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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Achte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Vollzitat: Achte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer vom 30. April 2021 (SächsABl. S. 551)

Achte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Vom 30. April 2021

I.
Änderung
der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Die Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 74), die zuletzt durch die Richtlinie vom 16. April 2020 (SächsABl. S. 479) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt geändert:
„Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Landwirtschaft, der Europäischen Innovationspartnerschaften (EIP AGRI) und des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer – FRL LIW/2014)“
2.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ durch die Angabe „22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20)“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
3.
Teil B wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „den Begünstigten“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
„Geltung des Gebäudeenergiegesetzes
Geförderte Investitionen müssen entsprechend Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, einhalten.“
bbb)
In Buchstabe c werden die Wörter „der Begünstigte zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet ist“ durch die Wörter „die Begünstigten zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet sind“ ersetzt.
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1.3 Buchstabe b Buchstaben aa wird die Angabe „116 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)“ durch die Angabe „10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154)“ ersetzt.
bb)
Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe d, Satz 1 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bbb)
Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aaaa)
Das Wort „ihm“ wird durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
bbbb)
Die Wörter „besitzt, die ihn“ werden durch die Wörter „besitzen, die sie“ ersetzt.
ccc)
In Buchstabe f werden die Wörter „hat der Begünstigte“ durch die Wörter „haben die Begünstigten“ ersetzt.
ddd)
In Buchstabe g werden die Wörter „Der Begünstigte muss“ durch die Wörter „Die Begünstigten müssen“ ersetzt.
eee)
Buchstabe l wird wie folgt geändert:
aaaa)
Buchstabe dd wird wie folgt neu gefasst:
„Bei Einzelakteuren: Die Begünstigten sind Mitglieder der OG.“
bbbb)
Buchstabe ee wird wie folgt neu gefasst:
„Die Begünstigten haben zu erklären, dass sie die Ergebnisse des geförderten Vorhabens mindestens über das EIP-Netzwerk veröffentlichen werden.“
cc)
In Nummer 1.6 Buchstabe b werden die Wörter „hat der Begünstigte“ durch die Wörter „haben die Begünstigten“ ersetzt.
dd)
Nummer 1.7 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe c wird nach Satz 1 folgender Satz neu angefügt:
„Für Maßnahmen nach Nummer 1.1.2.3, die die Errichtung von Schutzeinrichtungen in Weinbau- und Baumobstanlagen betreffen, wird ein Zuschlag von 15 Prozentpunkten auf den allgemeinen Zuschusssatz gewährt.“
bbb)
In Buchstabe h wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Das förderfähige Investitionsvolumen beträgt für die Begünstigten je 3 Millionen Euro für die gesamte Förderperiode 2014 – 2020.“
ee)
In Nummer 2.3.2 Buchstabe a wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920)“ ersetzt.
ff)
In Nummer 2.5 werden die Wörter „Der Begünstigte ist“ durch die Wörter „Die Begünstigten sind“ ersetzt.
gg)
In Nummer 3.1.2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Begünstigte sind die Akteure, die federführend eine OG in Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft einrichten wollen.“
hh)
In Nummer 3.1.3.1 vorletzter Satz wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
ii)
In Nummer 3.1.5 Buchstabe b werden die Wörter „Der Begünstigte ist“ durch die Wörter „Die Begünstigten sind“ ersetzt.
jj)
In Nummer 3.2.3.1 vorletzter Satz wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
kk)
In Nummer 3.2.5 Buchstabe c werden die Wörter „Der Begünstigte ist“ durch die Wörter „Die Begünstigten sind“ ersetzt.
4.
Teil C wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 wird das Wort „Dem“ durch das Wort „Den“ und das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bbb)
In Satz 2 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von den“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „hat der Begünstigte“ durch die Wörter „haben die Begünstigten“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3, Satz 3 werden die Wörter „Der Begünstigte hat“ durch die Wörter „Die Begünstigten haben“ ersetzt.
b)
Ziffer III Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)“ durch die Angabe „6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328)“ ersetzt.
cc)
Im vorletzten Satz werden die Wörter „den Begünstigten“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
c)
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3, Satz 1 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bb)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Angabe „58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)“ wird durch die Angabe „2 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 67)“ ersetzt.
bbb)
Das Wort „den“ wird durch das Wort „die“ ersetzt.
d)
In Ziffer V Nummer 2 werden die Wörter „den Begünstigten“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
5.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „geändert worden ist“ gestrichen.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „2019/711 vom 17. April 2019 (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 1)“ durch die Angabe „2020/2221 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30)“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „die Verordnung (EU) 2019/288 (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 14)“ durch die Angabe „die Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 (ABl. L 79 vom 8.3.2021, S. 1)“ ersetzt.
d)
In Nummer 6 wird die Angabe „2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58)“ durch die Angabe „2020/1009 (ABl. L 224 vom 13.7.2020, S. 1)“ ersetzt.
e)
In Nummer 7 wird die Angabe „2019/1804 (ABl. L 276 vom 29.10.2019, S. 12)“ durch die Angabe „2020/1009 (ABl. L 224 vom 13.7.2020, S. 1)“ ersetzt.
f)
In Nummer 8 wird die Angabe „2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ durch die Angabe „2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)“ ersetzt.
