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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287), die durch die Verordnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 330) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 5. März 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. März 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Grundsätze

(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. 2Es wird empfohlen, die Zahl der Haushalte und Personen, mit denen Kontakte zulässig sind, möglichst konstant und möglichst klein zu halten. 3Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten. 4Es wird empfohlen, im öffentlichen Raum eine medizinische Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, zu tragen, wenn sich Menschen begegnen. 5Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.

(2) 1Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. 2Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. 3Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. 4In geschlossenen Räumlichkeiten sollte regelmäßig gelüftet werden. 5Zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung zu infizierten Personen wird die Nutzung der Corona-Warn-App des Bundes dringend empfohlen.

(3) Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere soweit diese mit einem Übertreten der Landesgrenze des Freistaates Sachsen oder der Bundesgrenze verbunden sind.

(4) Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr wahrzunehmen, um die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ein Minimum zu beschränken.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

§ 2
Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung

(1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

1.
den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und
2.
den Angehörigen eines weiteren Hausstands.

2Dabei darf die Anzahl der Personen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten. 3Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Unterbringung von Flüchtlingen in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften, gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und für Assistenzkräfte bei Menschen mit Behinderungen sowie für Obdachloseneinrichtungen.

(3) 1In Einrichtungen und bei Angeboten nach §§ 5, 8 und 8a ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 2Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder des jeweils vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutzes bleibt hiervon unberührt.

(4) 1Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie Absatz 1 gelten nicht

1.
in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege (Einrichtungen der Kindertagesbetreuung),
2.
in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen,
3.
bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
4.
bei Angeboten nach §§ 19, 28 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, und
5.
in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung, einschließlich der Lehrkräfteausbildung, dienen.

2Der Mindestabstand oder alternative Schutzmaßnahmen können in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden.

(5) 1Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, für Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, für Betriebs- oder Personalversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie für angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung. 2Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

§ 2a
Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen

(1) 1§ 2 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis. 2An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen. 3Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. 4Abhängig vom Infektionsgeschehen im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen Kreisfreien Stadt kann die zuständige kommunale Behörde im Einzelfall Prozessionen im öffentlichen Raum zulassen.

(2) 1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte, insbesondere durch verbindliche Vorgaben zum Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang, der besonderen Infektionslage anzupassen. 3Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Dauer der Zusammenkünfte oder durch Onlineangebote ohne anwesende Gemeinde erreicht werden.

§ 3
Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz

(1) 1Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum begegnen. 2Das gilt insbesondere

1.
in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr:
a)
in Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen,
b)
in Banken, Sparkassen und Versicherungen,
c)
vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
d)
in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, einschließlich der Lehrkräfteausbildung, dienen sowie auf deren Gelände, mit Ausnahme des Unterrichts in den Musik- und Tanzhochschulen, des zugelassenen Einzelunterrichts an Musikschulen, sowie der polizeilichen Einsatz- und Selbstverteidigungsaus- und Fortbildung,
e)
in Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist,
2.
in Fußgängerzonen, auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen; dies gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr;
3.
bei den Zusammenkünften gemäß § 2 Absatz 5 mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird.

3Ausgenommen von Satz 1 sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.

(1a) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht

1.
an Haltestellen, in Bahnhöfen, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebusse und regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für die Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal,
2.
vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern für die Kunden und ihre Begleitpersonen,
3.
auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren für die Kunden und ihre Begleitpersonen,
4.
in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für das Personal, Besucher und Patienten mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, und mit Ausnahme der Zimmer, in denen Patienten stationär aufgenommenen sind,
5.
für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung, mit Ausnahme der vortragenden Person sowie zur rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken,
6.
bei Friseuren und Fußpflegen für die Kunden und die Dienstleister,
7.
in Kraftfahrzeugen, die über § 2 Absatz 1 hinausgehend mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind, insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften, mit Ausnahme der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers,
8.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,
9.
bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach §§ 8 und 8a, soweit sich aus dieser Vorschrift nichts anderes ergibt.

