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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 31)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vom 12. Januar 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infek­tionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 2) wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „werden“ folgender Halbsatz angefügt:
„; für Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist das Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarem Standard verpflichtend.“
b)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend, ausgenommen sind Gäste von Tagespflegeeinrichtungen.“
c)
In den Absätzen 6 bis 8 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.“
2.
In § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„m)
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 4 Satz 3, Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 keine FFP2-Maske oder Maske mit vergleichbarem Standard trägt.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

Mit der Änderungsverordnung wird die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken in Alten- und Pflegeheimen verpflichtend für Beschäftigte sowie für alle weiteren zutrittsberechtigten Personengruppen geregelt. Verstöße sind bußgeldbewehrt.

Zur Klarstellung, dass eine Impfpflicht nicht besteht, beinhaltet die Änderungsverordnung darüber hinaus die Streichung von § 7 Absatz 3 Satz 3, der eine Ausnahme von der Testpflicht für die Beschäftigten und die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen vorsah.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 2, S. 31
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Januar 2021