie für die Berufsausübung, Gesundheitsfürsorge und für die Funktionsfähigkeit von Staat, Einrichtungen und Gesellschaften. Entsprechend Nummer 3 zählt zu den triftigen Gründen die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen. Dies umfasst auch das Probeexamen für Rechtsreferendare. Entsprechend Nummer 9 ist es trotz Ausgangsbeschränkung weiterhin zulässig, Stellen, die nach den geltenden Vorschriften Unterlagen zur Einsichtnahme auszulegen beziehungsweise niederzulegen haben, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zur Einsichtnahme aufzusuchen. Dies betrifft beispielsweise Unterlagen zur Aufstellung des kommunalen Haushalts (§ 76 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung) oder Unterlagen im Planfeststellungsverfahren (§§ 73 Absatz 3 Satz 1, 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Zu § 2c (Ausgangssperre)

Zu Absatz 1

In Ergänzung zu der in § 2b formulierten Ausgangsbeschränkung regelt die Bestimmung eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre) für die verbleibende Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Das Verlassen der Unterkunft erfordert dann einen triftigen Grund. Diese werden in Satz 2 einzeln aufgeführt.

Zu Absatz 2

Ausgangspunkt für die erweiterte Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 ist der Umstand, dass der 7-Tage-Inzidenzwert im Freistaat Sachsen gegenwärtig landesweit über 100 Infektionen je 100 000 Einwohner liegt. Sinkt der 7-Tage-Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen landesweit unter 100 Infektionen je 100 000 Einwohner an fünf Tagen andauernd, können die Landkreise und Kreisfreien Städte zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit die in Absatz 1 festgelegte Ausgangssperre aufheben, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert den Wert von 100 Infektionen je 100 000 Einwohner an fünf Tagen andauernd auch im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt unterschreitet und die Ausgangssperre zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt nicht mehr erforderlich ist.

Zu § 2d (Alkoholverbot)

Die SächsCoronaSchVO zielt in ihrer Gesamtheit darauf ab, die Kontaktmöglichkeiten zu begrenzen und damit einer weiteren exponentiellen Ausbreitung des Virus entgegenzutreten. In diesen Zusammenhang ist auch ein umfassendes Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit vorgesehen. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

Zu § 3 Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz

Zu Absatz 1

Entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (MNB) generell im öffentlichen Raum festgelegt. Der Einsatz von MNB kann dabei andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die Absonderung von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 m, von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänzt diese. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird damit grundsätzlich auch im Freien vorgeschrieben, allerdings nur dort, wo sich Menschen begegnen.

Die Regelung stellt insbesondere auf Situationen ab, wo der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Menschen situationsbezogen nicht immer eingehalten werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn grundsätzlich der Mindestabstand, wie zum Beispiel im Freien, eingehalten werden kann, immer damit gerechnet werden muss, dass Menschen unnötig dicht an anderen Menschen vorbeigehen oder stehenbleiben, wogegen man sich auch mit Umsicht kaum vollständig schützen kann, so dass allein das (zusätzliche) Tragen einer Mund-Nasenbedeckung einen wirksameren Infektionsschutz bietet. Anders ist die Situation zum Beispiel in der freien Natur, insbesondere bei dem Spaziergang auf dem frei einsehbaren Feld oder im Wald zu bewerten.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung greift dabei nicht unverhältnismäßig in Rechte der betroffenen Personen ein. Hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasenbedeckung geeignet wäre, im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren hervorzurufen, bestehen derzeit nicht.

Die vorgesehenen Ausnahmen dienen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten.

Zu Absatz 1a

Die Vorschrift bestimmt die Personengruppen und die Bereiche, in denen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutzes getragen werden muss. Die vorgesehenen Ausnahmen dienen der Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten.

Zu Absatz 1b

Absatz 1b bestimmt die Personengruppen und die Bereiche, in denen eine FFP2-Maske oder eine Maske mit dem vergleichbaren Standard KN95/N95 getragen werden muss.

Zu Absatz 1c

Absatz 1c knüpft für die Maskenpflicht in Arbeits- und Betriebsstätten an die Voraussetzungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an. Von der Verpflichtung zum Tragen der in Absatz 1c genannten Masken kann abgesehen werden, wenn andere ebenso wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden (§ 3 Absatz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).

