1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2022 bis 06.07.2023

Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung

Vollzitat: Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung vom 4. März 2021 (SächsABl. S. 265), die zuletzt durch die Richtlinie vom 16. Juni 2023 (SächsABl. S. 820) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Unterstützung der Schaf- und Ziegenhaltung
für das Erbringen von Gemeinwohlleistungen
(Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung – FRL SZH/2021)

Vom 4. März 2021

[geändert durch RL vom 29. Juni 2021 (SächsABl. S. 934)
mit Wirkung ab 29. Juni 2021]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Schaf- und Ziegenhaltung im Freistaat Sachsen leistet einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung wertvoller Grünlandflächen und zur Offenhaltung der Landschaft. Damit erfüllt sie durch die Pflege und Gestaltung einer attraktiven Kulturlandschaft eine wichtige Gemeinwohlleistung. Ein vielfältiges Landschaftsbild ist für den Erholungswert und vor allem für den Tourismus als Wirtschaftszweig eine wichtige Voraussetzung. Darüber hinaus leistet die Schaf- und Ziegenhaltung einen Beitrag zur ländlichen Traditionspflege.
Vor allem die Nutzung von kleinstrukturierten Flächen bedarf eines hohen Aufwandes der Betriebe. Dieser Aufwand wird durch die Anwesenheit des Wolfes noch erhöht. Die vorgenannte Wirtschaftsweise erschwert eine wirtschaftliche Gestaltung des Betriebszweiges Schaf- und Ziegenhaltung. Dies hat in den vergangenen Jahren zu einem massiven Rückgang der Schaf- und Ziegenbestände in Sachsen geführt und erschwert die Betriebsnachfolge. Ziel der Förderung ist es, dem Bestandsrückgang und damit den fehlenden Strukturen für die Landschaftserhaltung durch eine Unterstützung der schaf- und ziegenhaltenden Personen entgegenzuwirken.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für die Haltung von Schafen und Ziegen zur Bewirtschaftung von Grünlandflächen und zur Offenhaltung der Landschaft nach:
a)
Maßgabe dieser Richtlinie,
b)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
c)
den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352),
d)
dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist,
e)
der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) – im Folgenden „Agrarrahmen“ –, die zuletzt durch die Bekanntmachung 2020/C 424/05 (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30) geändert worden ist,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. 51l vom 22.2.2019, S. 1) verlängert worden ist,
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage des Teils II 1.1.5.1 des Agrarrahmens erbracht. Die Bewilligungsbescheide dürfen erst erlassen werden, nachdem die Regelungen dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission für zulässig erklärt worden sind. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben. Bis zur Genehmigung der Regelungen durch die EU-Kommission kann eine Bewilligung und Auszahlung für das jeweilige Verpflichtungsjahr nur auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 1408/2013 erfolgen.
4.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Haltung von Schafen und Ziegen zur Grünlandnutzung und zur Erhaltung wertvoller vielfältiger Kulturlandschaftsstrukturen im Freistaat Sachsen, sofern es keine adäquaten Unterstützungsmöglichkeiten aus Bundesmitteln gibt, die eine Förderung je Tier vorsehen.