(1b) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken, jeweils ohne Ausatemventil, besteht

1.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Paliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
2.
beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist,
3.
für richterliche Anhörungen nach § 7 Absatz 6, zulässige Vor-Ort-Kontakte nach § 7 Absatz 7 und das Betreten nach § 7 Absatz 8,
4.
in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für die Besucher und für das Personal bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

(1c) 1In Arbeits- und Betriebsstätten gilt für die Beschäftigten eine Verpflichtung zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

(2) 1Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. 2Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

(3) 1Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 bis 1b sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. 2Soweit in dieser Verordnung eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken vorgesehen ist, gilt dies für Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. 3Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 1a gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. 4Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 bis 1b genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. 5Insoweit kann aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufenthalt nach Absatz 1 bis 1b nicht versagt werden. 6Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bis 1b bestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung oder den jeweils vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 1 oder 3 bis 5 oder nach Absatz 2 vorliegt, ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis und Reisebussen nach Absatz 1a Nummer 1 sowie der Aufenthalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 untersagt.

§ 3a
Testpflicht

(1) Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten.

(2) 1Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 2Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. 3Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen.1 4Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

(3) Absatz 1 und 2 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.

§ 4
Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) 1Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. 2 2Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Buchläden, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gartenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte.

(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von:

1.
Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen mit Ausnahme
a)
von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
b)
der Schulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen, deren Prüfung in den Jahren 2021 oder 2022 vorgesehen ist, im Bereich außerschulischer Berufsausbildung und im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung in nicht dem Schulrecht unterliegenden Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft oder zur Erreichung von Laufbahnprüfungen im Auftrag des Freistaates Sachsen,
c)
der unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der Lehrkräfteausbildung,
d)
des Einzelunterrichts für Personen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5,
e)
der Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und der Berufsakademie Sachsen sowie weitergehend
f)
von unaufschiebbaren berufsbezogenen Fortbildungen,
g)
von Aus-, Fort- und Weiterbildungen für Polizei- und Justizvollzugsdienst, Feuerwehren, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzkräfte,
h)
von Schulungsangeboten für pflegende Angehörige in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen und von Weiterbildungen für Angehörige der Gesundheitsfachberufe,
2.
Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen, soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt, mit Ausnahme der Nutzung von Freibädern oder Hallenbädern, sofern dies für die praktische Ausbildung und eine Prüfung berufsbedingt erforderlich ist,
3.
Dampfbädern, Dampfsaunen, Saunen, Solarien und Sonnenstudios,
4.
Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Behandlungen dienen,
5.
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen,
6.
Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen; das Verbot und die personenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für sportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler,
a)
für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisportler sind,
b)
die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören, die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen oder die Schülerinnen und Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen oder Sportgymnasien sind,
c)
im Schulsport sowie
d)
in sportwissenschaftlichen Studiengängen,
7.
Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks,
8.
Volksfesten, Jahrmärkten, Wintermärkten, Spezialmärkten, Ausstellungen nach § 65 der Gewerbeordnung,
9.
Diskotheken, Tanzlustbarkeiten,
10.
Messen,
11.
Tagungen und Kongressen,
12.
Musikschulen und Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen, mit Ausnahme des Einzelunterrichts unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5, Museen, Galerien, Gedenkstätten, Volkshochschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Tanz- und Kunstschulen, Clubs und Musikclubs und ähnliche Einrichtungen für Publikum,
13.
Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek,
14.
Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
15.
Zirkussen,
16.
Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen,
17.
Busreisen,
18.
Schulfahrten,
19.
Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen,
20.
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
21.
Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Cafés, Eisdielen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken; bei der Abholung von Speisen und Getränken ist ein Verzehr unmittelbar vor Ort untersagt,
22.
1Kantinen und Mensen soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. 2Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz. 3Dies gilt nicht, wenn ein Verzehr am Arbeitsplatz aufgrund der betrieblichen Abläufe nicht möglich ist. 4Unternehmensspezifische Alternativen sind dann unter zwingender Beachtung des § 5 Absatz 3 und 4 sowie der Kontaktdatenerhebung gemäß § 5 Absatz 6 im begründeten Einzelfall möglich;
23.
Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme von
a)
medizinisch notwendigen Behandlungen und
b)
Friseurbetrieben und Fußpflegen,
24.
allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst.

(4) 1Nach Absatz 1 und 2 geschlossene Geschäfte, untersagte Betriebe, Einrichtungen und Angebote können Onlineangebote ohne Kundenkontakt, Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung von Waren sowie Angebote ausschließlich zur Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften vornehmen. 2Zur Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften sowie von Speisen und Getränken aus Betrieben nach Absatz 2 Nummer 21 sind im Hygienekonzept nach § 5 Absatz 4 auch Maßnahmen vorzusehen, die durch gestaffelte Zeitfenster eine Ansammlung von Kunden vermeiden.