Zu Absatz 2

Ausgenommen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung sind Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen. Auch ist es zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

Zu Absatz 3

Die Bestimmung enthält die notwendige Ausnahme für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres aufgrund ihrer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit. Weiterhin werden damit besondere Schutzmaßnahmen für das angestellte Personal in den genannten Lebenssituationen ermöglicht. Darüber hinaus wird klargestellt, dass zum Nachweis der Befreiung von der Tragepflicht die Vorlage eines ärztlichen Attests, das von einer approbierten Ärztin beziehungsweise einem approbierten Arzt ausgestellt worden ist, genügt. Eine gesonderte Begründung der Ärztin beziehungsweise des Arztes ist dabei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erforderlich. Dem Betroffenen kann nicht zugemutet werden, fremden Personen die Diagnose zu offenbaren, zumal es sich bei diesen Personen nicht um medizinisch geschultes Personal handelt.

Zu Absatz 4

Damit die Befreiung von der Pflicht zur Mund-Nasenbedeckung in Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht immer wieder neu vorgelegt werden muss, sind diese Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewahren. Die Aufbewahrung darf dabei nur so lange erfolgen, wie das Attest gilt. Zeitlich unbeschränkte Atteste dürfen jedoch längstens bis Ende 2021 aufbewahrt werden.

Klarstellend ist nunmehr auch geregelt, dass die Schule oder Einrichtung der Kindertagesbetreuung eine Kopie des Attests fertigen darf; der Vorlegende hat dies also zu ermöglichen und zu dulden.

Zu § 4 (Schließung von Einrichtungen und Angeboten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift ordnet die grundsätzliche Schließung von Einrichtungen und Angeboten an. Ausgenommen werden lediglich Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Satz 2 führt die einschlägigen Geschäfte auf.

Unberührt hiervon bleiben die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Auf die Begründung zu § 5 Absatz 2 wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 listet klarstellend die Einrichtungen und Angebote auf, deren Betrieb untersagt ist. Ausgenommen von der Untersagungsverfügung werden jedoch Onlineangebote. Diese werden für zulässig erklärt.

Klargestellt wird ebenfalls, dass auch die unmittelbare Vorbereitung unaufschiebbarer Prüfungen erlaubt ist. Dadurch ist sichergestellt, dass das Probeexamen nach Großbuchstabe B Ziffer III Nummer 1 Satz 2 und 3 der VwV Rechtsreferendare zur unmittelbaren Vorbereitung auf das Zweite Juristische Staatsexamen stattfinden kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass das Betreten und Arbeiten durch Betreiber, Beschäftigte und Prüfer von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 nicht erfasst wird.

Zu § 5 (Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass nach § 4 Absatz 1 nicht geschlossene Einrichtungen, Betriebe und Angebote die einschlägigen Hygieneregelungen zu beachten und, sofern eine Kontaktdatenerhebung vorgesehen ist, diese durchzuführen haben.

Satz 2 bestimmt ergänzend, dass Hochschulen und die Berufsakademie Sachsen auf Präsenzveranstaltungen verzichten sollen. Ausgenommen sind Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte und Prüfungen.

Zu Absatz 2

Zur Gewährleistung der Grundversorgung und der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung bleiben die einschlägigen Geschäfte geöffnet. Hierbei wird an den bislang praktizierten Hygieneregelungen und Zugangsbeschränkungen zur Realisierung der notwendigen Abstandsregelung festgehalten.

Die Kontaktreduzierung und die Einhaltung des Abstandsgebots lassen sich im Kontext von Groß-, Einzelhandels- und Ladengeschäften allein durch eine Steuerung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Geschäfte umsetzen. Deshalb wird festgelegt, dass sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm aufhalten darf. In Geschäften mit mehr als 800 qm darf sich auf der Verkaufsfläche, die über den Wert von 800 qm hinausgeht, nicht mehr als ein Kunde pro weitere 20 qm aufhalten. Die Stufung, mit der eine linear wachsende zulässige Kundenzahl bei wachsender Verkaufsfläche ausgeschlossen wird, berücksichtigt, dass mit steigender Kundenzahl die Gefahr ungewollter Kundenstaus beispielsweise an besonders beliebten Produktregalen und im Eingangs- und Kassenbereich unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche wächst. Die Abstufung der zulässigen Kundenzahl pro Quadratmeter trägt dazu bei, den Infektionsschutz zu gewährleisten und zugleich größeren Geschäften eine unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes vertretbare Nutzung ihrer Verkaufsräume zu ermöglichen. Aufgrund des Umstands, dass eine höhere Kundenanzahl die Gefahr von Kontakten erhöht, ist für Einkaufszentren, deren Anziehungskraft gerade auf der planmäßigen Verbindung einzelner Verkaufsflächen beruht, nicht die Größe einzelner Geschäfte, sondern die Gesamtverkaufsfläche maßgeblich.

