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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 09.09.2003 bis 22.05.2004

Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz

Vollzitat: Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist

§ 3a
Abfallgebühren

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für die Benutzung ihrer Entsorgungseinrichtungen Gebühren oder sonstige Entgelte zu erheben. Für die Gebührenerhebung gelten die Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ( SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz oder eine aufgrund des § 13 a erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. Bei der Erhebung sonstiger Entgelte ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Die §§ 9 bis 16 SächsKAG gelten entsprechend.

(2) Zur Bemessung der Abfallgebühren haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Gebührenkalkulation zu erstellen. Entsprechendes gilt für die Bemessung sonstiger Entgelte. Der Satzungsanzeige gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), in der jeweils geltenden Fassung und gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), in der jeweils geltenden Fassung sind die Satzung sowie die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation beizufügen. Die Entgeltkalkulation ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Durch die Gestaltung der Gebühren und sonstiger Entgelte sind effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen. Satz 1 findet auf fixe Vorhaltekosten im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG keine Anwendung.

(4) Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Heranziehung des Gebührenschuldners erforderlichen Daten.

§ 4a
Abfallwirtschaftsplan

(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallbehörde aufgestellt. Die Staatsministerien, deren Aufgaben berührt werden, sind zu beteiligen.

(2) Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung derselben.

(3) Im Aufstellungsverfahren sind insbesondere zu beteiligen:

1.
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
2.
die sonstigen Entsorgungsträger nach den §§ 16, 17 und 18 KrW-/AbfG,
3.
die betroffenen Gemeinden,
4.
die kommunalen Spitzenverbände,
5.
die regionalen Planungsverbände,
6.
die nach § 29 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege ( BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Verbände.

Der Entwurf der Rechtsverordnung nach Absatz 6 ist dem Landtag frühzeitig zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der Staatsregierung beschlossen.

(5) Der Abfallwirtschaftsplan kann in mehrere räumliche oder sachliche Teile untergliedert werden, soweit gewährleistet ist, dass sich die Teile in den gesamten Plan einfügen.

(6) Der Abfallwirtschaftsplan oder seine Teile können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für verbindlich erklärt werden.

(7) Die oberste Abfallbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Entsorgungsträger und Gemeinden sowie der Verbände im Sinne von Absatz 3 im Einzelfall Abweichungen von den verbindlichen Festlegungen zulassen, wenn dies wegen Änderung der ihnen zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich ist oder die Abweichung den Zielen der Abfallwirtschaft insgesamt besser entspricht.

§ 12a
Kosten

(1) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen können dem auferlegt werden, der sie verursacht, indem er unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt. Die Kosten für Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 und 3 trägt der Verpflichtete. Sofern bundesrechtlich nicht anders geregelt, gehören zu den Kosten auch die Kosten für die Gefahren- und Schadensermittlung sowie die Ermittlung der Verpflichteten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(2) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, sowie Kosten für Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn der Eigentümer als Verpflichteter herangezogen wird.

§ 12b
Datenverarbeitung

(1) Zum Zwecke der Erfüllung der ihnen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Abfallverbringungsgesetz , das Umweltrahmengesetz, das Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetz sowie der dazu ergangenen Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben dürfen die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei

1.
natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinigungen des Privatrechts,
2.
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen,
3.
Landkreisen und Gemeinden sowie
4.
sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

die erforderlichen Daten erheben und erhobene Daten weiterverarbeiten.

(2) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist befugt

1.
im Rahmen des Umweltinformationssystems die Fachinformationssysteme Abfall, Altlasten, schädliche Bodenveränderungen und Geowissenschaften zu errichten und zu betreiben, die dazugehörigen Datenbanken, insbesondere die Kataster der Abfallentsorgungsanlagen und der Altlasten sowie die geowissenschaftliche Probenbank zu führen und die im Rahmen der Fachinformationssysteme gespeicherten Daten zentral zu verarbeiten,
2.
die geowissenschaftliche Landesaufnahme gemäß § 11 durchzuführen und die hierfür erforderlichen Daten zu verarbeiten.

(3) Die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung oder der Forschung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. 1

§ 13a
Rechtsverordnungen

Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt durch Rechtsverordnung

1.
nähere Anforderungen an Form und Inhalt der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu regeln,
2.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen Anforderungen an die Form der Gebührenkalkulation sowie der Gestaltung sonstiger Entgelte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festzulegen,
3.
die Einzelheiten zu Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG zu regeln,
4.
die Übertragung von Aufgaben der Überwachung nach dem siebenten Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit den hierzu bestehenden Verordnungen auf Dritte vorzunehmen,
5.
zur Ausführung des zweiten und dritten Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 21 Abs. 1 BBodSchG ergänzende Verfahrensregelungen zu erlassen,
6.
Anforderungen nach § 21 Abs. 2 BBodSchG zu bestimmen,
7.
Maßgaben über den Ausgleich des verbliebenen wirtschaftlichen Nachteils nach § 10 Abs. 2 BBodSchG zu treffen; dabei kann die Rechtsverordnung auch Ausgleichsregelungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 54 VwVfG vorsehen.