§ 5
Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung

(1) 1Die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 geschlossenen Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Angebote sowie die Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2 bis 4d sowie der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 6 zulässig. 2Hochschulen und die Berufsakademie Sachsen sollten auf Präsenzveranstaltungen verzichten; dies gilt insbesondere nicht für Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Prüfungen.

(2) 1In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. 2Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. 3Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. 4Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt. 5Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.

(3) 1Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind zu berücksichtigen. 2Etwaige weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie sind einzuhalten.

(4) 1Auf der Grundlage der in Absatz 2 und 3 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. 2Dieses muss insbesondere die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. 3Das Hygienekonzept benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort. 4Dieser ist für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder persönlicher Schutzausrüstungen verantwortlich. 5Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(4a) 1Die Betriebsinhaber und Beschäftigten in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten und Musikschulen sowie Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, sind verpflichtet, sich wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. 2Für die in Satz 1 genannten Betriebe und Angebote sind Hygienekonzepte zu erstellen, die eine wöchentliche Testung vorsehen müssen. 3In Betrieben für körpernahe Dienstleistungen sind im Hygienekonzept auch Maßnahmen vorzusehen, die durch gestaffelte Zeitfenster eine Ansammlung von Kunden vermeiden. 4Wenn es medizinisch begründet ist, kann in Einzelfällen das Gesundheitsamt abweichende Festlegungen bzgl. 5der Pflicht zur regelmäßigen Testung auf einen Nachweis auf SARS-CoV-2 treffen. 6Dies gilt insbesondere für den Zeitraum im unmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit nach einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2.

(4b) 1Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach Absatz 4a Satz 1 ist ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest der Kundin oder des Kunden notwendig. 2Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen soweit sie medizinisch notwendig sind sowie für Friseurbetriebe und Fußpflegen. 3Absatz 4a Satz 4 gilt entsprechend.

(4c) 1Beschäftigte in sowie Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, einmal wöchentlich einen COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest mit negativem Ergebnis vorzulegen. 2Satz 1 gilt nicht für Kinder unter elf Jahren. 3Absatz 4a Satz 4 gilt entsprechend.

(4d) 1Teilnehmer und Unterrichtende in Integrationskursen sind zweimal in der Woche zu testen, wenn der Kurs mindestens eine Woche dauert. 2Bei einer Kursdauer von weniger als einer Woche ist einmal zu testen. 3Absatz 4a Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

(6) 1Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen sind durch Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen, Behörden und Gerichten, Angeboten und Betrieben die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 verboten sind, zu verarbeiten; ausgenommen sind Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, der Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. 5Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald diese für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

(7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach Absatz 6 vorgesehen, ist zusätzlich

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

zu ermöglichen.

§ 5a
Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen

(1) 1In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Schulen der Primarstufe sowie ab dem 10. März 2021 in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 2Satz 1 gilt nicht für Abschlussklassen von Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, sowie von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. 4In Einrichtungen der Kindertagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.

(2) 1Präsenzbeschulung findet für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der

1.
Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
2.
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
3.
Oberschulen,
4.
Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
5.
Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen),
6.
Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe),
7.
Fachschulen,
8.
Fachoberschulen,
9.
Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
10.
Abendoberschulen,
11.
Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und
12.
Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)

und grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung statt. 2Abweichend von § 2 Absatz 4 Satz 1 ist in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Anwesenden einzuhalten. 3Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und Krankenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik oder des Krankenhauses aufrecht erhalten werden.

(3) 1Soweit für Schulen nicht Absatz 1 oder 2 gilt, findet ab dem 15. März 2021 die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs (Wechselmodell). 2Die Präsenzbeschulung für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge kann abweichend von Absatz 2 im Wechselmodell durchgeführt werden. 3Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen kann ab dem 15. März 2021 die Präsenzbeschulung abweichend von Satz 1 auch ohne Wechselmodell durchgeführt werden.

(4) Soweit keine Präsenzbeschulung nach Absatz 1 oder 2 stattfindet, gilt bis zum 12. März 2021 für Schulen und Schulinternate § 5a Absatz 1, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213) entsprechend.