Der wirksame Infektionsschutz im Kontext der Groß- und Einzelhandelsgeschäfte und Läden im Innenbereich von Einkaufspassagen und Einkaufszentren muss weiter verhindern, dass sich Infektionsrisiken, die im Innenbereich grundsätzlich höher sind als im Außenbereich, nicht als Folge der Kundensteuerung innerhalb der Geschäfte auf den Bereich vor den Geschäften verlagern. Dem ist durch ein zwischen den Geschäften abgestimmtes Einlassmanagement, das Kontakte durch Schlangenbildungen möglichst verhindert, vorzubeugen. Die praktische Umsetzung durch geeignete Vorrichtungen oder Verfahren obliegt den jeweiligen Geschäften.

Zu Absatz 3

Absatz 3 gibt verpflichtend für alle geöffneten Einrichtungen, Betriebe und Angebote Hygieneregeln vor. Dies sind, in Abhängigkeit von Einrichtungsart beziehungsweise -angebot:

1.
die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
2.
die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel,
3.
dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger,
4.
einschlägige Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz,
5.
weitergehende Schutzvorschriften nach der Allgemeinverfügung Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
6.
die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie Anwendung.

Zu Absatz 4

Absatz 4 verpflichtet alle geöffneten für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen und Angebote sowie alle Betriebe und Geschäfte auf der Grundlage der einzuhaltenden Hygieneregeln ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dieses soll insbesondere

1.
die Umsetzung der Abstandsregelung von 1,5 Metern gewährleisten,
2.
weitere Hygienemaßnahmen beinhalten und
3.
einen Ansprechpartner vor Ort für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung beinhalten.

Zu Absatz 5

Die Unterbringungsbehörden werden verpflichtet, für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden zu treffen.

Zu Absatz 6

Eine Erhebung von Kontaktdaten ist ein geeignetes Instrument zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19. So können die Nutzer besonders schnell darüber informiert werden, wenn sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt wurde. Die Vorschrift regelt den Zweck der Datenerhebung, die Art der zu verarbeitenden Daten, sowie Aufbewahrungs- und Übermittlungsmodalitäten in Übereinstimmung mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Datenverarbeitung sind für Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 der Strafprozessordnung, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, Läden und Verkaufsstände und die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke vorgesehen. Begründet sind diese bei den Berufsgeheimnisträgern durch ihre gesetzlich normierte Vertrauensstellung und bei den Ladengeschäften und Verkaufsstellen durch das praktische Erfordernis des Kundenzugangs und die Grundsatzentscheidung, Ladengeschäften und Verkaufsstellen offen zu halten.

Zu Absatz 7

Eine digitale Erhebung von Kontaktdaten darf keine Zugangsvoraussetzung zu Angeboten, Einrichtungen oder Veranstaltungen sein. Ergänzend ist deshalb eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und eine barrierefreie Datenerhebung zu ermöglichen. Damit soll eine Bevorzugung beziehungsweise Diskriminierung von (Nicht-) Nutzerinnen und Nutzern digitaler Erfassungsmethoden verhindert werden.

Zu § 5a (Schule und Kindertagesbetreuung)

Zu Absatz 1

Die Regelung ordnet die Schließung der Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung – mit Ausnahme einer Notbetreuung und einer Präsenzbeschulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen – für den Geltungszeitraum der Verordnung an. Die aktuelle Entwicklung der Infektionszahlen im Freistaat Sachsen erfordert diese flächendeckende Maßnahme.

Geschlossen werden auch Schulinternate. Davon ausgenommen ist das Internat der Palucca-Schule in Dresden aufgrund der engen Verzahnung von Schule und Hochschule sowie angesichts der internationalen Schüler- und Studierendenschaft; diese könnte von einer kurzfristig wirksam werdenden Schließung unzumutbar hart getroffen werden.

