Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale
für die Mitglieder des Sächsischen Landtages
nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge
nach dem Abgeordnetengesetz
Vom 9. Februar 2021
Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 [SächsGVBl. S. 326], das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 [SächsGVBl. S. 349] geändert worden ist), beträgt ab 1. April 2021 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 357,24 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
lfd. Buchstabe | Entfernung in km | Betrag in Euro |
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a) | bis 50 km | 3 898,05 Euro, |
b) | über 50 bis 100 km | 4 143,27 Euro, |
c) | über 100 km | 4 389,59 Euro. |
Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2021 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 53,54 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
lfd. Buchstabe | Entfernung in km | Betrag in Euro |
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a) | bis 50 km | 69,61 Euro, |
b) | über 50 bis 100 km | 85,66 Euro, |
c) | über 100 km | 101,74 Euro. |
Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2021 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 294,49 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
lfd. Buchstabe | Entfernung in km | Betrag in Euro |
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a) | bis 50 km | 390,88 Euro, |
b) | über 50 bis 100 km | 733,56 Euro, |
c) | über 100 km | 872,77 Euro. |
Die steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung (§ 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2021 für
für wen | Betrag in Euro |
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den Präsidenten | 492,78 Euro, |
stellvertretende Präsidenten | 246,38 Euro, |
Fraktionsvorsitzende | 328,53 Euro, |
Vorsitzende von Ausschüssen und Enquête-Kommissionen |
355,89 Euro. |
Die monatliche Mehraufwandsentschädigung (§ 6 Absatz 6 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2021
für wen | Betrag in Euro |
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für den Mehraufwand zur Wahrnehmung von wesentlichen Funktionen, insbesondere als stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Arbeitskreisvorsitzende, die die Fraktionen aus eigenen Mitteln gewähren können | 355,89 Euro. |
Dresden, den 9. Februar 2021
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler