Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale
für die Mitglieder des Sächsischen Landtages
nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge
nach dem Abgeordnetengesetz
Vom 9. Februar 2021
Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 [SächsGVBl. S. 326], das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 [SächsGVBl. S. 349] geändert worden ist), beträgt ab 1. April 2021 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 357,24 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
| lfd. Buchstabe | Entfernung in km | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| a) | bis 50 km | 3 898,05 Euro, |
| b) | über 50 bis 100 km | 4 143,27 Euro, |
| c) | über 100 km | 4 389,59 Euro. |
Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2021 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 53,54 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
| lfd. Buchstabe | Entfernung in km | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| a) | bis 50 km | 69,61 Euro, |
| b) | über 50 bis 100 km | 85,66 Euro, |
| c) | über 100 km | 101,74 Euro. |
Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2021 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 294,49 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
| lfd. Buchstabe | Entfernung in km | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| a) | bis 50 km | 390,88 Euro, |
| b) | über 50 bis 100 km | 733,56 Euro, |
| c) | über 100 km | 872,77 Euro. |
Die steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung (§ 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2021 für
| für wen | Betrag in Euro |
|---|---|
| den Präsidenten | 492,78 Euro, |
| stellvertretende Präsidenten | 246,38 Euro, |
| Fraktionsvorsitzende | 328,53 Euro, |
| Vorsitzende von Ausschüssen und Enquête-Kommissionen |
355,89 Euro. |
Die monatliche Mehraufwandsentschädigung (§ 6 Absatz 6 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2021
| für wen | Betrag in Euro |
|---|---|
| für den Mehraufwand zur Wahrnehmung von wesentlichen Funktionen, insbesondere als stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Arbeitskreisvorsitzende, die die Fraktionen aus eigenen Mitteln gewähren können | 355,89 Euro. |
Dresden, den 9. Februar 2021
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