Die Schließung umfasst in Anlehnung an § 4 Absatz 3 nicht das Betreten der Einrichtung und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte. Eine Ausnahme gilt aus wichtigem Grund auch für Dritte, zum Beispiel bei Havarien oder zur Erbringung längerfristig geplanter Handwerkerleistungen. Die Ausnahme aus wichtigem Grund gilt zudem für Prüfer und Auszubildende bei der Durchführung von dringenden Prüfungen der zuständigen Stellen sowie für Fachprüfer, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler zur Durchführung von staatlichen Abschlussprüfungen. Zulässig sind auch solche Maßnahmen in den ansonsten geschlossenen Einrichtungen, die der Vorbereitung einer Präsenzbeschulung (nach Absatz 5 oder nach Außerkrafttreten dieser Verordnung) dienen. Hierzu sind auch Corona-Schnelltests für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte durch professionelle Testteams zu zählen.

Es wird klargestellt, dass die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts zulässig bleibt. Hierfür können unter anderem vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte Plattformen wie LernSax verwendet werden. Der damit verbundene „Distanzunterricht“ führt nicht zu unmittelbaren persönlichen Kontakten zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern beziehungsweise zwischen Schülerinnen und Schülern untereinander. Die häusliche Lernzeit kollidiert somit nicht mit dem Ziel der Schulschließung, durch Kontaktminimierung zum Infektionsschutz beizutragen.

Zulässig bleibt der Schulbetrieb in Klinik- und Krankenhausschulen. Er ist regelmäßig in Therapien eingebunden, die nicht unterbrochen werden sollen. Das erforderliche Einvernehmen mit der Leitung der Klinik beziehungsweise des Krankenhauses unterstützt, dass auch den Belangen des Infektionsschutzes Rechnung getragen wird.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt, für welche Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in welchem Zeitraum eine Notbetreuung erlaubt ist. Andere Rechtsgrundlagen (wie § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) können zur Folge haben, dass in dem Umfang, in welchem die Notbetreuung nach dieser Verordnung erlaubt ist, sogar ein Anspruch Betroffener auf die Einrichtung der Notbetreuung besteht.

Zu Absatz 3

Geregelt wird, für welche Schülerinnen und Schüler sowie Kinder zu welchen Zeiten eine Notbetreuung eingerichtet werden darf.

Zu Absatz 4

Die Notbetreuung soll grundsätzlich nur zugunsten der Kinder bestimmter Personengruppen, die in besonders wichtigen Infrastruktureinrichtungen tätig sind, vorgehalten werden. Dies ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Aufrechterhaltung wichtiger Bereiche der Daseinsvorsorge einerseits und einem umfassenden Infektionsschutz mit Kontaktminimierung andererseits:

Einerseits wird vermieden, dass das Personal dieser Infrastrukturen, die zum Teil selbst wiederum der Pandemiebekämpfung dienen, aufgrund der Notwendigkeit, Kinder zu betreuen, nicht zur Verfügung steht. Dadurch wird ein Beitrag zur fortdauernden Funktionsfähigkeit besonders wichtiger Infrastruktureinrichtungen geleistet und auch die Akzeptanz der Regelung bei der Bevölkerung erhöht.
Andererseits wird durch die Begrenzung auf Personengruppen, die Beschäftigte in besonders wichtigen Infrastruktureinrichtungen sind, gewährleistet, dass nur eine kleine Zahl von Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Kindern in den Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung verbleibt. So wird darauf hingewirkt, dass die meisten Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Kinder sich im Zeitraum der Schließung nicht in den Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung aufhalten, damit eine weitgehende Kontaktbegrenzung erreicht wird.

In vergleichbarer Weise können auch Schülerinnen und Schüler, die an einer Präsenzbeschulung nach Absatz 5 teilnehmen und betreuungsbedürftige Kinder haben, auf eine Notbetreuung angewiesen sein. Für sie sowie weitere dem Abschluss ihrer Ausbildung oder ihres Studiums nahe Personen in ähnlicher Lage wird die Möglichkeit der Notbetreuung daher gegenüber der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 etwas erweitert (vergleiche Nummern 3 und 4).

Darüber hinaus wird eine Betreuung von mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderten Schülerinnen und Schülern an Grund- und Förderschulen sowie mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderten Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung auch unabhängig vom Beruf der Eltern ermöglicht.

