1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 280)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale
für die Mitglieder des Sächsischen Landtages
nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge
nach dem Abgeordnetengesetz

Vom 9. Februar 2021

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 [SächsGVBl. S. 326], das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 [SächsGVBl. S. 349] geändert worden ist), beträgt ab 1. April 2021 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 357,24 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

monatliche Kostenpauschale
lfd. Buchstabe Entfernung in km Betrag in Euro
a) bis 50 km 3 898,05 Euro,
b) über 50 bis 100 km 4 143,27 Euro,
c) über 100 km 4 389,59 Euro.

Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2021 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 53,54 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale
lfd. Buchstabe Entfernung in km Betrag in Euro
a) bis 50 km 69,61 Euro,
b) über 50 bis 100 km 85,66 Euro,
c) über 100 km 101,74 Euro.

Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2021 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 294,49 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

monatliche Abzugsbetrag
lfd. Buchstabe Entfernung in km Betrag in Euro
a) bis 50 km 390,88 Euro,
b) über 50 bis 100 km 733,56 Euro,
c) über 100 km 872,77 Euro.

Die steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung (§ 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2021 für

steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung
für wen Betrag in Euro
den Präsidenten 492,78 Euro,
stellvertretende Präsidenten 246,38 Euro,
Fraktionsvorsitzende 328,53 Euro,
Vorsitzende von Ausschüssen
und Enquête-Kommissionen
355,89 Euro.

Die monatliche Mehraufwandsentschädigung (§ 6 Absatz 6 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2021

monatliche Mehraufwandsentschädigung
für wen Betrag in Euro
für den Mehraufwand zur Wahrnehmung von wesentlichen Funktionen, insbesondere als stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Arbeitskreisvorsitzende, die die Fraktionen aus eigenen Mitteln gewähren können 355,89 Euro.

Dresden, den 9. Februar 2021

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 9, S. 280
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2021

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. März 2022