(5) 1Ab dem 15. März 2021 ist Personen, mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe, der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als drei Tage, für Schülerinnen und Schüler nicht länger als eine Woche zurückliegen. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. 4Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur für diejenigen Schulen, in denen Selbsttestkits für schulisches Personal, Hortpersonal sowie, mit Ausnahme der Primarstufe, Schülerinnen und Schüler in hinreichender Zahl vorliegen. 5Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule entsprechende Hinweise anzubringen.

(6) 1Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung nach Absatz 1 schriftlich abmelden. 2Die Abmeldung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung unwirksam. 3Abmeldungen, die aufgrund des § 5a Absatz 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213) vorgenommen wurden, gelten als Abmeldungen nach Satz 1 fort, solange die Schülerin oder der Schüler an der Präsenzbeschulung nicht teilnimmt.

(7) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, bleibt zulässig.

(8) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge überschritten, ist die Kindertagesbetreuung, außer in Einrichtungen der Kindertagespflege, und die Präsenzbeschulung nach Absatz 1 und 3 Satz 1 in dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt ab der jeweils folgenden Woche unzulässig. 2In diesem Fall ist eine Notbetreuung entsprechend § 5a Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 162) mit der Maßgabe zulässig, dass

1.
Referendarinnen und Referendare den Auszubildenden im Sinne des § 5a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der genannten Verordnung gleichgestellt werden,
2.
Drogerien den Apotheken und Sanitätshäusern in den Anlagen 1 und 2 zu § 5a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung gleichgestellt werden und
3.
die Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit im Original bis zum 6. September 2021 aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten hat.

3Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge wieder unterschritten, ist die Kindertagesbetreuung und die Präsenzbeschulung nach Absatz 1 und 3 Satz 1 in dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt ab der folgenden Woche wieder zulässig und die Notbetreuung nach Satz 2 unzulässig. 4Samstage gelten als Werktage. 5Das Überschreiten und das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 und Satz 3 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. 6Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Maßnahmen nach Satz 1 bis 3 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde öffentlich bekannt zu machen. 7Die oberste Landesgesundheitsbehörde soll im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Allgemeinverfügung für einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt oder Teile davon die Unzulässigkeit von Maßnahmen nach Satz 1 ganz oder teilweise aufheben, wenn

1.
das Überschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf einen konkreten räumlich begrenzten Anstieg der Infektionszahlen (Hotspot) zurückzuführen ist, der mit der Kindertagesbetreuung oder der Präsenzbeschulung nicht in Zusammenhang steht, oder
2.
bereits ein Rückgang des Inzidenzwerts festgestellt wurde, der ein baldiges Unterschreiten erwarten lässt.

(9) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, anordnen:

1.
über Absatz 3 hinaus für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell oder
2.
die vorübergehende teilweise oder vollständige Schließung der Schule.

(10) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und dem Gelände von Schulen ist Personen untersagt, die

1.
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
2.
mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: allgemeines Krankheitsgefühl, Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, nicht nur gelegentlicher Husten, oder
3.
innerhalb der vergangenen 14 Tage persönlichen Kontakt mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, es sei denn, dieser Kontakt fand in Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen oder in der Pflege unter Wahrung der berufstypischen Schutzvorkehrungen statt.

2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 2 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.

(11) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 10 Satz 1 Nummer 2, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.

(12) 1Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 3 sowie Absatz 11 gilt nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2Absatz 10 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 11 gilt ferner nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

(13) Gemeinschaftlicher Gesang ist nur im Freien erlaubt.

(14) 1Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren,

1.
welche Kinder in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung betreut wurden,
2.
wer diese Kinder betreut hat,
3.
welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals sich länger als 15 Minuten in einem Gebäude einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung aufgehalten haben und
4.
welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich länger als 15 Minuten in einem Schulgebäude aufgehalten haben.

2§ 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

(15) Liegen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen Dokumentationen nach den Ziffern 3.4, 4.4 oder 4.5 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, vor, sind diese Dokumentationen nach Ablauf von vier Wochen nach dem Tag der Dokumentation unverzüglich zu löschen oder zu vernichten.