Ferner wird eine Notbetreuung in Fällen ermöglicht, in denen das Jugendamt eine andernfalls drohende Kindeswohlgefährdung feststellt.

Durch die Ausgestaltung des Absatzes 4 als „Soll“-Bestimmung wird eine Notbetreuung ausnahmsweise auch in unvorhergesehenen weiteren dringenden Einzelfällen ermöglicht, die in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt sind. Selbstverständlich darf diese Ausnahme nicht dazu führen, die mit der Schließung der Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung erstrebte weitreichende Kontaktbegrenzung zu unterlaufen; sie muss daher restriktiv gehandhabt werden.

Die Unterschriften von Arbeitgebern auf dem Formblatt gemäß Anlage 3 können oftmals nicht sofort vorliegen. Daher wird es ermöglicht, diese Unterschriften binnen eines Arbeitstages nach der erstmaligen Inanspruchnahme der Notbetreuung nachzureichen. Für Kinder, die bereits unter Geltung der vorangehenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 11. Dezember 2020 beziehungsweise 8. Januar 2021 notbetreut wurden, muss das Formblatt gemäß Anlage 3 nicht nochmals ausgefüllt und den Einrichtungen vorgelegt werden. Das alte Formblatt gilt weiterhin.

Zu Absatz 5

Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge ist ein vollwertiger Abschluss abzusichern, der auch dem Vergleich mit den entsprechenden Abschlüssen anderer (Bundes-)Länder standhält. Ihnen kommt daher bei der Wiederaufnahme der Präsenzbeschulung ein Vorrang zu. Da an Gymnasien, Beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs auch Leistungen und Benotungen aus der vorletzten Jahrgangsstufe in die Gesamtqualifikation einfließen, erstreckt sich der Vorrang auch auf diese Jahrgangsstufen.

Der Minimierung von Infektionsrisiken dienen die grundsätzliche Beschränkung der Präsenzbeschulung der genannten Klasse und Jahrgänge auf die Fächer der jeweiligen Abschlussprüfung und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen allen Anwesenden. Letzteres ist nur durch die schließungsbedingte Abwesenheit der übrigen Schülerinnen und Schüler realisierbar und erfordert zudem oftmals eine Klassen- beziehungsweise Kursteilung während der Präsenzunterrichtung, da erst hierdurch eine räumliche Entzerrung ermöglicht wird.

Eine Präsenzbeschulung für die oben genannten Schülerinnen und Schüler über die Fächer der jeweiligen Abschlussprüfung hinaus ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig – insbesondere dann, wenn solche Schülerinnen und Schüler ihre Abschlussfächer noch gar nicht gewählt haben. Inwieweit bei Vorliegen eines besonderen Sachverhalts von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht wird, entscheidet die jeweilige Schule auch unter Berücksichtigung der regionalen Infektionslage sowie der personellen und sächlichen (vor allem: räumlichen) Gegebenheiten.

Für die übrigen berufsbildenden Schulen, außerhalb der Beruflichen Gymnasien und der Fachoberschulen, kann eine Präsenzbeschulung zum 18. Januar 2021 aktuell nicht ermöglicht werden. Bei diesen Schularten stehen insbesondere die praktischen Leistungen im Fokus, für die eine Präsenzbeschulung nicht in einer vergleichbar dringlichen Art und Weise erforderlich ist.

Zu Absatz 6

Auch Schulen, die an der Präsenzbeschulung nach Absatz 5 teilnehmen, können von Infektionen mit dem Coronavirus betroffen sein. Absatz 6 eröffnet der obersten Landesgesundheitsbehörde daher die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde betroffene Schulen entweder vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbeschulung durch Übergang in ein Wechselmodell zu halbieren.

Beide Optionen sollen dazu beitragen, Neuinfektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine vereinzelte Infektion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maßnahme zielt darauf ab, ein Infektionsgeschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu vermeiden. Damit wird zugleich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermieden, die Präsenzbeschulung auch an solchen Schulen zu unterbrechen, an denen – zufällig – eine einzelne Infektion aufgetreten ist.

Die Vorschrift lehnt sich an eine seinerzeit bewährte Regelung aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) an.