III.
Begünstigte

1.
Begünstigte sind natürliche oder juristische Personen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und selbst Schafe und/oder Ziegen zur Grünlandnutzung und -pflege beziehungsweise zur Erhaltung anderer schützenswerter Kulturlandschaftselemente halten.
2.
Ausgeschlossen von einer Zuwendung sind:
a)
Antragstellende, die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Absatz 15 des Agrarrahmens gelten sowie
b)
Antragstellende, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Gefördert wird die Haltung der Schafe und/oder Ziegen, die zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Jahres über neun Monate alt sind. Die Nachweisführung erfolgt über den Bescheid der Sächsischen Tierseuchenkasse des jeweiligen Jahres.
2.
Die Anzahl an Tieren, für die eine Förderung beantragt wird, muss für den Zeitraum vom 1. April bis mindestens 15. September (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden. Im Haltungszeitraum aus dem Bestand ausscheidende Tiere können durch andere Tiere, die die Voraussetzungen von Ziffer IV Nummer 1 erfüllen, ersetzt werden.
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen davon zulassen. Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen.
3.
Die Begünstigten sind verpflichtet, für die Dauer des Verpflichtungszeitraumes nach Ziffer VI Nummer 2 die beantragte Anzahl von Tieren während des Haltungszeitraums insbesondere auf Grünlandflächen zu weiden sowie wolfsabwehrende Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Die Mindestschutzanforderungen können im Internet unter https://www.lsnq.de/SZH abgerufen werden. Zur Beweidung kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen.
4.
Der förderfähige Gesamttierbestand der Begünstigten an Schafen und/oder Ziegen gemäß Nummer 1 darf während des Verpflichtungszeitraums im Vergleich zum ersten Bewilligungsjahr nicht mehr als 20 Prozent abnehmen. In Fällen höherer Gewalt gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer IV Nummer 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
5.
Eine Doppelförderung ist auszuschließen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
3.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt bis zu 55 Euro je Tier und Jahr für jedes Tier, das die Voraussetzungen gemäß der Ziffer IV Nummern 1 bis 3 erfüllt. Der Betrag wird jedes Jahr neu und einheitlich in Abhängigkeit der zu fördernden Gesamttierzahl und den verfügbaren Haushaltsmitteln festgelegt.
4.
Bagatellgrenze
Zuwendungen unter 2 000 Euro je Antragstellenden und Jahr oder einem sich daraus ergebenden Mindesttierbestand von 37 Tieren werden nicht gewährt.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Begünstigten sind verpflichtet, ein Bestandsregister nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) zu führen. Tierbestandsdaten können von der Bewilligungsbehörde im Bewilligungszeitraum für Kontrolle und Monitoring angefordert werden.
2.
Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre und beginnt am 1. April des ersten Antragsjahres.
3.
Über den gesamten Verpflichtungszeitraum müssen die Beweidung sowie die Einhaltung der Förderkriterien und Verpflichtungen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
4.
Um sicherzustellen, dass
a)
Förderverpflichtungen bei Änderungen der einschlägigen verbindlichen Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen angepasst werden können, ist in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 724 des Agrarrahmens eine entsprechende Überprüfungsklausel aufzunehmen,
b)
durchgeführte Vorhaben, die über den Programmplanungszeitraum 2014–2020 hinausgehen, an Änderungen des Rechtsrahmens für den folgenden Programmplanungszeitraum angepasst werden können, ist in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 725 des Agrarrahmens eine entsprechende Überprüfungsklausel aufzunehmen.
Werden die Anpassungen von den Begünstigten nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden.
5.
Bei Einzelbeihilfen über 60 000 Euro werden die nach Randnummer 128 des Agrarrahmens erforderlichen Angaben veröffentlicht.

VII.
Verfahren

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

1.
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
a)
Die Zuwendung ist bis zum 31. März des ersten Antragsjahres bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise schriftlich zu beantragen. Die jeweils geltenden Formulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet unter https://www.lsnq.de/SZH veröffentlicht. Neuantragstellungen sind letztmalig zum 31. März 2025 zulässig.
b)
Die Begünstigten haben während des Verpflichtungszeitraums jährlich bis zum 31. März die Anzahl der Tiere nachzuweisen, für die eine Förderung beansprucht wird.
Unter Beachtung von Ziffer IV Nummer 4 ist eine Reduzierung der zur Förderung beantragten Tiere bis zu 20 Prozent im Vergleich zum ersten Verpflichtungsjahr zulässig. Eine Anhebung von mehr als 20 Prozent im Vergleich zum ersten Verpflichtungsjahr ist nicht förderfähig.
c)
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde anhand der vorgelegten Unterlagen und Erklärungen, der Vorschriften dieser Richtlinie sowie der sonstigen zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen.
2.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt aufgrund der Vorlage und Prüfung des jährlichen Verwendungsnachweises.
3.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Nachweis des über den Haltungszeitraum gehaltenen förderfähigen Tierbestandes gemäß Ziffer IV Nummer 3 sowie den Aufzeichnungen nach Ziffer VI Nummer 3 und ist jährlich spätestens bis zum 15. Oktober bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
4.
Rückforderungen, Zinsen
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgen Rückforderungen nach Maßgabe von §§ 48, 49 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Nichteinhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes nach Ziffer VI Nummer 2 kann zu einer vollständigen Rückforderung der Zuwendung führen.
5.
Kontrollverfahren
Durch jährliche Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens fünf Prozent der Begünstigten stellt die Bewilligungsbehörde die Erfüllung der Kontrollpflicht der Zuwendungsvoraussetzungen sicher.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 4. März 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 11, S. 265
    Fsn-Nr.: 5563-V21.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022

    Fassung gültig bis: 6. Juli 2023