§ 5b
Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen

(1) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht

1.
vor dem Eingangsbereich von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und Schulinternaten; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2.
in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung für ihr Personal,
3.
in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schulinternaten sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal,
a)
wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b)
in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
c)
in Horten innerhalb der Gruppenräume,
d)
auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten unter Beibehaltung der festen Klassen und Gruppen,
e)
im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
f)
im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
g)
im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
h)
zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude und
i)
bei der Abnahme von Tests gemäß § 5a Absatz 5;

sowie

4.
wenn dies durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt wird.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest, welches die gesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. 2Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 1 oder Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt nach Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 Halbsatz 1 untersagt. 3Wer Einsicht in ein ärztliches Attest nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(4) 1Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen sind befugt, von dem ärztlichen Attest, mit dem eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original des Attests darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder das Attest ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen das Attest gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.

§ 5c
Hygieneplan und Hygienemaßnahmen an Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen

(1) 1Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und Schulinternate müssen auch dann einen Hygieneplan haben, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April 2007, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, und für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, beruhen. 3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.

(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes vorsehen.

(4) Klinik- und Krankenhausschulen erlassen den Hygieneplan im Benehmen mit der Leitung des Klinikums.

(5) Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden.

(6) 1Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich gründlich zu reinigen. 2Technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen. 3Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach gründlich zu lüften. 4Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens dreißig Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden.

(7) 1Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung, eine Schule oder ein Schulinternat betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 5Insbesondere sind im Eingangsbereich der Einrichtung entsprechende Hinweise anzubringen.

§ 6
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte),
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind,

muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäftigung über einen ärztlichen Befund in deutscher oder englischer Sprache verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben hat. 2Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein. 3Personen, welche nicht über den ärztlichen Befund nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 4Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 5Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 6Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 7Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln.

§ 7
Besuchs- und Betretungsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig:

1.
Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2.
Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
3.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes) und
4.
genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. 2Im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts ist durch Regelungen zum Besuch und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, dass die Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen (einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept). 3Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucherinnen und Besucher, zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten und zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu enthalten. 4§ 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. 5Die Besuchs- und Betretungsregelungen sind an die aktuelle regionale Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.

(3) 1Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden, darf der Zutritt nur nach erfolgtem Antigentest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vor Ort oder mit tagaktuellem Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Antigentests auf das Coronavirus-SARS-CoV-2 gewährt werden. 2Dem Antigentest steht ein PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. 3Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Antigentest durchzuführen. 4Besucher im Sinne der Verordnung sind alle Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur jeweiligen Einrichtung stehen und mit den Bewohnern, betreuten Personen oder dem Pflegepersonal in Kontakt geraten mit Ausnahme von Personen im Noteinsatz. 5Im Hygienekonzept können Ausnahmen für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen werden.

(4) 1Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch und ambulante Pflegedienste wird gemäß der Coronavirus-Testverordnung vom 27. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2) in der jeweils geltenden Fassung eine Testung für die Beschäftigten sowie für die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen angeordnet, die dreimal in der Woche zu erfolgen hat, sofern in der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung nicht anderes geregelt ist. 2Eine tägliche Testung wird dringend empfohlen. 3Im Übrigen wird den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten. 4Wenn es medizinisch begründet ist, kann in Einzelfällen das Gesundheitsamt abweichende Festlegungen in Bezug auf die Pflicht zur regelmäßigen Testung auf einen Nachweis auf SARS-CoV-2 treffen. 5Dies gilt insbesondere für den Zeitraum im unmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit nach einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2.

(5) 1Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. 2Von dem Verbot nach Satz 1 sind Menschen mit Behinderungen, die nicht in einer besonderen Wohnform nach § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wohnen und deren Betreuung und pflegerische Versorgung auch zeitweise nicht durch Eltern, Angehörige oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden kann, ausgenommen. 3Von dem Verbot nach Satz 1 können durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder durch den Leiter des anderen Leistungsanbieters diejenigen Menschen mit Behinderungen ausgenommen werden, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gemäß § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. 4Weiter können von dem Verbot nach Satz 1 durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters Beschäftige, die für den wirtschaftlichen Betrieb der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Anbieters erforderlich sind, ausgenommen werden. 5Ausnahmen vom Betretungsverbot sind nur dann zulässig, wenn ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 3 und 4 und eine Testkonzeption vorliegen. 6Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 7Dabei sind Regelungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation, einschließlich einer abgestimmten Testkonzeption mit regelmäßigen Testungen der beschäftigten und betreuten Menschen zu treffen. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen.