Zu § 6 (Saisonarbeitskräfte)

In Betrieben, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen, ist ein clustermäßiges Auftreten von Neuinfektionen feststellbar. Häufig werden Personen mit unterschiedlichen privaten Umfeldern und unterschiedlichster Herkunft in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, in denen regelmäßig gemeinsame Essens- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Einrichtungen vorgesehen sind. Die dauerhafte Einhaltung des gebotenen Mindestabstands und der Hygieneregeln ist aufgrund der Art der Tätigkeit und der Unterbringung nur schwer umsetzbar. Das birgt ein erhöhtes Risiko für die Ansteckung mit dem Coronavirus. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ist es geboten, Betriebsinhabern aufzuerlegen, entsprechende Arbeitskräfte erst zu beschäftigen, wenn diese ein auf einer molekulargenetischen Testung beruhendes ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei ihnen keine Anzeichen für eine Infektion mit Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Die Kosten dieser Testung, soweit es sich nicht um kostenlose Tests für Reiserückkehrer handelt, hat der Betriebsinhaber zu tragen.

Zu § 7 (Besuchs- und Betretungsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)

Zu Absatz 1

In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Das Erkrankungs- und Ausfallrisiko des medizinischen Personals, des Pflegepersonals beziehungsweise der pädagogischen Fachkräfte muss auf das nötige Minimum verringert werden, sodass der Betrieb aufrechterhalten werden kann. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse sowie im Sinne der Reduzierung der Kontakte und der Unterbrechung potentieller Infektionswege sind bei vulnerablen Gruppen, wie kranken, älteren und pflegebedürftigen Menschen sowie Menschen mit Behinderungen und bei Kindern und Jugendlichen die Besuche unter Einhaltung von Auflagen zu ermöglichen.

Zu Absatz 2

Die Einrichtungen werden verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplanes oder eines eigenständigen Konzepts zum Besuch und nach Bedarf zum Betreten und Verlassen der Einrichtungen Regelungen zu erstellen. Satz 2 regelt Einzelheiten zur inhaltlichen Ausgestaltung. Der zu erstellende Hygieneplan oder das eigenständige Konzept muss unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens und des Selbstbestimmungsrechts der versorgten Personen verhältnismäßige Regelungen zur Ermöglichung des Betretens durch externe Personen in den Einrichtungen enthalten.

Zu Absatz 3

Zum Schutz der in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten besonderen Risikogruppen wird für Besucher verpflichtend ein negativer Antigentest vorgeschrieben. Die Durchführung der Antigentests obliegt den Einrichtungen. Zur Klarstellung werden PCR-Tests als dem Antigentest gleichwertig eingestuft. Ausnahmen zur Sterbebegleitung sind zulässig.

Zu Absatz 4

Auf der Grundlage der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sieht die Bestimmung eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten von Alten- und Pflegeheimen vor. Darüber hinaus wird diese Testung auf die Beschäftigten und die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausgeweitet. Bis zum 4. Februar 2021 hat diese Testung zweimal in der Woche zu erfolgen, danach dreimal in der Woche. Hierbei wird eine tägliche Testung dringend empfohlen. Unberührt bleibt die an die in Absatz 1 Nummern 2 und 3 gerichtete Empfehlung, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig, möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.

Zu Absatz 5

Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 Neuntes Buches Sozialgesetzbuch und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen dürfen die dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten.

Ausnahmen gelten für:

1.
Menschen mit Behinderungen, die nicht in einer besonderen Wohnform nach § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wohnen, wenn deren Betreuung und pflegerische Versorgung, sei es auch nur zeitweise, nicht sichergestellt werden kann;
2.
Menschen mit Behinderungen, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gemäß § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten;
3.
Beschäftige, die für den wirtschaftlichen Betrieb der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Anbieters erforderlich sind.

Voraussetzung ist jedoch ein nach § 5 Absatz 3 und 4 einschlägiges Arbeitsschutz- und Hygienekonzept.

Satz 6 bestimmt allgemein für Beschäftigte, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Ziffer 2 wohnen, die Abstimmung eines Arbeitsschutz- und Hygienekonzepts mit der Leitung der Wohneinrichtung. Zu regeln im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, sind:

1.
die hygienischen Anforderungen,
2.
die Beförderung,
3.
die Arbeitsorganisation, einschließlich einer abgestimmten Testkonzeption.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift regelt das Betreten der Einrichtungen für richterliche Anhörungen.

Zu Absatz 7

Die Vorschrift regelt das Betreten der Einrichtungen durch bestimmte Personen und Berufsgruppen.