g)
In Nummer 13 wird die Angabe „2019/289 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1)“ durch die Angabe „2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15)“ ersetzt.
h)
In Nummer 14 wird nach der Angabe „2013, S. 1),“ folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,“.
6.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2.1 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2.2 werden die Wörter „der Begünstigte aus eigenen Mitteln trägt“ durch die Wörter „die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen“ ersetzt.
cc)
In Nummer 2.3 werden Satz 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
„Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt. Sie sind ferner verpflichtet mitzuteilen, wenn sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere öffentliche Zuwendungen beantragen oder erhalten oder wenn sie gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhalten.“
dd)
In Nummer 2.6 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
ee)
In Nummer 3.1 werden die Wörter „des Arbeitgebers“ durch die Wörter „der Arbeitgeber“ ersetzt.
ff)
In Nummer 3.3 werden die Wörter „der Begünstigte tatsächlich in Anspruch genommen hat“ durch die Wörter „die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen haben“ ersetzt.
gg)
In Nummer 3.7 werden die Wörter „Begünstigter“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
hh)
In Nummer 3.8 werden die Wörter „der Begünstige nachweisen kann“ durch die Wörter „die Begünstigten nachweisen können“ ersetzt.
ii)
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Wörter „Ist der Begünstigte“ werden durch die Wörter „Sind die Begünstigten“ ersetzt.
bbb)
Die Angabe „10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ wird durch die Angabe „5 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)“ ersetzt.
ccc)
Die Wörter „hat er“ werden durch die Wörter „haben sie“ ersetzt.
jj)
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Absatz 1 werden die Wörter „Ist der Begünstigte“ durch die Wörter „Sind die Begünstigten“ und das Wort „kann“ wird durch das Wort „können“ ersetzt.
bbb)
In Absatz 3 werden die Wörter „Ist der Begünstigte“ durch die Wörter „Sind die Begünstigten“ ersetzt.
kk)
In Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „den Begünstigten“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
ll)
Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Bewilligungsbescheid soll ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Begünstigten oder ihre Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellen, ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.“
mm)
In Nummer 8 werden die Wörter „der Begünstigte ein Kleinstunternehmen sowie kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist“ durch die Wörter „die Begünstigten Kleinstunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind“ ersetzt.
nn)
In Nummer 10 werden die Wörter „dem Begünstigten“ durch die Wörter „den Begünstigten“ und die Wörter „des Begünstigten“ durch die Wörter „der Begünstigten“ ersetzt.
oo)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 11.2 wird der 2. Halbsatz wie folgt neu gefasst:
„wenn die Begünstigten oder ihre Vertretung die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern.“
bbb)
In Nummer 11.3 werden die Wörter „der Begünstigte Förderkriterien nicht eingehalten hat“ durch die Wörter „die Begünstigten Förderkriterien nicht eingehalten haben“ ersetzt.
ccc)
Nummer 11.4 wird wie folgt geändert:
aaaa)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Begünstigte“ durch die Wörter „die Begünstigten“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
bbbb)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen tragen oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei den betroffenen Begünstigten liegt.“
ddd)
Nummer 11.5 wird wie folgt geändert:
aaaa)
In Buchstabe a wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bbbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „dem Begünstigten“ durch die Wörter „den Begünstigten“ ersetzt.
cccc)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Begünstigte“ durch die Wörter „die Begünstigten“, das Wort „kann“ durch das Wort „können“, das Wort „seinerseits“ durch das Wort „ihrerseits“ und das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.
eee)
Nummer 11.6 wird wie folgt geändert:
aaaa)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Begünstigte“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
bbbb)
Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„die Begünstigten falsche Nachweise vorgelegt haben, um die Förderung zu erhalten oder sie es versäumen, die erforderlichen Informationen zu liefern.“
fff)
Nummer 11.8 wird wie folgt geändert:
aaaa)
In den Buchstaben a, b und e wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bbbb)
Im letzten Absatz werden die Wörter „der Begünstigte hierzu in der Lage ist“ durch die Wörter „die Begünstigten hierzu in der Lage sind“ ersetzt.
ggg)
Nummer 11.9 wird wie folgt neu gefasst:
„Im Falle der Übertragung des Betriebes oder des geförderten Vorhabens kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die Übernehmenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllen und die von der Bewilligungsbehörde geforderten Nachweise vorlegen.
Die Übernehmenden haben der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen.“
hhh)
In Nummer 12 wird das Wort „diesem“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
iii)
In Nummer 14 Satz 2 werden die Wörter „Der Begünstigte hat“ durch die Wörter „Die Begünstigten haben“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
jjj)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aaaa)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Begünstigte ist“ durch die Wörter „Die Begünstigten sind“ ersetzt.
bbbb)
In Buchstabe b wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
cccc)
In Buchstabe c werden die Wörter „er beabsichtigt, seine“ durch die Wörter „sie beabsichtigen, ihre“ ersetzt.
kkk)
In Nummer 18.2 werden die Wörter „ein Begünstigter“ durch das Wort „Begünstigte“, das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ und das Wort „mißbräuchliche“ durch das Wort „missbräuchliche“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 30. April 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 20, S. 551
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 2021

    Fassung gültig bis: 19. Juni 2023