(6) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(7) 1Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. 4Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Instituts der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(8) Erlaubt ist auch das Betreten

1.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden,
2.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Heimaufsicht,
3.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung,
4.
durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule,
5.
durch ehrenamtlich Tätige zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie
6.
zur medizinischen und therapeutischen Versorgung.

(9) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.

§ 8
Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100

(1) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt

1.
abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
2.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
3.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 7 ab dem 15. März 2021 die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sowie
4.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 ab dem 15. März 2021 die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
5.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 23 die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen unter Beachtung von § 5 Absatz 4a und 4b,

zulassen. 2Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 1 unberücksichtigt.

(2) 1Hat sich, nachdem die Maßnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden, der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab dem 22. März 2021

1.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 21 die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich für Besucher und Besucherinnen mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
2.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 die Öffnung von Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik- und Kunstschulen sowie Tanzschulen für Besucher und Besucherinnen mit einem tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest,
3.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest,
4.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 13 die Öffnung von Bibliotheken

zulassen. 2Sitzen in einem Gastronomiebetrieb im Außenbereich Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, ist ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest der Tischgäste erforderlich. 3Das Tanzen in Tanzschulen gemäß Satz 1 Nummer 2 ist nur mit einem festen Tanzpartner oder einer festen Tanzpartnerin erlaubt.

§ 8a
Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50

(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt

1.
abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr entsprechend den Maßgaben gemäß § 5 Absatz 2,
2.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (höchstens 20 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
3.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 7 ab dem 15. März 2021 die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie
4.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 ab dem 15. März 2021 die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten

zulassen.

(2) Hat sich, nachdem die Maßnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden, der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab dem 22. März 2021

1.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 21 die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich,
2.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 die Öffnung von Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern,
3.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen,

zulassen.

§ 8b
Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35

1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen oder im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt abweichend von § 2 Absatz 1 den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken dahingehend erweitern, dass dieser

1.
den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und
2.
den Angehörigen aus zwei weiteren Hausständen

gestattet wird. 2Die Anzahl der Personen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschreiten. 3Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

§ 8c
Rückfallregelung

(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen nach §§ 8 und 8b ab dem zweiten darauffolgenden Werktag durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben.

(2) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, gilt § 2 Absatz 1 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag mit der Maßgabe, dass der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur mit

1.
den Angehörigen des eigenen Hausstandes und
2.
einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes

zulässig ist. 2Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht berücksichtigt.

(3) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese erlassen wurden, aufzuheben. 2In diesem Fall gilt § 8 Absatz 1.

(4) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen nach § 8a Absatz 2 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese erlassen wurden, aufzuheben. 2In diesem Fall gilt § 8 Absatz 2.

§ 8d
Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden bei einer erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz

(1) 1Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. 2Die Maßnahmen sind öffentlich bekannt zu geben. 3Ergriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen.

(2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen.

§ 8e
Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot

(1) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in dem jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt (Ausgangsbeschränkung). 2Triftige Gründe sind:

1.
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
2.
die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
3.
der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Praxiseinrichtungen im Rahmen der beruflichen und studienqualifizierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, von teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
4.
der Besuch von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit diese nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 geöffnet sind,
5.
der Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen,
6.
der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
7.
Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 4 Absatz 4 sowie zur Inanspruchnahme sonstiger zulässiger Angebote,
8.
die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
9.
Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
10.
die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
11.
der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,
12.
die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und rechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kinderschutz dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
13.
die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebs- und Personalversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
14.
die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,
15.
Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1,
16.
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
17.
die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1,
18.
die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen nach § 2a Absatz 1,
19.
Sport und Bewegung im Freien sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,
20.
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
21.
die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9,
22.
die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 21 genannt werden.

(2) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist ab dem zweiten darauf folgenden Werktag in dem jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt (Alkoholverbot). 2Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

(3) Werden die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 mit Wirkung zum zweiten darauffolgenden Werktag außer Kraft.

§ 8f
Inzidenzwerte

(1) 1Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach § 5a Absatz 8 und §§ 8 bis 8e sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 2Die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde gibt das Erreichen des jeweiligen Inzidenzwertes nach Satz 1 öffentlich bekannt. 3Die zuständige kommunale Behörde hat die Anordnung der auf den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bezogenen Maßnahmen öffentlich bekannt zu geben.