Zu Absatz 8

Zum Schutz und zur Gewährleistung der einschlägigen Versorgung der Bewohner muss das Betreten durch Mitarbeiter der einschlägigen Aufsichtsbehörden und Kontrollorgane weiterhin möglich sein, ebenso wie ein Betreten durch bestimmte näher aufgelistete Personen und zu im einzelnen aufgelisteten Zwecken. Dazu gehört insbesondere die notwendige medizinische und therapeutische Versorgung der Bewohner.

Zu Absatz 9

Absatz 9 ermächtigt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Erlass von weiteren Regelungen und Hygienevorschriften für den Besuch der in Absatz 1 genannten Einrichtungen durch Allgemeinverfügung. Unberührt bleibt die Möglichkeit der zuständigen Behörden auch in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zu erteilen.

Zu § 8 (Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden)

Die Vorschrift zielt darauf ab, den Landkreisen Kreisfreien Städten die Möglichkeit einzuräumen, unabhängig von den landeseinheitlichen Vorgaben, im Bedarfsfall auch regional auf die Infektionslage reagieren zu können.

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 sollen die zuständigen kommunalen Behörden in die Lage versetzt werden, abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage auch verschärfende Maßnahmen ergreifen zu können. Klarstellend wird darauf verwiesen, dass diese auch öffentlich bekanntzumachen sind, damit sie gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern Rechtswirkung entfalten. Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen verhältnismäßig bleiben, ist eine fortlaufende Überprüfung ihrer Notwendigkeit verpflichtend vorgesehen.

Zu Absatz 2

Ist der Anstieg der Infektionszahlen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt konkret räumlich begrenzt, bleiben die Kommunen wie bisher verpflichtet, auf den jeweiligen Hotspot bezogene begrenzte Maßnahmen zu treffen

Zu § 9 (Versammlungen)

Zu Absatz 1

Unter Berücksichtigung des hohen Schutzgutes der Versammlungsfreiheit werden Versammlungen trotz der hohen Infektionsgefahren durch das Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen nicht generell untersagt. In Anbetracht der exponentiell steigenden Infektionsgeschwindigkeit sind Versammlungen unter freiem Himmel nur noch als ortsfeste Versammlungen unter Begrenzung der Teilnehmerzahl von höchstens 1 000 zulässig. Die Beschränkung auf ortsfeste Versammlungen ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als milderes Mittel im Hinblick auf die Durchsetzung von Infektionsschutz grundsätzlich möglich. Gegenüber diesen Einschränkungen hat der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, die angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind ein höheres Gewicht. Weiterhin werden alle Beteiligten verpflichtet, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Beschränkung auf ortsfeste Versammlungen dient dem Erfordernis, die geltenden Hygieneregeln (Tragen der Mund-Nasenbedeckung, Einhaltung des Mindestabstands) vor Ort umsetzen und gegebenenfalls kontrollieren zu können.

Zu Absatz 2

Bei der Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 werden Versammlungen dahingehend eingeschränkt, dass die Teilnehmerzahl auf 200 Personen beschränkt wird.

Zu Absatz 3

Bei dem Überschreiten des Inzidenzwertes von 300 werden Versammlungen dahingehend eingeschränkt, dass die Teilnehmerzahl auf zehn Personen beschränkt wird.

Zu Absatz 4

Von den Einschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 können Abweichungen durch die jeweilige Versammlungsbehörde festgelegt werden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 stellt klar, dass das Versammlungsrecht im Übrigen unberührt bleibt. § 9 ist dementsprechend verfassungskonform auszulegen. So können, wenn kein erhöhtes infektionsschutzrechtliches Risiko besteht, zum Beispiel bei atypischen Aufzügen, wie etwa einem Traktorumzug, Ausnahmen von der Vorgabe einer ortsfesten Versammlung gemacht werden.

Zu § 10 (Sächsischer Landtag)

Satz 1 der Vorschrift weist klarstellend darauf hin, dass diese Verordnung nicht für den Sächsischen Landtag gilt. Die Vorschrift berücksichtigt die Aufgaben und die Stellung des Sächsischen Landtages, die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Gewaltenteilung folgen (Artikel 39 Absatz 2 der Sächsischen Verfassung). Ausfluss dieser verfassungsrechtlichen Stellung des Landtages sind das Recht zur autonomen Organisation der eigenen Angelegenheiten (Geschäftsordnungsautonomie nach Artikel 46 Absatz 1 der Sächsischen Verfassung) sowie die Polizeigewalt des Landtagspräsidenten (Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen), der zudem Inhaber des Hausrechts in den Liegenschaften des Landtages ist. Diese Vorschriften stehen einer unmittelbaren Geltung dieser Verordnung für den Sächsischen Landtag entgegen. Dem Landtag obliegt es auf der Grundlage seiner Geschäftsordnungsautonomie eigene Regelungen für die in dieser Verordnung geregelten Sachverhalte, zum Beispiel das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Landtagesgebäude, zu treffen.

Satz 2 verweist darauf, dass die besondere Rechtsstellung des Landtages und seiner Mitglieder auch in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung zum Tragen kommt, wie das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Abgeordneten auf Immunität (Artikel 55 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

Zu § 11 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Zu Absatz 1

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes. Absatz 1 stellt klar, dass diese auch zuständig sind für die Durchsetzung von in Eilfällen durch die oberste Landesgesundheitsbehörde wahrgenommene Aufgaben und Befugnisse sowie für die Durchsetzung von Maßnahmen die die oberste Landesgesundheitsbehörde bei einer Betroffenheit von mehreren Landkreisen und Kreisfreien Städten trifft.

Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält die notwendigen Tatbestände der zur ahndenden Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten. Mit Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der Vorgaben gemäß § 28a Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, wonach die Gültigkeitsdauer auf vier Wochen beschränkt ist, tritt die Verordnung mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.

Anlage 1
(zu § 5a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1)

Notbetreuung
Notbetreuung
Notbetreuung, wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte beziehungsweise in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind

Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Sächsischer Landtag
Polizei
Justizvollzug
Gerichte und Staatsanwaltschaften
Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
behördlich eingerichtete Krisenstäbe
Berufsfeuerwehr
freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht
Bergsicherungsbetriebe und Grubenwehren
Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen
betriebsnotwendiges eigenes und beauftragtes Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit

Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit
(nur zwingend für den Betrieb benötigtes Personal)

Telekommunikation, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Postdienstleistungen
Energieversorgung einschließlich Tankstellen und Mineralölunternehmen (Netzsicherstellung)
Wasserversorgung
Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Abfallwirtschaft)
Öffentlicher Personennahverkehr, Schienenpersonennahverkehr, Eisenbahnverkehrsunternehmen, jeweils einschließlich zugehöriger Infrastrukturunternehmen
Binnenschifffahrt
Luftverkehr
Rundfunk, Fernsehen, Presse einschließlich Herstellung von Pressedruckerzeugnissen
Personal in Banken (einschließlich SAB) und Sparkassen, die mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst sind.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind
Personal der gesetzlichen Krankenkassen sowie der Dienstleister für Abrechnung und Forderungseinzug der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, sofern sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind

Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs

Ernährungswirtschaft und Landwirtschaft
Lebensmittelhandel und -großhandel
Transport und Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs

Gesundheitsversorgung und Pflege

Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
Rettungsdienst
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Praxen von Gesundheitsfachberufen
Psychotherapiepraxen, Psychosoziale Notfallversorgung
Apotheken, Labore, Sanitätshäuser
Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungs- und Sozialhilfe
ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe sowie der medizinischen Rehabilitation
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten

Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)

Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung

Anlage 2
(zu § 5a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2)

Notbetreuung
Notbetreuung
Notbetreuung, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann

Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Polizei
Justizvollzug
behördlich eingerichtete Krisenstäbe
Berufsfeuerwehr
Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist
Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde (einschließlich der Landesuntersuchungsanstalt), das unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst ist
Personal, das mit der Umsetzung der Test- und Impfstrategie im Freistaat Sachsen befasst ist
notwendiges Personal zum Betrieb der Flughäfen der MFAG im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie

Gesundheitsversorgung und Pflege

Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
Rettungsdienst
Arztpraxen und Zahnarztpraxen
Psychotherapiepraxen und Psychosoziale Notfallversorgung
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Apotheken
Labore
Sanitätshäuser
Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe
ambulante Pflegedienste
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten sowie stationären Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe
Bestattungswesen

Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)

Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung

Anlage 3
(zu § 5a Absatz 4 Satz 2)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 4, S. 162
    Fsn-Nr.: 250-10.2/16

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Januar 2021

    Fassung gültig bis: 14. Februar 2021