(2) 1Abweichende Maßnahmen nach den §§ 8 bis 8c sind nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 Betten im Freistaat Sachsen überschritten wird. 2Liegen die Voraussetzungen des Satz 1 vor, sind die Maßnahmen gemäß §§ 8 bis 8c durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben. 3Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen des Maximalwerts nach Satz 1 bekannt. 4Sie informiert die Staatsregierung, wenn eine Prognose ergibt, dass der Maximalwert innerhalb der folgenden 14 Tage erreicht wird.

§ 8g
Modellprojekte

1Für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde kann der zuständige Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt Abweichungen für Einrichtungen nach § 4 Absatz 2

1.
Nummer 12 für Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Theater, Opernhäuser,
2.
Nummer 19,
3.
Nummer 20 für Sportveranstaltungen und
4.
Nummer 21

zulassen (Modellprojekt). 2Modellprojekte müssen der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten und von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihre Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung dienen und setzen die Zustimmung der obersten Landesgesundheitsbehörde und des Sächsischen Datenschutzbeauftragten voraus. 3Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird. 4Modellprojekte sind nur zulässig, soweit es das Infektions­geschehen zulässt.3

§ 9
Versammlungen

(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn

1.
alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend;
2.
zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

(2) 1Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt. 2Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 3Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 und die von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen.

(3) 1Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(5) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.

§ 10
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

§ 11
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
sich entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 mit weiteren als den dort genannten Personen aufhält und keine Ausnahme nach § 8b vorliegt,
b)
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet und keine Ausnahme nach § 8b vorliegt,
c)
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 2a Absatz 1 Satz 3 den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,
d)
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet,
e)
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 4 eine Prozession im öffentlichen Raum ohne Zulassung veranstaltet,
f)
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Einkaufszentren, Einzel- oder Großhandel, Ladengeschäfte, Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, § 8 oder § 8a vorliegt,
g)
entgegen § 5b Absatz 3 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einem ärztlichen Attest enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
h)
entgegen § 9 Absatz 1 bis 3 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen, als nach § 9 Absatz 1 bis 3 zulässig sind, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 4 vorliegt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, keine Mund-Nasenbedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3, Satz 3, Absatz 2 oder 3 vorliegt,
b)
entgegen § 3 Absatz 1a und § 9 Absatz 1 Nummer 1 keine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1a Nummer 4, 5, 7 oder 8, § 3 Absatz 2 oder 3 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
c)
entgegen § 3 Absatz 1b keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
d)
entgegen § 3a Absatz 1 kein Testangebot unterbreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
e)
entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
f)
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder 2, mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt,
g)
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 5 die zulässige Höchstkundenzahl nicht ausweist,
h)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 2 Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe oder Angebote ohne Hygienekonzept öffnet, betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
i)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 keinen Ansprechpartner vor Ort benennt,
j)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4 die Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nicht durchsetzt,
k)
entgegen § 5 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1 eine wöchentliche Testung nicht vornehmen lässt, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 4a Satz 3 und 4 vorliegt,
l)
entgegen § 5 Absatz 4b Satz 1 eine tägliche Testung nicht vornehmen lässt, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 2 und 3 vorliegt,
m)
entgegen § 5 Absatz 4c Satz 1 eine wöchentliche Testung nicht vornehmen lässt,
n)
entgegen § 5 Absatz 4d Satz 1 oder Satz 2 die vorgeschriebenen Testungen nicht vornehmen lässt,
o)
entgegen § 5 Absatz 6 personenbezogene Daten nicht verarbeitet und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 6 Satz 1, Halbsatz 2 vorliegt,
p)
entgegen § 6 Satz 1 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 6 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine Ausnahme nach § 6 Satz 5 vorliegt,
q)
entgegen § 7 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrichtung erstellt oder dagegen verstößt,
r)
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt,
s)
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die erforderliche Anzahl an Testungen nicht vornehmen lässt
t)
entgegen § 8e Absatz 1 die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
u)
entgegen § 8e Absatz 2 Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Dresden, den 5. März 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 10, S. 287
    Fsn-Nr.: 250-10.2/18

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. März 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. März 2021